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Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

zu den Meldemöglichkeiten

Zum Thema "Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz"

Wie ist das Verfahren bei der externen Meldestelle des Bundes geregelt?

Die externe Meldestelle bestätigt den Eingang Ihrer Meldung (Eingangsbestätigung) umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn Sie darauf ausdrücklich verzichtet haben oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen könnte.

Sollte sich der gemeldete Verstoß für ein internes Meldeverfahren eignen, weisen wir Sie auf die Möglichkeit einer internen Meldung hin.

Ist die externe Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Über die Weiterleitung werden Sie in Kenntnis gesetzt.

Ist die externe Meldestelle zuständig, prüft sie, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes greifen. Ist dies der Fall, prüft sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

zur Frage "Welche Folgemaßnahmen darf die externe Meldestelle des Bundes nach einer Meldung ergreifen?"

weitere Informationen zum Thema "Zuständigkeit der externen Meldestellen beim Bundesamt für Justiz"

Sie erhalten auf Ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie darf nur insoweit erfolgen, als dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden.

Hat die externe Meldestelle die Stichhaltigkeit Ihrer Meldung geprüft und das Verfahren geführt, schließt sie das Verfahren ab.

Die externe Meldestelle teilt Ihnen das Ergebnis der Untersuchungen mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist.

Betrifft eine Meldung einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach dem HinSchG abgeschlossen wurde, so kann die externe Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die Meldung keine neuen Tatsachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.

Kommt die externe Meldestelle zu dem Ergebnis, dass ein gemeldeter Verstoß als geringfügig anzusehen ist, so kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen.

Soweit die externe Meldestelle ein Verfahren an eine zuständige Behörde (z. B. eine Staatsanwaltschaft) zwecks weiterer Untersuchungen abgibt, wird Ihnen das Ergebnis der Untersuchungen der anderen Behörde nach deren Abschluss mitgeteilt, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen vereinbar ist.

Für Streitigkeiten wegen der Abschlussentscheidungen der externen Meldestelle des Bundes ist der Verwaltungsrechtsweg beim Verwaltungsgericht Köln eröffnet. Ein vorheriges Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

Welche Folgemaßnahmen darf die externe Meldestelle des Bundes nach einer Meldung ergreifen?

Die externe Meldestelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Arbeitgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. Hierdurch hat die externe Meldestelle die Möglichkeit, die Meldung im Rahmen der Stichhaltigkeitsprüfung auf Plausibilität zu prüfen. Das Vertraulichkeitsgebot findet auch im Rahmen dieser Folgekommunikation Beachtung.

zur Frage "Wie wird die notwendige Vertraulichkeit durch die externe Meldestelle des Bundes geschützt?"

Auch die hinweisgebende Person kann von der externen Meldestelle um ergänzende Angaben oder Klarstellung ersucht werden. Eine Auskunftspflicht besteht insofern nicht.

Als weitere Folgemaßnahmen kann die externe Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen

  1. betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Ergibt die Prüfung der externen Meldestelle, dass ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, wird das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens obliegt ausschließlich der zuständigen Staatsanwaltschaft. Dies umfasst auch die Prüfung der Erforderlichkeit von geeigneten zeugenschützenden Maßnahmen im Einzelfall.

Ein Beispiel:
Nach dem Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung der externen Meldestelle besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält (§ 266a Absatz 1 StGB). In diesem Fall sucht die externe Meldestelle des Bundes Kontakt zur örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Unter Beachtung des gesetzlichen Vertraulichkeitsgebots erfolgt der erste Kontakt im Regelfall ohne Mitteilung personenbezogener Daten.

Erst auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden sind diese Daten (sowohl betreffend hinweisgebende Personen, als auch anderer Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder dort genannt werden) durch die externe Meldestelle zu übermitteln. Die hinweisgebende Person wird im Regelfall vorab über die Weitergabe ihrer Daten informiert. Dies ist nicht der Fall, wenn durch die Weitergabe der Daten die Ermittlungen gefährdet werden. Die externe Meldestelle informiert die hinweisgebende Person im weiteren Verlauf über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

zur Frage "Wie wird die notwendige Vertraulichkeit durch die externe Meldestelle des Bundes geschützt?"

Wie wird die notwendige Vertraulichkeit durch die externe Meldestelle des Bundes geschützt?

Die externe Meldestelle des Bundes hat - unabhängig davon, ob sie für die eingehende Meldung zuständig ist - die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

  1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
  2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, d. h. alle Personen, die durch eine Meldung belastet werden, und
  3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Hierbei geht es um Beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte, die beispielsweise Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte oder auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst sein können. Diese Dritten können Verstöße beobachtet haben oder sie können in sonstiger Weise von der Meldung betroffen sein. Da diese Dritten gegebenenfalls im weiteren Verfahren eine wichtige Rolle spielen können, ist ihre Identität ebenfalls weitgehend zu schützen.

Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dieser Schutz umfasst für alle betroffenen Personen die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität in jedem Verfahrensstadium gleichermaßen. Er umfasst nicht nur die Identität der betroffenen Personen selbst, sondern auch alle anderen Informationen, aus denen die Identität dieser Personen abgeleitet werden kann.

zur Frage "Welche Folgemaßnahmen darf die externe Meldestelle des Bundes nach einer Meldung ergreifen?"

Nutzen Sie für die Kommunikation mit uns deshalb bitte ausschließlich einen der genannten Kommunikationswege, damit die notwendige Vertraulichkeit sichergestellt ist.

zu den Meldekanälen

Es gibt Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot:

Strafprozessuale Auskunftsrechte von zuständigen Strafverfolgungsbehörden gegenüber der externen Meldestelle werden durch das HinSchG nicht berührt, d. h. Auskunftsverlangen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu beantworten. Eine Verweigerung der Beantwortung unter Hinweis auf das Vertraulichkeitsgebot des HinSchG ist nicht möglich.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen in folgenden Fällen an die zuständige Stelle weitergegeben werden:

  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren oder
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

In diesen Fällen erfolgt der erste Kontakt mit der weiteren zuständigen Behörde mit anonymisierten personenbezogenen Daten. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgt eine Weitergabe dieser Daten seitens der externen Meldestelle des Bundes.

mehr zu den Folgemaßnahmen

Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt haben, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.

Über diese Fälle hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn

  1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
  2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.

Die Einwilligung muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen.

Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden

  • bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
  • sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren oder
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Vor welchen Repressalien (beruflichen Nachteilen) schützt das HinSchG?

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien (berufliche Nachteile) sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben Dieser Schutz hinweisgebender Personen ist ein Kernstück des HinSchG.

Repressalien können insbesondere sein:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  • Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  • vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Voraussetzung für den Schutz vor Repressalien ist, dass eine hinweisgebende Person

  1. bei einer internen oder externen Meldestelle Meldung erstattet oder eine Offenlegung unter Beachtung der Voraussetzungen des HinSchG vorgenommen hat,
  2. sie zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen und
  3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Unter diesen Voraussetzungen sind auch hinweisgebende Personen geschützt, deren Identität erst nach einer anonymen Meldung oder Offenlegung bekannt wird.

mehr zum Thema "Zuständigkeit der Meldestellen"

mehr zum Thema "Hinweisgebende Personen"

Der Schutz vor Repressalien ist unter diesen Voraussetzungen auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich des HinSchG fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Beachten Sie bitte Folgendes:

  • Das Verbot von Repressalien gilt nicht, wenn Sie Informationen melden, deren Inhalt bereits in vollem Umfang öffentlich verfügbar ist und die keine neuen Einblicke bieten.
  • Das Verbot von Repressalien gilt weiter nicht, wenn Sie missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen melden. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht bei der Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen zudem die Möglichkeit einer Schadensersatzverpflichtung).
  • Sie müssen vor Erstattung der Meldung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes haben. Bloße Spekulationen sind nicht geschützt. Bemühen Sie sich deshalb im Rahmen des Zumutbaren genau zu erklären, warum Sie vom Vorliegen eines Verstoßes ausgehen. Falls Ihnen Beweismittel (z. B. Zeuginnen und Zeugen, Urkunden) bekannt sind, ist es deshalb zweckmäßig, diese zu benennen.

Soweit eine hinweisgebende Person sich gleichwohl einer Repressalie (z. B. einer Kündigung) ausgesetzt sieht, wird zu ihren Gunsten angenommen, dass diese Nachteile eine Reaktion hierauf sind, wenn sie geltend macht, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben. Im Streitfall muss die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Beachten Sie bitte, dass die externe Meldestelle des Bundes Sie im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot von Repressalien in einem gerichtlichen Verfahren nicht rechtsberatend unterstützen kann. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an eine Vertreterin oder einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe oder eine andere Stelle, die Sie hierbei rechtlich beraten darf.

Beachten Sie bitte auch, dass wir gesetzlich verpflichtet sind, eine dokumentierte Meldung regelmäßig drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. Falls Sie es für möglich halten, dass gegen Sie gerichtete berufliche Repressalien ergriffen werden, empfehlen wir Ihnen aus Gründen der Nachweisbarkeit einer Meldung, geeignete Unterlagen in eigener Verantwortlichkeit an einem hierfür geeigneten Ort zu verwahren.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist die Verursacherin oder der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Vereinbarungen, die die nach dem HinSchG bestehenden Rechte hinweisgebender Personen einschränken, sind unwirksam.

Wer verbotswidriger Weise eine Repressalie ergreift, handelt ordnungswidrig. Der Versuch kann geahndet werden. Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden (§ 40 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 HinSchG).

Auch dritte Personen (z. B. Kolleginnen und Kollegen, Freunde, Familienmitgliederinnen und -mitglieder von hinweisgebenden Personen) können vor Repressalien geschützt sein.

mehr zum Thema "Schutz vor Repressalien von dritten Personen"

Wie kann ich mich von Ihnen vor Erstattung einer Meldung beraten lassen?

Wenn Sie erwägen, eine Meldung zu erstatten, können Sie sich bei den externen Meldestellen über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien informieren und von ihnen beraten lassen. Zudem erhalten Sie auch Informationen über die Möglichkeit einer internen Meldung.

Die externe Meldestelle des Bundes berät und informiert natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

  • die zur Verfügung stehenden Meldekanäle,
  • die Möglichkeiten interner Meldung und deren Vorzüge,
  • den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG,
  • den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
  • mögliche Folgemaßnahmen,
  • die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien,
  • Verfahren für den Schutz vor Repressalien und
  • verfügbare Abhilfemöglichkeiten.

Soweit Sie vor Erstattung einer Meldung eine solche Beratung wünschen, sprechen Sie uns bitte an. Nutzen Sie hierzu bitte ausschließlich die folgenden Kontaktmöglichkeiten, damit die notwendige Vertraulichkeit sichergestellt ist.

Schriftlich (in Deutsch oder Englisch):

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

Telefonisch (in Deutsch oder Englisch):

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr erreichbar.

Telefon: +49 228 99 410-6644

Wir empfehlen Ihnen, mit unterdrückter Rufnummer anzurufen, wenn Sie Wert auf Anonymität legen.

Bei persönlichem Erscheinen (in Deutsch oder Englisch):

Sie können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der externen Meldestelle auch persönlich sprechen. Bitte vereinbaren Sie hierzu schriftlich oder telefonisch (von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr) einen Gesprächstermin in Bonn.

Nutzen Sie für die Kommunikation mit uns bitte ausschließlich einen der genannten Kommunikationswege. So ist sichergestellt, dass nur die zuständigen Personen innerhalb der externen Meldestelle des Bundes von den übersandten Informationen Kenntnis erlangen.

Zur Kommunikation per E-Mail finden Sie einen gesonderten Hinweis:

zur Frage "Kann ich Ihnen eine Meldung via E-Mail übersenden?"

Bitte lesen Sie zuerst die allgemeinen Hinweise auf unserer Internetseite. Offene Fragen können hierdurch gegebenenfalls bereits geklärt werden.

mehr zum Thema "Meldung von Verstößen"

Bitte beachten Sie:
Unsere Beratung beschränkt sich auf die gesetzlichen Vorgaben des HinSchG. Eine allgemeine rechtliche Beratung (z. B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage) ist uns nicht möglich. Kontaktieren Sie bei solchen Fragen eine Vertreterin oder einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe oder eine andere Stelle, die Sie hierbei rechtlich beraten darf.

Wann kann ich nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden, wenn ich eine Meldung an die externe Meldestelle des Bundes richte?

Geschäftsgeheimnisse

Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich um Informationen, die gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten werden sollen, weil beide einen hohen wirtschaftlichen Wert für Unternehmen darstellen.
Beispiele können sein: Kunden- und Lieferantendaten, Einkaufspreise, Geschäftsstrategien, o. ä.

Entsprechend definiert § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Geschäftsgeheimnis als eine Information

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Zweck des GeschGehG ist es zu verhindern, dass Geschäftsgeheimnisse von Unbefugten erlangt, genutzt oder offengelegt werden.

Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist (§ 3 Absatz 2 GeschGehG).

§ 4 GeschGehG bestimmt verschiedene Handlungsverbote. Diese verbieten z. B. das unbefugte Kopieren von Dokumenten, Dateien oder Gegenständen, die das Geschäftsgeheimnis enthalten.

Hiervon gibt es verschiedene Ausnahmen. Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter ein Handlungsverbot des § 4 GeschGehG, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (§ 5 Nummer 2 GeschGehG).

§ 6 HinSchG regelt das Verhältnis zu den genannten Vorschriften des GeschGehG.

Hinweisgebende Personen, die Geschäftsgeheimnisse in einem beruflichen Kontext erlangt haben, hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (d. h. keine missbräuchlichen oder böswillig unrichtigen Informationen) und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, dürfen diese Informationen an eine zuständige Meldestelle weitergeben oder offen legen, wenn dies erforderlich ist, um einen Verstoß aufzudecken. Es ist dabei darauf zu achten, dass nur solche Geheimnisse weitergegeben werden, deren Inhalt für die Aufdeckung des Verstoßes erforderlich ist.

§ 6 Absatz 1 HinSchG bestimmt hierzu hinsichtlich externer Meldestellen:

Beinhaltet eine externe Meldung ein Geschäftsgeheimnis, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle erlaubt, sofern

  1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken und
  2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 HinSchG erfüllt sind.

§ 5 Nummer 2 GeschGehG bleibt daneben bestehen. Sein Anwendungsbereich ist einerseits weiter, weil er auch die Offenlegung an alle und unabhängig von den im HinSchG vorgesehenen Meldekanälen umfasst, aber anderseits insofern enger, als er nur eine Erlangung, Nutzung oder Offenlegung vom Verbot der Weitergabe ausnimmt, die geeignet ist das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Vertragliche und andere gesetzliche Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten

Darüber hinaus enthält das HinSchG in § 6 Absatz 2 verschiedene Vorgaben dazu, wann eine Meldung oder Offenlegung von Informationen, die vertraglichen oder anderen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten unterliegen, nicht als unzulässig oder unbefugt gilt.

Vorbehaltlich der Vorgaben des § 5 HinSchG dürfen Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weitergegeben, sofern

  1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken und
  2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 HinSchG erfüllt sind, d. h. die hinweisgebende Person hinreichend Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und der Anwendungsbereich des HinSchG betroffen ist bzw. die hinweisgebender Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass dies der Fall ist.

Auch hier ist darauf zu achten, dass nur solche Geheimnisse weitergegeben werden, deren Inhalt für die Aufdeckung des Verstoßes erforderlich ist.

mehr zum Thema "Zuständigkeit der externen Meldestellen"

Zu den gesetzlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsvorschriften zählen neben dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I beispielsweise Pflichten von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (§ 57 Absatz 1, §§ 62, 62a, 64 Absatz 2, § 74 Absatz 2 des Steuerberatergesetzes (StBerG)), Lohnsteuerhilfevereinen (§ 26 Absatz 1 StBerG), Wirtschaftsprüfern (§§ 43, 50, 50a, 55, 56 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)), Beamtinnen und Beamten (§ 67 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)) und von Soldatinnen und Soldaten (§ 14 des Soldatengesetzes) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten von Vorständen von Berufskammern (vgl. §§ 76, 184 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 83 StBerG, § 69a der Bundesnotarordnung, § 71 der Patentanwaltsordnung, §§ 64, 66b WPO).

Vertragliche Verschwiegenheitspflichten können auch in Arbeitsverträgen enthalten sein.

Unterliegt die Meldestelle des Bundes auch einem Geheimschutz?

Informationen, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Geheimnisse beinhalten, dürfen nur im erforderlichen Maß beim Ergreifen von Folgemaßnahmen durch interne und externe Meldestellen verwendet oder weitergegeben werden.

Informationen, die vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflichten unterliegen, werden von Meldestellen nach Möglichkeit ebenso geschützt wie Informationen, deren Geheimhaltung aus gesetzlichen Vorgaben folgt, soweit die zuständigen Personen Kenntnis von der Verschwiegenheitsvereinbarung haben.

Was ist eine interne Meldung?

Eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen besteht für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel 50 Beschäftigten. Private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen grundsätzlich erst ab dem 17. Dezember 2023 interne Meldestellen errichten. Die interne Meldestelle ist für hinweisgebende Personen ein Anlaufpunkt, Verstöße zu melden.

Eine interne Meldung kann dann vorteilhaft sein, wenn das betroffene Unternehmen/die betroffene Behörde aufgrund der Sachnähe die Möglichkeit hat, am effektivsten auf die Abstellung des Verstoßes hinzuwirken.

Muss ich zuerst eine interne Meldung erstatten, bevor ich eine externe Meldung bei Ihnen erstatten darf?

Nein. Hinweisgebende Personen haben ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung.

In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, ziehen Sie bitte vor Abgabe einer externen Meldung bei uns die Abgabe einer internen Meldung in Betracht. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, können Sie sich an uns wenden.

Darf ich bereits etablierte Hinweisgebersysteme und die dort vorgesehenen Meldekanäle noch nutzen?

Ja. Etablierte Hinweisgebersysteme – nationale wie solche auf EU-Ebene – werden durch die neuen Zuständigkeiten nach dem HinSchG nicht berührt. Bezüglich der einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union finden sie hier weitergehende Informationen:

Organe der Europäischen Union:

Einrichtungen der Europäischen Union:

Sonstige Stellen der Europäischen Union:

Darf ich auch anonym eine Meldung erstatten?

Ja. Sie haben die Möglichkeit, eine Meldung anonym abzugeben. Wir bearbeiten auch anonyme Meldungen.

Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die externe Meldestelle des Bundes, wenn Sie sich für eine anonyme Meldung entscheiden und nicht die Möglichkeit eröffnen, mit Ihnen bei Bedarf in Kontakt zu treten, im gesamten weiteren Verfahren derzeit keine Möglichkeit hat, Ihnen verfahrensrelevante Informationen zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Eingangsbestätigungen, Rückfragen und verfahrensabschließende Entscheidungen.

Im Fall einer Offenlegung können Sie sich bei einer anonymen Meldung nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.

Wie kann ich Ihnen anonym Beweismittel übersenden?

Auch bei einer anonymen Meldung über unser Hinweisgeberportal haben Sie die Möglichkeit, Unterlagen als Anlage hochzuladen. Achten Sie bitte darauf, dass die Metadaten (die ggf. Informationen zu Ihrer Person beinhalten) eines hochgeladenen Dokuments keine Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen. Sollten Sie diese Daten nicht entfernen können, ziehen Sie bitte in Betracht, das gedruckte Dokument anonym unter Hinweis auf das Datum der Meldung und unter Hinweis auf die Ihnen nach Abschluss der Meldung mitgeteilten Referenznummer an unsere Postanschrift zu übersenden:

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

mehr zum Thema "Meldung von Verstößen"

Wie entferne ich Metadaten aus einer Datei?

In der Regel können Sie die Metadaten, die ggf. Informationen zu Ihrer Person beinhalten, entfernen, indem Sie mit der rechten Maustaste auf eine Datei, z. B. ein Foto oder ein Textdokument, klicken und anschließend die Eigenschaften öffnen. Gehen Sie nun zum Tab "Details", um die Metadaten einzusehen. Über "Eigenschaften und persönliche Informationen entfernen" können Sie die Metadaten für diese Datei löschen.

Kann ich Ihnen eine Meldung via E-Mail übersenden?

Ja. Die Übersendung einer Meldung via E-Mail ist möglich. Nutzen Sie bitte hierfür ausschließlich die Emailadresse der externen Meldestelle des Bundes: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de.

Beachten Sie jedoch vor einer Übersendung folgende Hinweise:

Soweit Sie beabsichtigen, im Rahmen Ihrer Meldung personenbezogene Daten, d. h. alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zu übersenden, empfehlen wir Ihnen die Übersendung der Meldung via E-Mail nicht. Unbefugte können die übermittelten Informationen zur Kenntnis nehmen und manipulieren, ohne dass Absender und Empfänger der E-Mail dies bemerken. Insbesondere die Vertraulichkeit der Identität Ihrer Person kann hierdurch gefährdet sein.

Für die sichere Übersendung sensibler Informationen steht Ihnen unser Hinweisgeberportal zur Verfügung.

zur Online-Meldung

Alternativ können Sie auch auf dem Postweg oder per Telefon mit uns kommunizieren.

mehr zum Thema "Meldung von Verstößen"

Wenn Sie ausschließlich eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben haben, wird die externe Meldestelle des Bundes mit Ihnen per E-Mail mithilfe verschlüsselter E-Mail-Anhänge kommunizieren. Das notwendige Passwort erhalten Sie im Anschluss an die Nutzung unseres Hinweisgeberportals.

Bei allen anderen Meldewegen besprechen wir mit Ihnen, wie das Passwort sicher übermittelt werden soll. Alle für Sie relevanten Informationen können wir Ihnen dann in einem verschlüsselten E-Mail-Anhang übersenden.

Anleitung zur Dateien- und Ordnerverschlüsselung mit 7-Zip (PDF, 151KB, Datei ist barrierefrei)

Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um meine Identität zu schützen?

Nutzen Sie nach Möglichkeit kein technisches Gerät (z. B. PC, Laptop, Smartphone), das von Ihrem Beschäftigungsgeber zur Verfügung gestellt wird oder über dessen Netzwerk mit dem Internet verbunden ist. Das kann Ihre Anonymität gefährden.

Achten Sie auf die sichere Internetverbindung, dargestellt durch das Schloss-Symbol neben der Adresszeile. Benutzen Sie darüber hinaus nach Möglichkeit ein VPN (Virtual Private Network), um Ihre Verbindung zu verschlüsseln und anonym zu bleiben.

Wir empfehlen, bei der Abgabe einer Meldung – insbesondere, wenn diese anonym erfolgt - die Schilderung des Verstoßes so zu formulieren, dass bei der Ergreifung von etwaigen Folgemaßnahmen Dritte keine Möglichkeit haben, aus der Art und Weise der Sachverhaltsdarstellung in der Meldung Rückschlüsse auf die Ihre Identität zu ziehen.

Kann mich die externe Meldestelle bei rechtlichen Streitigkeiten oder Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen?

Die externe Meldestelle des Bundes wird nur nach Maßgabe des HinSchG tätig. Unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit prüft die externe Meldestelle die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Wir sind jedoch insbesondere nicht in der Lage

  • in zivil-, arbeits- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zu intervenieren,
  • dafür zu sorgen, dass Sie als Opfer von betrügerischen Handlungen Ihr Geld zurückbekommen oder
  • allgemeine Anfragen zu beantworten, die nicht im Zusammenhang mit dem HinSchG stehen.

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Gilt der gesetzliche Schutz für Repressalien nur für hinweisgebende Personen oder auch für Dritte?

Der Schutz vor Repressalien gilt entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen, sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen

  1. zutreffend sind oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von der hinweisgebenden Person gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und
  2. Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Sofern die Voraussetzungen vor dem Schutz vor Repressalien erfüllt sind, gelten die o. g. Grundsätze entsprechend für

  1. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang Repressalien erlitten haben, es sei denn, diese beruhen nicht auf der Meldung oder Offenlegung durch die hinweisgebende Person, und
  2. juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die mit der hinweisgebenden Person infolge einer Beteiligung rechtlich verbunden sind oder für die die hinweisgebende Person tätig ist oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

mehr zum Thema „Schurz vor Repressalien“

Muss ich im Rahmen der Informationsbeschaffung Strafbarkeitsrisiken beachten?

Sie können nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt haben, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.

Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn hinweisgebende Personen eine Straftat wie beispielsweise einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB oder das Abfangen von Daten nach § 202b StGB begehen. Eine mögliche Strafbarkeit wegen von einer mit den erlangten Informationen erfolgten Meldung oder Offenlegung bleibt dann ebenso unberührt wie eine etwaige zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit.

Lassen Sie sich bei Zweifelsfragen vor Erstattung einer Meldung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Wann löschen Sie die Dokumentation der Meldungen?

Die Dokumentation wird in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Falls Sie nach Ablauf dieser Frist gegen Sie gerichtete Repressalien Ihres Beschäftigungsgebers befürchten, stellen wir Ihnen anheim, in eigener Verantwortung Unterlagen über die erstattete Meldung zu verwahren.

Wann ist eine Offenlegung von Informationen erlaubt?

Eine Offenlegung ist das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. Die Voraussetzungen für eine Offenlegung werden in § 32 HinSchG erklärt.

Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie zunächst eine externe Meldung erstattet haben und

  1. hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung, d. h. im Regelfall spätestens nach drei Monaten, keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder
  2. sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben.

Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die externe Meldestelle des Bundes, wenn Sie sich für eine anonyme Meldung entscheiden und nicht die Möglichkeit eröffnen, mit Ihnen bei Bedarf in Kontakt zu treten, im gesamten weiteren Verfahren derzeit keine Möglichkeit hat, Ihnen verfahrensrelevante Informationen zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Eingangsbestätigungen, Rückfragen und verfahrensabschließende Entscheidung.

Im Fall einer Offenlegung können Sie sich bei einer anonymen Meldung nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.

Eine Offenlegung ist weiter möglich, wenn eine Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass

  1. der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
  2. im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
  3. Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.

Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.

Beachten Sie bitte, dass wir nur Personen beraten, die eine Meldung erstatten wollen. Falls Sie unmittelbar eine Offenlegung vornehmen wollen, beraten wir hierzu nicht. Gegebenenfalls ist es vor einer Offenlegung von Informationen zweckmäßig, ein Mitglied der rechtsberatenden Berufe zu konsultieren.

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