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Ver­bands­klage­re­gister und Muster­fest­stellungs­klagen­register

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt zum einen das Verbandsklageregister. Rechtliche Grundlage für das Verbandsklageregister ist § 43 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) sowie § 1 der Verordnung über das Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregisterverordnung – VKRegV). Im Verbandsklageregister macht das BfJ Verbandsklagen (Musterfeststellungsklagen nach neuem Recht und Abhilfeklagen) gemäß § 44 VDuG sowie Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bekannt.

Zum anderen führt das BfJ das Register für Musterfeststellungsklagen (Klageregister). Rechtliche Grundlage für das Klageregister ist § 609 der Zivilprozessordnung (ZPO) alte Fassung. Das Klageregister wurde durch das Verbandsklageregister abgelöst. Vor dem 13. Oktober 2023 bei Gericht anhängig gemachte Musterfeststellungsklagen werden jedoch nach alter Rechtslage fortgeführt. Sie werden künftig gemeinsam mit den Verbandsklagen im Verbandsklageregister geführt. Informationen zu den Musterfeststellungsklagen nach alter Rechtslage finden Sie auf der Seite "Musterfeststellungsklagenregister", Informationen zu den Verbandsklagen auf der Seite "Verbandsklageregister". Welches Recht auf eine Klage Anwendung findet, können Sie dem Verbandsklageregister entnehmen.

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