Für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen werden Behörden und öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (GZR) erteilt.
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Inhalt der Auskünfte
Die erteilten Auskünfte beziehen sich auf strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach:
§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes
§ 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Anstatt der Auskunft nach § 150a GewO (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber) darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Abs. 1 GewO (Auskunft auf Antrag der betroffenen Person) von der betroffenen Person verlangen.
Auskünfte auf Ersuchen einer Behörde
Das BfJ hat ein Behördenportal mit Dokumentvorlagen als PDF-Dateien zum kostenlosen Download eingerichtet. Angeboten werden u. a. für Ersuchen um Auskunft von Behörden zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen:
- über natürliche Personen der Vordruck GZR 5,
- über juristische Personen und Personenvereinigungen der Vordruck GZR 6.
Im Feld 01 (Beleg-Art) der Vordrucke ist eine Schlüsselzahl einzutragen, die den Zweck bezeichnet, für den die Auskunft benötigt wird. Für Auskünfte an Behörden nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen ist die Schlüsselzahl "10" anzugeben. Die beantragende Behörde und der Empfänger der Auskunft müssen identisch sein.
Zusätzlich wurde das Internet-Formularcenter des Bundesamts für Justiz (InFormJu) um die Möglichkeit erweitert, die Übermittlung von Ersuchen einer Behörde um Auskunft aus dem GZR mit Hilfe eines webbasierten Formulars vorzunehmen. Weitere Informationen und die erforderlichen Anmeldeunterlagen stehen auf der nachfolgenden Internetseite zur Verfügung.
Internet-Formularcenter des Bundesamts für Justiz (InFormJu)
Auskünfte auf Ersuchen eines sonstigen öffentlichen Auftraggebers nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB
Für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen werden sonstigen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Auskünfte aus dem GZR erteilt:
§ 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 GewO
Wer in diesem Sinne öffentlicher Auftraggeber ist, kann im Einzelnen § 99 Nr. 1 bis 3 GWB entnommen werden:
Sonstige öffentliche Auftraggeber müssen nachweisen, dass sie öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sind. Die Bescheinigung erfolgt durch eine amtliche Bestätigung derjenigen Stelle, welche die Vergabestelle überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat.
Die Bescheinigung muss neben der vorstehenden Bestätigung Ort und Datum der Fertigung enthalten, mit einem Abdruck des Dienstsiegels versehen und unterzeichnet sein.
Das BfJ bietet Dokumentvorlagen im Behördenportal zum kostenlosen Download an, um Auskünfte nach Eingang bei der Registerbehörde unverzüglich und damit im Interesse der Vergabestelle zeitnah erteilen zu können. Angeboten werden für Ersuchen um Auskunft zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen:
- über natürliche Personen der Vordruck GZR 5
- über juristische Personen und Personenvereinigungen der Vordruck GZR 6.
Das Erlöschen der Voraussetzung als sonstiger öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB führt zum Wegfall der Auskunftsberechtigung. Der Wegfall der Auskunftsberechtigung ist der Registerbehörde unter Angabe des zugewiesenen Identifikationskennzeichens unverzüglich mitzuteilen.
Zusätzlich wurde das Internet-Formularcenter des Bundesamts für Justiz (InFormJu) um die Möglichkeit erweitert, die Übermittlung von Ersuchen eines sonstigen öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB um Auskunft aus dem GZR mit Hilfe eines webbasierten Formulars vorzunehmen. Weitere Informationen und die erforderlichen Anmeldeunterlagen stehen Ihnen im Internet-Formularcenter zur Verfügung.
Internet-Formularcenter des Bundesamts für Justiz (InFormJu)
Auskünfte auf Ersuchen eines sonstigen öffentlichen Auftraggebers nach § 99 Nr. 4 GWB
Für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen werden sonstigen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB Auskünfte aus dem GZR erteilt:
§ 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 GewO
Wer in diesem Sinne öffentlicher Auftraggeber ist, kann im Einzelnen § 99 Nr. 4 GWB entnommen werden
Sonstige öffentliche Auftraggeber (staatlich subventioniert) müssen gegenüber der Registerbehörde bei jedem Auskunftsersuchen nachweisen, dass sie öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB sind und dass die Auskunft für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO benötigt wird. Die Bescheinigung erfolgt durch eine amtliche Bestätigung derjenigen Stelle nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, welche das Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert. Die Bescheinigung muss neben den vorstehenden Bestätigungen Ort und Datum der Fertigung enthalten, mit einem Abdruck des Dienstsiegels versehen und unterzeichnet sein.
Das BfJ bietet gesonderte Dokumentvorlagen im Behördenportal zum kostenlosen Download an, um Auskünfte nach Eingang bei der Registerbehörde unverzüglich erteilen zu können. Ein Identifikationskennzeichen für einen sonstigen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB kann nicht vergeben werden, da die Auskünfte abhängig von den einzelnen Vorhaben und der amtlichen Bestätigung derjenigen Stelle nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, welche das Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert, erteilt werden.
Angeboten werden für Ersuchen um Auskunft zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen:
- über natürliche Personen der Vordruck GZR 5
- über juristische Personen und Personenvereinigungen der Vordruck GZR 6.
Die Bescheinigung für den staatlich subventionierten Auftraggeber, die durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB ausgestellt wird, muss für jeden einzelnen Auftrag erfolgen und kann nicht durch eine allgemein gehaltene Bestätigung oder Vollmacht erteilt werden. Die Bescheinigung ist bei jedem Ersuchen um Auskunft aus dem GZR auf dem Vordruck GZR 5 oder GZR 6 anzubringen.
Versand der Auskunft
Es ist nicht zulässig, die Auskunft an eine andere als die beantragende Stelle zu übersenden. Die Auskunft aus dem Register darf nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.