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Ergänzende Informationen zur Datenschutzerklärung des Bundesamts für Justiz

Ergänzende Datenschutzhinweise zur Verbraucherstreitbeilegung

  Anerkennung von Schlichtungsstellen

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Verbraucherstreitbeilegung, 53094 Bonn, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 DSGVO personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Anerkennung von Schlichtungsstellen nach § 14 Unterlassungsklagengesetzes UKlaG, § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG sowie den §§ 24 ff. des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes VSBG.

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Weiterleitung von Daten an Dritte (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)

Die Liste der nach § 14 UKlaG, § 214 VVG, §§ 24 ff. VSBG anerkannten Schlichtungsstellen wird der Europäischen Kommission übermittelt, auf der Internetpräsenz des BfJ öffentlich bekanntgemacht und mit Stand 1. Januar jeden Jahres im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Eine Weiterleitung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.

4. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Es besteht keine Absicht, personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

5. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Die Bereitstellung von Daten im Rahmen des Antrags auf Anerkennung als private Schlichtungsstelle ist gemäß § 14 Absatz 3 UKlaG, § 214 VVG, §§ 24 ff. VSBG notwendig. Ohne die freiwillige Bereitstellung der erforderlichen Antragsdaten erfolgt keine Anerkennung.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

  Das BfJ als Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Verbraucherstreitbeilegung, 53094 Bonn, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 DSGVO personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 3 BDSG zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Funktion als Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung gemäß § 32 Absatz 1 VSBG.

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Es besteht keine Absicht, personenbezogene Daten an eine Empfängerin oder einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

4. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Die Vorschrift des § 32 VSBG sieht gesetzliche Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gegenüber dem BfJ als Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung vor. Gemäß § 35 Absatz 2 VSBG sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden zudem zur Übermittlung einer Auswertung der ihnen übermittelten Evaluationsberichte an das BfJ als Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung verpflichtet. Gemäß § 34 Absatz 2 Satz 3 VSBG ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes zur Übermittlung ihres Evaluationsberichtes an das BfJ als Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung verpflichtet.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

  Zuständige Stelle nach § 10 UWG

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat VIII 5, 53094 Bonn, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Funktion als zuständige Stelle nach § 10 Absatz 4 UWG.

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Es besteht keine Absicht, personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

4. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Die Erteilung von Auskünften durch Gläubiger ist nach § 10 Absatz 4 UWG zur Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendig. Ohne die freiwillige Erteilung der erforderlichen Auskünfte wird das Verfahren nicht durchgeführt.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

  Rechts- und Fachaufsicht über die Universalschlichtungsstelle des Bundes

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat VIII 5, 53094 Bonn, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Rechts- und Fachaufsicht über den gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 VSBG Beliehenen.

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Es besteht keine Absicht, personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

4. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Der im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nach § 29 Absatz 3 Satz 2 VSBG durch den Beliehenen erfolgenden Bereitstellung von Daten liegt eine (vertragliche) Verpflichtung zugrunde.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

  Rechts- und Fachaufsicht über die OS-Kontaktstelle/ AS-Beratung

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat VIII 5, 53094 Bonn, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Rechts- und Fachaufsicht über den gemäß § 40 Absatz 2 VSBG Beliehenen.

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Es besteht keine Absicht, personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

4. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Der im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nach § 40 Absatz 2 VSBG durch den Beliehenen erfolgenden Bereitstellung von Daten liegt eine (vertragliche) Verpflichtung zugrunde.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

  Bußgeldverfahren nach § 41 VSBG

1. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) -

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat VIII 5, 53094 Bonn, verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Bußgeldverfahren nach § 41 VSBG. In Verfahren betreffend die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahnung von Ordnungswidrigkeiten gelten statt der Datenschutz-Grundverordnung die für diese Verfahren jeweils einschlägigen, besonderen Verfahrensvorschriften. Diese finden sich etwa in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und in der Strafprozessordnung (StPO).

2. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, für den sie erhoben wurden.

3. Weiterleitung von Daten an Dritte (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)

Für die Bußgeldverfahren nach § 41 VSBG werden im Falle des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Daten an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Gericht übermittelt. Für die Beitreibung von Geldbußen wird auf die ergänzenden Informationen zur Datenschutzerklärung des BfJ von Referat VI 4 – Bußgelder verwiesen.

4. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Es besteht keine Absicht, personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

5. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Im Rahmen der Bußgeldverfahren nach § 41 VSBG müssen nur die Daten bereitgestellt werden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung das BfJ nach anderen Gesetzen verpflichtet ist. Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung von personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.