Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 11.12.2024
Datum der Anhängigkeit: 06.11.2024
Datum der Rechtshängigkeit: 27.11.2024
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 9 VKl 1/24
Bekanntmachung vom 04.07.2025, Oberlandesgericht Koblenz, erster Termin
Bezeichnung des Termins: Erster Termin
Datum: 09.09.2025
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Koblenz
Raum: 209, 2.OG
Straße, Hausnummer: Stresemannstraße 1
PLZ, Ort: 56068 Koblenz
Bekanntmachung vom 14.05.2025, Oberlandesgericht Koblenz, Öffentliche Bekanntmachung von Hinweisen 07.05.2025
Der Senat weist die Parteien nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Folgendes hin:
1. Soweit die Anträge des Klägers darauf abstellen, dass von der Verbandsklage Fälle umfasst sein sollen, in denen Verbraucher die Internetseite der Beklagten zu 1) "unter www.service-rundfunkbeitrag.de" genutzt haben", dürften alle Fälle erfasst sein, in denen Verbraucher die Dienstleistung der Beklagten zu 1) unter der genannten Internetseite und deren Unterseiten genutzt haben, unabhängig davon, ob die Verbraucher über die Startseite zu dem Dienst der Beklagten zu 1) gelangten oder - ggf. nach einer Suche über eine Internetsuchmaschine - unmittelbar auf eine der Unterseiten geleitet wurden. Dies entspricht auch dem Vortrag des Klägers, nach dem die Verbraucher nach einer Suche teilweise auf die Startseite, teilweise auf die Formularauswahlseite oder direkt auf einzelne Bestellformulare geleitet wurden.
2. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Prüfung des Verhaltens der Beklagten zu 1) könnte die von dem Kläger als Anlage K8 vorgelegte und in Bezug genommene Startseite der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen sein. Diese Startseite enthält unter der Überschrift "Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag" u.a. Angaben zu ihrer als kostenpflichtig bezeichneten Dienstleistung unter Nennung des zu zahlenden Betrags. Zu diesem Gesichtspunkt haben die Parteien bislang nicht vorgetragen.
3. Eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten zu 1) könnte sich im vorliegenden Fall auch unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass gemäß § 5a Abs. 4 UWG der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung von der Beklagten zu 1) nicht ausreichend kenntlich gemacht worden sein könnte. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt hierbei vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (OLG Köln WRP 2021, 362 Rn. 25; OLG Frankfurt WRP 2019, 643 Rn. 27; vgl. zu § 4 Nr. 3 UWG 2008 BGH WRP 2011, 194 Rn. 18 – Branchenbuch Berg; GRUR 2013, 644 Rn. 15 – Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 4.25, beck-online). Dies könnte nach dem Vorbringen des Klägers dadurch in Betracht kommen, dass die Internetseiten der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Gestaltung den Eindruck vermitteln könnten, dass Verbraucher ihre Daten unmittelbar auf Internetseiten der Rundfunkanstalten und ihren Formularen eingeben,
während die Dateneingabe tatsächlich auf Internetseiten der Beklagten zu 1) erfolgt, mit denen diese eigene kommerzielle Zwecke verfolgt.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gerichtlichen Hinweisen bis zum 30.05.2025.