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Abhilfeklage gegen ExtraEnergie GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 26.02.2024

Datum der Anhängigkeit: 01.12.2023

Datum der Rechtshängigkeit: 03.02.2024

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: I-2 VKl 2/23

2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: re Rechtsanwälte PartGmbB

Straße und Hausnummer: Neue Promenade 5

PLZ und Ort: 10178 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten

Beklagter: ExtraEnergie GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Mordechay Maurice Ben-Moshe

Straße und Hausnummer: Mittelstraße 11-13

PLZ und Ort: 40789 Monheim am Rhein

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte BBH Becker Büttner Held

Straße und Hausnummer: Magazinstraße 15-16

PLZ und Ort: 10179 Berlin

Land: Deutschland

4. Abhilfeantrag oder Feststellungsziele

1.
Die Beklagte wird verurteilt an (nicht namentlich benannte) Verbraucher, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind, wirksam zum Klageregister angemeldet sind und denen sie mit Schreiben wie in Anlage K 4.1 wiedergegeben eine Preiserhöhung im Hinblick auf den Grund-und/oder Arbeitspreis mitgeteilt hat, die ab dem 1.9.2022 gelten sollte, jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich berechnet als:

Differenz zwischen dem von der Beklagten in der Jahres- bzw. Schlussrechnung für den Zeitraum ab dem 1.9.2022 geforderten und den jeweiligen Verbrauchern gezahlten Summe aus Grund- und Arbeitspreis und der Summe aus Grund- und Arbeitspreis für den Zeitraum ab dem 1.9.2022 bei Außerachtlassen der Preiserhöhung.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die unter 1. bezeichneten Verbraucher auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:

Die Beklagte zahlt die Zinsen jeweils ab dem Tag, ab dem die jeweilige Beklagte den überzahlten Betrag erlangt hat.

a.
Hilfsweise wird beantragt: Auf die bis zur Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die Beklagte zu zahlen.

b.
Äußerst Hilfsweise wird beantragt: Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die Beklagte zu zahlen.

3.
Die Zahlung der nach 1. und 2. zu zahlenden Beträge und Zinsen erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.

4.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben wie in Anlage K 4 wiedergegeben mit Wirkung zum 1.9.2022 erklärte Preiserhöhung für Verträge über die Belieferung von Verbrauchern mit Strom und/oder Erdgas unwirksam ist.

5.
Es wird festgestellt, dass das Betätigen der Auswahlflächen zur Abschlagsfestlegung „Jetzt Auswahl 1 bestätigen“ oder „Jetzt Auswahl 2 bestätigen“ in den als Anlage K 6 beispielhaft vorgelegten Schreiben der Beklagten durch die Verbraucher keine wirksame Zustimmung zu einer Preisanpassung seitens der Verbraucher darstellt.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Verbandskläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Beklagte ein Energielieferant (Strom/Gas) ohne eigenes Stromnetz und Gasnetz. Die Beklagte hat mit ihren Kunden Verträge über die Lieferung von Strom und/oder Erdgas abgeschlossen. Zum 01.09.2022 erhöhte die Beklagte die Lieferpreise gegenüber ihren Kunden einseitig unter Berufung auf § 313 BGB und verlangte und vereinnahmte auf dieser Basis die erhöhten Preise von den betroffenen Verbrauchern. Die Erhöhungsmitteilung der Beklagten enthielt keine tabellarische Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamtpreis zusammensetzt und deren jeweilige Änderung. Im Nachgang der Preiserhöhung wandte sich die Beklagte per E-Mail an von der Preiserhöhung betroffenen Kunden, um ihnen eine Erhöhung der Abschläge anzubieten. Der Kunde konnte sich dort durch Auswahl einer Schaltfläche für eine Beibehaltung seiner bisherigen Abschläge oder eine Erhöhung entscheiden.

6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG

7. Stand des Verfahrens

Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:

  • Terminbestimmungen des Gerichts
  • Hinweise des Gerichts
  • Zwischenentscheidungen des Gerichts
  • Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
  • Urteile im Verbandsklageverfahren
  • Einlegung eines Rechtsmittels
  • Eintritt der Rechtskraft
  • Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
  • Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
  • Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
  • Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
  • Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers

8. Formulare

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.