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Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Altenburger Land

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 24.05.2023

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 5 MK 1/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorsitzende Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Derra, Meyer & Partner

Straße und Hausnummer: Königsbrücker Straße 61

PLZ und Ort: 01099 Dresden

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse Altenburger Land

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Straße und Hausnr.: Wettinerstraße 1

PLZ und Ort: 04600 Altenburg

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte WBV Fachanwälte

Straße und Hausnummer: Rudolf-Breitscheid-Straße 11 a

PLZ und Ort: 04600 Altenburg

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

1. Zinsanpassungsklauseln

Es wird festgestellt, dass die Formulierungen
a. "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p.a. verzinst“ und/oder
b. "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für den S-Vermögensplan, derzeit … %“ und/oder
c. „Es gelten die Konditionen lt. Aushang im Kassenraum. Zusätzlich zahlt die Sparkasse …“, wenn das Vertragsdokument keine darüber hinausgehenden Aussagen zur Zinsanpassung enthält;

in zwischen der Beklagten und Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Vermögensplan" keine wirksame Zinsanpassungsregelung enthalten.

2. Ausschluss ordentliches Kündigungsrecht

Es wird festgestellt,dass bei den formularvertraglichen Verträgen "S-Vermögensplan" zwischen der Beklagten und Verbrauchern, in denen formularmäßig vereinbart wurde "Die Sparkasse zahlt zusätzlich am Ende des Sparjahres (alternativ: "des Kalenderjahrs") eine verzinsliche S-Prämie, sofern das Sparguthaben einschließlich Zinsen und S-Prämie zum Stichtag ein Vielfaches der Jahressparleistung (= 12 Monatsbeiträge) erreicht. (…) Die Prämie wird auf die Jahressparleistung des abgelaufenen Sparjahres, wenn sie in voller Höhe erbracht wurde, entsprechend der folgenden Staffel gezahlt:

Nach Erreichen des
3fachen der Jahressparleistung 3% Prämie
4fachen der Jahressparleistung 6% Prämie
6fachen der Jahressparleistung 10% Prämie
8fachen der Jahressparleistung 14% Prämie
10fachen der Jahressparleistung 18% Prämie
12fachen der Jahressparleistung 20% Prämie
15fachen der Jahressparleistung 25% Prämie
20fachen der Jahressparleistung 30% Prämie
30fachen der Jahressparleistung 40% Prämie
40fachen der Jahressparleistung 50% Prämie
(…)

Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. DM 3.000,- können innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung verfügt werden. Teilverfügungen bewirken am Ende des jeweiligen Sparjahres eine Neufestsetzung des Prämiensatzes. Es gilt die Prämienstaffel gemäß Ziff. 3*

und (in Nr. 26 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen):

"Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitige Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

a) ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen ist, es sei denn, die Verbraucher haben vor der Kündigungserklärung der Beklagten ausdrücklich einer Änderung der vorzitierten Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt;

b) ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten vor Erreichen der 40fachen Jahressparleistung ausgeschlossen ist;

c) hilfsweise zum Klageantrag zu 2. b), dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten vor Erreichen der 40fachen Jahressparleistung ausgeschlossen ist, wenn die Verbraucher bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine Kündigung des Vertrags ausgesprochen hat, weder ganz noch teilweise über das Sparguthaben verfügt haben.

3. Ausschluss ordentliches Kündigungsrecht

Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „S-Vermögensplan" zwischen der Beklagten und Verbrauchern, in denen formularmäßig vereinbart wurde

"Zusätzlich zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß erbrachte Jahresleistung eines abgelaufenen Sparjahres eine nach der Höhe des am Ende des Sparjahres erreichten Guthabens gestaffelte Prämie (…) nach folgender Staffel:

Nach Erreichen des

3fachen der Jahressparleistung 3% Prämie
4fachen der Jahressparleistung 6% Prämie
6fachen der Jahressparleistung 10% Prämie
8fachen der Jahressparleistung 14% Prämie
10fachen der Jahressparleistung 18% Prämie
12fachen der Jahressparleistung 20% Prämie
15fachen der Jahressparleistung 25% Prämie
20fachen der Jahressparleistung 30% Prämie
30fachen der Jahressparleistung 40% Prämie
40fachen der Jahressparleistung 50% Prämie
(…)

Der Sparvertrag wird unbefristet geschlossen. Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Über das Guthaben kann wie bei Spareinlagen mit Dreimonats-Kündigungsfrist verfügt werden (Nr. 4 der Sparbedingungen). Teilverfügungen bewirken am Ende des jeweiligen Sparjahres eine Neufestsetzung des Prämiensatzes. Es gilt die vorgenannte Prämienstaffel"

und (in Nr. 26 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen):

"Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitige Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

a) ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen ist, es sei denn, die Verbraucher haben vor der Kündigungserklärung der Beklagten ausdrücklich einer Änderung der vorzitierten Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt;

b) ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten vor Erreichen der 40fachen Jahressparleistung ausgeschlossen ist;

c) hilfsweise zum Klageantrag zu 3. b), dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten vor Erreichen der 40fachen Jahressparleistung ausgeschlossen ist, wenn die Verbraucher bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine Kündigung des Vertrags ausgesprochen hat, weder ganz noch teilweise über das Sparguthaben verfügt haben.

4. Sparraten

Es wird festgestellt, dass bei formularmäßigen Verträgen „S-Vermögensplan" zwischen der Beklagten und Verbrauchern, bei denen die Verbraucher nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine Kündigung des Vertrags ausgesprochen hat, keine Sparraten mehr erbracht haben, die Verbraucher weiterhin – auch rückwirkend – die vereinbarten Sparbeiträge einzahlen können;

a) hilfsweise, dass die Klausel „Sofern die monatlich fällige Sparrate nicht/oder nicht in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Monats geleistet wird, ist der Vertrag unterbrochen. Weitere Sparleistungen sind dann nicht mehr möglich.“ in formularmäßigen Verträgen „S- Vermögensplan“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, bei denen die Verbraucher monatliche zins- und prämienwirksame Sparleistungen erbringen können, unwirksam ist;

b) hilfsweise zu 4. a), dass sich die Beklagte auf die Klausel „Sofern die monatlich fällige Sparrate nicht/oder nicht in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Monats geleistet wird, ist der Vertrag unterbrochen“ in formularmäßigen Verträgen „SVermögensplan“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, bei denen die Verbraucher monatliche zins- und prämienwirksame Sparleistungen erbringen können, nicht gegenüber solchen Verbrauchern berufen darf, die seit dem Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte eine unwirksame Kündigung ihres „S-Vermögensplans“ ausgesprochen hat, keine Sparleistungen mehr erbracht haben.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln, die Frage der Kündbarkeit von Prämiensparverträgen sowie die (nachträgliche) Leistung von Sparraten für ein Finanzprodukt, welches die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin unter der Bezeichnung "S-Vermögensplan" vertrieben hat.

Der Musterkläger hat unter Verweis auf eine Pressemitteilung der OVZ vom 19.02.2022 vorgetragen, dass die Musterbeklagte ihren gesamten Bestand der vorgenannten Prämiensparverträge im Herbst 2020 gekündigt habe. Dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Rechtsschutzziel möglicher Verbraucher ist die Feststellung, dass von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin mit deren Kunden abgeschlossene Sparverträge "S-Vermögensplan" keine wirksame Zinsanpassungsregelung enthalten und dass zudem eine ordentliche Kündigung dieser Verträge durch die Beklagte ausgeschlossen ist. Ferner wird die Feststellung begehrt, dass eine weitere Einzahlung von Sparraten - auch rückwirkend - möglich ist. Im Mittelpunkt und streitentscheidend ist bei den Feststellungszielen unter den Ziffern 2 und 3, ob das Recht der Beklagten zur ordentlichen Vertragskündigung infolge eines konkludent vereinbarten Kündigungsverzichts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18) ausgeschlossen ist.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.