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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: MK 1/22 EnWG

Bekanntmachung vom 11.12.2024, Kammergericht Berlin, Termin

Bezeichnung des Termins: Haupttermin

Datum des Termins: Freitag, den 21.03.2025

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Kammergericht Berlin

Raum: 449

Straße, Hausnr.: Elßholzstraße 30-33

PLZ: 10781

Ort: Berlin

Hinweise zum Termin:

Der Senat regt an, dass die Parteien eine nach § 611 ZPO a.F. mögliche einvernehmliche Streitbeilegung in Betracht ziehen:

Der Gesetzgeber hat mit § 36 Absatz 1 Satz 2 EnwG klargestellt, dass er die von dem Kläger beanstandete unterschiedliche Behandlung von Bestands- und Neukunden nicht wünscht. Damit ist die streitige Rechtsfrage für die Gegenwart und Zukunft geklärt. Die zwischen den Parteien, aber auch in der Rechtsprechung streitige Frage, ob eine solche tarifliche Ungleichbehandlung von Bestands- und Neukunden nach der zuvor bestehenden Rechtslage, also für die Vergangenheit, aufgrund der von der Beklagten geltend gemachten Umstände sachlich gerechtfertigt und deswegen zulässig gewesen sein könnte, stellt sich deswegen in Zukunft nicht mehr. Hierbei neigt der Senat dazu, im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 — 16 O 163/22 - diese Praxis entgegen der anderslautenden Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte für unzulässig zu halten.

Eine nach § 614 Satz 1 ZPO a.F. bei einer streitigen Entscheidung in jedem Fall mögliche höchstrichterliche Klärung mag zwar für die betroffenen Verbraucher und ihre Ansprüche relevant sein, angesichts der geänderten Gesetzeslage aber nicht darüber hinaus.

Für eine interessengerechte Lösung wäre deswegen etwa denkbar, dass die Beklagte sich verpflichtet, die Abrechnungen der an dem Musterfeststellungsverfahren teilnehmenden Verbraucher zu einem geringeren Arbeitspreis neu abzurechnen und etwaige überbezahlte Differenzbeträge zu erstatten. Hierbei wäre einerseits berücksichtigt, dass die Beklagte von kurzfristigen Preissteigerungen und einer ungewöhnlich großen Zahl von Neukunden in der Grundversorgung betroffen war, dass aber andererseits die Preissteigerungen und ihr Auffangen nicht im Risiko- und Verantwortungsbereich der betroffenen Verbraucher lag und die Begünstigung der Bestandskunden mit deutlich günstigeren Tarifen zwar mittelbar der Beklagten, nicht aber den Verbrauchern genutzt hat. Neben den rechtlichen Aspekten beabsichtigt der Senat, insofern im Termin auch die Möglichkeit einer solchen oder anderen nichtstreitigen Erledigung mit den Parteien zu erörtern.