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Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 26.07.2022

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: I-2 MK 1/22

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Hessen e.V.

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführender Vorstand Philipp Wendt

Straße und Hausnummer: Große Friedberger Staße 13 - 17

PLZ und Ort: 60313 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Tietze und Partner

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

[++++ Beginn: Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwaltskanzlei t.e.s.

[++++ Ende: Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

Straße und Hausnummer: Bleichstraße 64 - 66

PLZ und Ort: 60313 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten

Beklagter zu 1.: Stromio GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Ömer Varol

Straße und Hausnummer: Girmes-Kreuz-Straße 55

PLZ und Ort: 41564 Kaarst

Land: Deutschland


[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 16.04.2025 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Wirth, Schmies und Partner

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 16.04.2025 ++++]

[++++ Beginn: Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 16.04.2025 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte HADLEY Partnerschaft mbB

[++++ Ende: Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 16.04.2025 ++++]

Straße und Hausnummer: Hohenzollernring 56

PLZ und Ort: 48145 Münster

Land: Deutschland



[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

Beklagter zu 2.: Herr Ömer Varol

Straße und Hausnummer: Girmes-Kreuz-Straße 55

PLZ und Ort: 41564 Kaarst

Land: Deutschland



anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte HADLEY Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Hohenzollernring 56

PLZ und Ort: 48145 Münster

Land: Deutschland



Beklagte zu 3.: Universal Utility International GmbH & Co. KG

gesetzlicher Vertreter: die Komplementärin Universal Utility International Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

Straße und Hausnummer: Rheinpromenade 13

PLZ und Ort: 40789 Monheim am Rhein

Land: Deutschland



anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte HADLEY Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Hohenzollernring 56

PLZ und Ort: 48145 Münster

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

4. Feststellungsziele

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

Feststellungsziele hinsichtlich des Musterbeklagten zu 1:

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

I. Unwirksamkeit der zum 21.1.2021 durch die Musterbeklagte ausgesprochenen Kündigung

1. Es wird festgestellt, dass die durch die Musterbeklagte gegenüber ihren Kunden, die Verbraucher sind, zum 21.12.2021 rückwirkend ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist, soweit dies Kündigung mit der "fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten" und der ihr - der Musterbeklagten - gegenüber erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber begründet wurde.

2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. für unzulässig oder unbegründet hält:

a) Es wird festgestellt, dass die ''fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten'' keinen außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.v. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten für die Lieferung von elektrischer Energie an Privatkunden sowie keinen, zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund i.S.v. § 314 Abs. 2 BGB darstellen.

und

b) Es wird festgestellt, dass die durch die jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Musterbeklagten ausgesprochene Kündigung des Bilanzkreisvertrages keinen außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.v. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten für die Lieferung von elektrischer Energie an Privatkunden sowie keinen, zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund i.S.d. § 314 Abs. 1 BGB darstellt.

3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1., die Hilfsanträge zu 2. und die Hilfsanträge zu 3. für unzulässig hält:
Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 18.03.2024 ++++]

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.06.2023 den Antrag zu Ziffer I. 3. wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 18.03.2024 ++++]

II. Schadensersatzanspruch gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach

1. Es wird festgestellt, dass den Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der "fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten" und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22.12.2021 entstehenden Mehrkosten gegen die Musterbeklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusteht.

2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. für unzulässig oder unbegründet hält:

a) Es wird festgestellt, dass den Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der "fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten" und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22.12.2021 ein Anspruch gegen die Musterbeklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusteht.

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 18.03.2024 ++++]

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.06.2023 den Antrag zu Ziffer II. 2. a. wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass den Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, aufgrund der durch die Musterbeklagte begangenen Verletzung ihrer Hauptleistungspflicht, der jeweiligen Strombelieferung, ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22.12.2021 ein Anspruch gegen die Musterbeklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusteht.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 18.03.2024 ++++]

b. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die
Pflichtverletzung nach Ziffer a.) gemäß § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat.

c. Es wird festgestellt,
dass den Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der "fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten" und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22.12.2021 ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusteht, sofern der Bezug von Strom nur zu einem höheren Preis als nach dem mit der Musterbeklagten vereinbarten Tarif möglich war.

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 17.05.2024 ++++]

Die Feststellungziele zu Ziff. II werden nunmehr wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die infolge der Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 21.12.2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt und darin
zugleich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten liegt bzw. besondere Umstände vorliegen.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Verbraucher, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der
gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, iSd § 826 BGB geschädigt hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“
und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

4. Es wird festgestellt, dass Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruches Erstattung der durch die automatische
Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22.12.2021 entstehenden Mehrkosten verlangen kann.

5. Es wird festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Verbrauchern, welchen die Musterbeklagte den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. II. 4. nach den Formeln

a) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertrags-ende bei Musterbeklagte + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

b) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte +
Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte in Euro) * 12 / 365 + etwaiger
Sofortbonus.

c) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

d) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte - Zählerstand zum Lieferende durch Musterbeklagte) + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

e) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte - Zählerstand zum Lieferende durch Musterbeklagte) + Anzahl
Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

f) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags - Zählerstand zum Lieferende durch Musterbeklagte) + Anzahl Tage in Grundversorgung * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterbeklagte
brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte - Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterbeklagte * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterbeklagte brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

erfolgt.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 17.05.2024 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

Ergänzung der Feststellungsziele:

Der Musterkläger richtet die am 11. Juli 2022 gegen die Musterfeststellungsbeklagte zu 1 erhobene Musterfeststellungsklage nunmehr auch gegen den Geschäftsführer der Musterfeststellungsbeklagten zu 1, Herrn Ömer Varol, als Musterbeklagten zu 2 sowie gegen die Universal Utility International GmbH & Co KG als Musterbeklagte zu 3, die mit der Musterbeklagten zu 1 über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als herrschendes Unternehmen verbunden ist. Die Klageerweiterung hält der Musterkläger für sachdienlich, um ein Ausfallen der von den Massenkündigungen der Musterbeklagten zu 1 betroffenen Verbraucher mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aufgrund der geschäftlichen Inaktivität der Musterbeklagten zu 1 zu vermeiden. Gegen den Musterbeklagten zu 2 stützt der Musterkläger dessen Haftung auf § 826 BGB, wonach derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Seinen Rechtsstandpunkt begründet er im Wesentlichen mit der leitenden Position des Musterbeklagten zu 2 im Unternehmen der Musterbeklagten zu 1, die den Rückschluss darauf erlaube, er habe die Massenkündigungen von Stromversorgungsverträgen durch die Musterbeklagte zu 1, die der Kläger für unwirksam hält, gekannt und gebilligt und die Schädigung einer Vielzahl an Verbrauchern zum Zwecke der eigenen Gewinnmaximierung hingenommen. Eine Haftung der Musterbeklagten zu 3 leitet der Kläger aus der mit Wirkung zum 28. Mai 2022 eingeführten Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG her, die der Umsetzung von Art. 11a der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) in das nationale Recht dient. Hiernach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, den Verbrauchern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sieht der Musterkläger dadurch begründet, dass die Musterbeklagte zu 3, die mit der Musterbeklagten zu 1 aufgrund der engen Konzernverflechtung eine zur gesamtschuldnerischen Haftung führende wirtschaftliche Einheit bilde, die durch die Musterbeklagte zu 1 ausgesprochenen Massenkündigungen von Stromversorgungsverträgen zumindest geduldet und dadurch dazu beigetragen habe, dass die betroffenen Verbraucher gezwungen gewesen seien, Stromverträge mit anderen Vertragspartnern zu teureren Tarifen abzuschließen oder in der teureren Versorgung des Grundversorgers zu verbleiben. Die Verbraucher seien hierdurch in die Situation gedrängt worden, keine freie und informierte geschäftliche Entscheidung hinsichtlich ihres Strombelieferungsvertrages treffen zu können, was als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG zu bewerten sei.

Feststellungsziele hinsichtlich des Musterbeklagten zu 2.:

Namens und in Vollmacht des Musterfeststellungsklägers beantragen wir gemäß § 606 Abs. 1 ZPO a.F. die gerichtliche Entscheidung über folgende Feststellungsziele hinsichtlich des Musterfeststellungsbeklagten zu 2.

1. Es wird festgestellt, dass die infolge der von der Musterfeststellungsbeklagten zu 1. ausgesprochene Kündigung des Musterfeststellungsbeklagten zu 2. mit Wirkung zum 21.12.2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine Pflichtverletzung des Musterfeststellungsbeklagten zu 2. darstellt und darin zugleich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Musterfeststellungsbeklagten zu 2. liegt bzw. besondere Umstände vorliegen.

2. Es wird festgestellt, dass der Musterfeststellungsbeklagte zu 2. Verbraucher, welchen der Musterfeststellungsbeklagte zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der "fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten" und der gegenüber des Musterfeststellungsbeklagten zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, iSd § 826 BGB geschädigt hat.

3. Es wird festgestellt, dass der Musterfeststellungsbeklagte zu 2. gegenüber Verbrauchern, welchen der Musterfeststellungsbeklagte zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber des Musterfeststellungsbeklagten zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

4. Es wird festgestellt, dass Verbrauchern, welchen der Musterfeststellungsbeklagte zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber des Musterfeststellungsbeklagten zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruches Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22.12.2021 entstehenden Mehrkosten verlangen kann.

5. Es wird festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Verbrauchern, welchen der Musterfeststellungsbeklagte zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber dem Musterfeststellungsbeklagten zu 2. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. I. 4. nach den Formeln

a) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

b) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

c) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag + Anzahl Tage in
Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

d) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. - Zählerstand zum Lieferende durch Musterfeststellungsbeklagte zu 1.) + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

e) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. - Zählerstand zum Lieferende durch Musterfeststellungsbeklagte zu 1.) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro – monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

f) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags - Zählerstand zum Lieferende durch Musterfeststellungsbeklagte zu 1.) + Anzahl Tage in Grundversorgung * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. - Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

erfolgt.

Feststellungsziele hinsichtlich des Musterbeklagten zu 3.:

Namens und in Vollmacht des Musterfeststellungsklägers beantragen wir gemäß § 606 Abs. 1 ZPO a.F. die gerichtliche Entscheidung über folgende Feststellungsziele hinsichtlich der Musterfeststellungsbeklagten zu 3.

1. Es wird festgestellt, dass die infolge der von der Musterfeststellungsbeklagten zu 1. ausgesprochene Kündigung der Musterfeststellungsbeklagten zu 3. mit Wirkung zum 21.12.2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine unzulässige geschäftliche Handlung der Musterfeststellungsbeklagten zu 3. darstellt.

2. Es wird festgestellt, dass sich die unzulässige geschäftliche Handlung an Verbraucher gerichtet hat.

3. Es wird festgestellt, dass die unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 3. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. begangen wurde.

4. Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsbeklagte zu 3. Verbraucher, welchen die Musterfeststellungsbeklagte zu 3. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021wegen der "fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten" und der gegenüber der Musterfeststellungsbeklagten zu 3. erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst hat, die diese Verbraucher ohne die unzulässige geschäftliche Handlung nicht getroffen hätten.

5. Es wird festgestellt, dass durch die geschäftliche Entscheidung den Verbrauchern, welchen die Musterfeststellungsbeklagte zu 3. durch die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21.12.2021 wegen der "fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten" und der gegenüber der Musterfeststellungsbeklagten zu 3. erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, ein Schaden entstanden ist.

6. Es wird festgestellt, dass der unter Ziff. 5. bezeichnete Schaden nach den Formeln

a) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertrags-ende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

b) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

c) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum neuen Sondervertrag * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * letzter Jahresverbrauch / 365 * Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

d) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. - Zählerstand zum Lieferende
durch Musterfeststellungsbeklagte zu 1.) + Anzahl Tage in Grundversorgung bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

e) (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. - Zählerstand zum Lieferende durch Musterfeststellungsbeklagte zu 1.) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

f) (Arbeitspreis Grundversorger brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags - Zählerstand zum Lieferende durch Musterfeststellungsbeklagte zu 1.) + Anzahl Tage in Grundversorgung * (monatlicher Grundpreis Grundversorger brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + (Arbeitspreis neuer Sondervertrag brutto in Cent - Arbeitspreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Cent) / 100 * (Zählerstand zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. - Zählerstand zum Start des neuen Sondervertrags) + Anzahl Tage in neuem Sondervertrag bis zum eigentlichen Vertragsende bei Musterfeststellungsbeklagte zu 1. * (monatlicher Grundpreis im neuen Sondervertrag brutto in Euro - monatlicher Grundpreis Musterfeststellungsbeklagte zu 1. brutto in Euro) * 12 / 365 + etwaiger Sofortbonus.

zu berechnen ist.

7. Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsbeklagte zu 1. und die Musterfeststellungsbeklagte zu 3. eine wirtschaftliche Einheit bilden.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2025 ++++]

III. Einwendungen

1. Es wird festgestellt, dass die „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ keine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage des Stromlieferungsvertrages der Verbraucher i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB darstellen.

und

Es wird festgestellt, dass die gegenüber der Musterbeklagten erklärte Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, keine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage des Stromlieferungsvertrages der Verbraucher i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB darstellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Weiterbezug von Strom über die Grund- und Ersatzversorgung seitens der zum 21.12.2021 gekündigten Verbraucher keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB darstellt.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Musterkläger ist die Verbraucherzentrale Hessen e.V., welcher die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 erfüllt, und die Musterfeststellungsbeklagte ein Energielieferant ohne eigenes Stromnetz.

Bei der Musterbeklagten handelte es sich um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Bei den Kunden handelte es sich nach Angaben des Musterklägers ausschließlich um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage gem. § 606 ZPO die Feststellung, dass die durch die Musterfeststellungsbeklagte ausgesprochene Kündigung der Musterbeklagten unwirksam ist und den gekündigten Verbrauchern gegen die Musterbeklagte wegen aus der unberechtigten Kündigung resultierenden finanziellen Nachteilen ein Schadensersatzbetrag zusteht.

Die Musterbeklagte hat mit ihren Kunden Verträge über die Lieferung von Strom abgeschlossen. Diese Verträge hatten Laufzeiten von 12 beziehungsweise 24 Monaten, jeweils mit Verlängerungsoption. Den Kunden wurde für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein fester Strompreis zugesagt.
Zudem war in den überwiegenden Verträgen ein sogenannter "Sofortbonus" vereinbart, wonach der Verbraucher eine Zahlung zum jeweils vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in der zugesagten Höhe von der Musterbeklagten erhalten sollte. Hinzu kam ein sogenannter "Erstjahresrabatt" oder ein "Abschlagsbonus", wonach dem Verbraucher gemäß des § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten ein prozentualer Rabatt in der angegebenen Höhe auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres gewährt werden sollte. Hierzu sollten zunächst die einzelnen monatlichen Abschlagszahlungen innerhalb des ersten Belieferungsjahres um den Prozentsatz des zugesagten Erstjahresrabattes bzw. Abschlagsbonus gemindert werden. In der Jahresverbrauchsrechnung sollte der prozentuale Rabatt sodann anhand der Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs endgültig ermittelt und zugunsten des Verbrauchers verrechnet werden.

In diesem Tarif erhalten sie von uns schon 90 Tage nach Lieferbeginn einen attraktiven Sofortbonus und zusätzlich nach einem vollständigen Belieferungsjahr einen weiteren Neukundenbonus. Dieser Bonus richtet sich nach den Kosten Ihres Stromverbrauchs im ersten Belieferungsjahr und wird als prozentualer Rabatt gewährt.
In einem Zeitraum zwischen Ende Dezember 2021 bis Anfang Januar 2022 erklärte die Musterbeklagte die fristlose Kündigung gegenüber den Kunden rückwirkend zum 21.12.2021. Als Grund nannte die Musterbeklagte "die fortlaufende Entwicklung auf den Rohstoffmärkten sowie die Kündigung unseres Bilanzkreisvertrags durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber". Seit dem 22.12.2021 befanden sich die Kunden bereits in der jeweiligen Grund- oder Ersatzversorung.

Bei dem Musterkläger hat sich eine Vielzahl von betroffenen Verbrauchern über das rechtswidrige Vorgehen der Musterbeklagten beschwert und sich hierzu beraten lassen.

Der Musterkläger hält die durch Musterbeklagte erklärte Kündigung für unwirksam, da ein wichtiger Grund für die erklärte fristlose Kündigung nicht vorliegt. Die Musterbeklagte hat ihren betroffenen Kunden bewusst Verträge mit Festlaufzeit angeboten; die Preiskalkulation fällt damit in ihren Risikobereich und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung der Lieferverträge. Durch die Musterfeststellungsklage soll Rechtssicherheit für betroffene Verbraucher geschaffen werden, deren Stromversorgung ohne ihre Einwilligung und ohne ihre Kenntnis durch den Grund- und Ersatzversorger übernommen wurde. Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Verträge mit betroffenen Verbrauchern mit der Musterbeklagten fortbestehen, als auch die Frage, ob betroffenen Verbrauchern ein Schadensersatzanspruch für die infolge der Kündigung eingetretene finanzielle Mehrbelastung zusteht.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.