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Musterfeststellungsklage gegen die Fa. PE Digital GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 24.01.2022

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 3 MK 2/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter:

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 07.03.2022 ++++]

gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn Klaus Müller

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 07.03.2022 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 07.03.2022 ++++]

gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Frau Jutta Gurkmann

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 07.03.2022 ++++]

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: RA´e Spirit Legal

Straße und Hausnummer: Neumarkt 16-18

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 14.11.2023 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: RAe Dr. Joachim Kummer & Peter Wassermann, Ettlingen

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 14.11.2023 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Fa. PE Digital GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer, die Herren Marc Schachtel, Henning Rönneberg, Herbert Murschenhofer

Straße und Hausnr.: Speersort 10

PLZ und Ort: 20095 Hamburg

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: RA´e Freshfields Bruckhaus Deringer

Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7

PLZ und Ort: 20354 Hamburg

Land: Deutschland


[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 05.12.2023 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: RAe Rohnke Winter, Karlsruhe

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 05.12.2023 ++++]

4. Feststellungsziele

1. Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "Parship" sind vorbehaltlich des individualvertraglichen Ausschlusses dieses Rechts im Sinne des § 627 BGB zur fristlosen Kündigung des kostenpflichtigen Vertrages berechtigt.

2. Schulden Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "Parship" nach fristloser Kündigung ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine Vergütung im Sinne des § 628 Abs. 1 BGB, so beschränkt sich diese auf eine zeitanteilige Vergütung, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemisst.

Hilfsweise:

Schulden Nutzer des Online-Partnervermittlungsportals "Parship" bei nach Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit erfolgter fristloser Kündigung ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine Vergütung im Sinne des § 628 Abs. 1 BGB, so beschränkt sich diese auf eine zeitanteilige Vergütung, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemisst.

3. Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für das kostenpflichtige Online-Partnervermittlungsportal "Parship" vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um ein Jahr eintritt, sofern nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird, ist unwirksam.

Hilfsweise:

Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für das kostenpflichtige Online-Partnervermittlungsportal "Parship" bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von bis zu einem Jahr vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um ein Jahr eintritt, sofern nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird, ist unwirksam.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Beklagte betreibt die Online-Partnervermittlung „Parship“ unter www.parship.de. Um deren vollen Funktionsumfang nutzen zu können, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten abschließen. Dieser verlängert sich nach einer von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen formularmäßig verwendeten Klausel um weitere 12 Monate, sofern nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam (Feststellungsziel zu Ziff. 3.).

Die Beklagte lehnt weiter ein Recht der Nutzerinnen und Nutzer ab, den Vertrag jederzeit fristlos kündigen zu können. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich ein solches Kündigungsrecht indes aus § 627 BGB (Feststellungsziel zu Ziff. 1.).

Für den Fall der fristlosen Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages ist die Vergütung der Beklagten nach Auffassung des Klägers auf eine zeitanteilige Vergütung, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemisst, beschränkt (Feststellungsziel zu Ziff. 2). Der Kläger ist der Ansicht, dass eine von der Beklagten darüber hinaus für besondere Aufwendungen/Nebenleistungen verlangte Vergütung ein Kündigungsrecht faktisch entwertet.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.