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Musterfeststellungsklage gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 06.12.2021

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: 20 MK 1/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - e.V.

gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch den Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Straße und Hausnummer: Further Str. 3

PLZ und Ort: 41462 Neuss

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: East Bank Club The Fitness Factory GmbH

gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung

Straße und Hausnr.: Schlossstraße 1

PLZ und Ort: 12163 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwaltskanzlei Karehnke

Straße und Hausnummer: Marburger Str. 14

PLZ und Ort: 10789 Berlin

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

1. Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern, mit denen sie entgeltliche Verträge über eine "Mitgliedschaft", die zur Nutzung der Fitnessstudios berechtigt, unterhalten hat, in den Zeiträumen, in denen diese aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, unmöglich i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB war und damit für die Dauer der Schließung die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB für den Wegfall der Gegenleistungspflicht erfüllt sind.
2. Es wird festgestellt, dass die zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geschlossenen Verträge über die Nutzung der Fitnessstudios der Musterbeklagten in Bezug auf die Vertragslaufzeit nicht gem. § 313 BGB um Schließungszeiten aus Anlass der Covid19-Pandemie verlängert werden.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 2. nicht positiv feststellt: Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte gegen Verbraucher aus mit diesen geschlossenen Verträgen über die Nutzung der Fitnessstudios der Musterbeklagten bei einer Anpassung des Nutzungszeitraumes durch Verlängerung gem. § 313 BGB keine Vorauszahlung der Vergütung bereits zu Zeitpunkten verlangen konnte, in denen die Fitnessstudios geschlossen waren.
3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. oder den Antrag zu 2. nicht positiv feststellt: Es wird festgestellt, dass der ersatzfähige Schaden der Musterbeklagten für selbst verfasste Mahnungen gegenüber Verbrauchern maximal 2,50 € beträgt.
4. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. oder den Antrag zu 2. nicht positiv feststellt: Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte gegen Verbraucher keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten für Aufforderungsschreiben des handelnden Inkassounternehmens bis zu einem Gegenstandswert von 500,00 €, die im Zeitraum bis zum 31.12.2020 beauftragt wurden, über 27,00 €, im Zeitraum danach über 29,40 € hinaus, hat, soweit die Beauftragung aufgrund einer Nichtzahlung ausschließlich für Zeiträume, in denen die Fitnessstudios der Musterbeklagten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, erfolgte.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Musterbeklagte betreibt unter der Bezeichnung "SUPERFIT" zehn Fitnessstudios in der Region Berlin-Potsdam.
Aufgrund behördlicher Vorgaben schloss die Musterbeklagte ihre Fitnessstudios, und zwar im Zeitraum 17. März 2020 bis 28. Mai 2020 und vom 2. November 2020 bis 3. Juni 2021.
Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage gem. § 606 ZPO die Feststellung, dass Verbraucher für die Dauer der Schließung der Fitnessstudios der Musterbeklagten keine Vergütung leisten müssen, eine geleistete Vergütung zu erstatten ist, sich die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht um die Schließungsdauer verlängert und hilfsweise, sollte dies doch der Fall sein, zumindest keine Vorauszahlung für mehrere Monate verlangt werden kann, es bei den üblichen Fälligkeitsregelungen bleibt und hilfsweise, dass Verzugsschadensersatzansprüche der Musterbeklagten nicht in der bisher geltend gemachten (erheblichen) Höhe bestehen. Bei dem Musterkläger bzw. der Verbraucherzentrale Berlin haben sich eine Vielzahl von Verbrauchern über das rechtswidrige Vorgehen der Musterbeklagten beschwert und sich hierzu beraten lassen.
Durch die Musterfeststellungsklage soll Rechtssicherheit für betroffene Verbraucher geschaffen werden, die in Anbetracht der überdurchschnittlichen rechtlichen Anforderungen, die regelmäßig maximal gering dreistelligen Streitbeträge aufgrund des Drucks seitens der Musterbeklagten schlicht zahlen oder unberechtigte Zahlungen nicht gegenüber der Musterbeklagten zur Erstattung einklagen.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Die Rücknahme einer Anmeldung ist ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.