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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig

Aktenzeichen: 4 MK 1/20

Bekanntmachung vom 06.12.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Termin

Bezeichnung des Termins: Verkündung einer Entscheidung

Datum: 30.12.2024

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Braunschweig

Raum: 71

Straße, Hausnummer: Bohlweg 38

PLZ, Ort: 38100 Braunschweig

Bekanntmachung vom 30.10.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 25.10.2024

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren
Verbraucherzentrale Südtirol e.V. gegen Volkswagen AG

hat das Oberlandesgericht Braunschweig – 4. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schulte, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rox und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Leist am 25.10.2024 beschlossen:

I.
Es wird zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegen das bereits übersandte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Stürner, M.Jur. (Oxford) vom 23.10.2024 sowie etwaiger die Begutachtung betreffender Anträge und Ergänzungsfragen eine Frist bis zum 21.11.2024 gesetzt. Das Gericht weist darauf hin, dass eine erst nach Ablauf der Frist eingehende Stellungnahme als verspätet zurückgewiesen werden kann (§ 411 Abs. 4, § 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO). Sie darf nur zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Auf Verlangen des Gerichts ist ein Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen.

II.
Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Bekanntmachung vom 17.10.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 14.10.2024

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren
Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

I.
Die Frist zur Beantwortung der Ergänzungsfragen gemäß Senatsbeschluss vom 29.07.2024 wird für den Sachverständigen nach Anhörung der Parteien antragsgemäß bis einschließlich 25.10.2024 verlängert.

II.
Gemäß § 139 ZPO ergehen terminsvorbereitend die folgenden Hinweise:
1.
Der Musterkläger möge noch ergänzend klarstellen, welche einzelnen Tatbestandsmerkmale der Art. 23 Abs. 1 lit. d) Codice del Consumo, Art. 21 Abs. 1 lit. b) Codice del Consumo und Art. 20 Abs. 2 Codice del Consumo er im Rahmen des Feststellungsziels 1aa) i. neu festgestellt wissen möchte.

2.
Hinsichtlich des Feststellungsziels zu 1aa) vi. neu wird der Musterkläger darauf hingewiesen, dass es bislang an einem Beweisantritt für seine Behauptung fehlt, dass die Musterbeklagte bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen in den Jahren 2016 und 2017 eine Software eingebaut habe, die dazu führt, dass die Stickstoffrückführung im Motor nur bei Temperaturen von 17 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius zu 100% funktioniert, wobei er in seinem Schriftsatz vom 22.08.2024, Seite 6, den Temperaturbereich auf 15 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius korrigiert hat.
Zum Beweis der Behauptung ist der Hinweis auf die Feststellungen in dem Urteil des VG Schleswig vom 20.02.2023 – Az. 3 A 113/18 –, in dem Schriftsatz des Musterklägers vom 29.04.2024, Seite 22, ungenügend.

III.
Für den Musterkläger besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.

IV.
Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Bekanntmachung vom 04.10.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Termin

Bezeichnung des Termins: Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme

Datum: 02.12.2024

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: im Gebäude des Amtsgerichts Braunschweig

Raum: Saal A107

Straße, Hausnummer: An der Martinikirche 8

PLZ, Ort: 38100 Braunschweig

Hinweise zum Termin:

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Michael Stürmer, M.Jur. (Oxford), sein. Der Sachverständige wird ebenfalls zum Termin geladen. Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung einschließlich der Durchführung eines förmlichen Akkreditierungsverfahrens für Medien- bzw. Pressevertreter/innen (§ 176 GVG) bleiben vorbehalten.

Gesonderte Zwischenentscheidung zu diesem Termin, Bekanntmachung vom 30.10.2024

Gesonderte Zwischenentscheidung zu diesem Termin, Bekanntmachung vom 17.10.2024

Bekanntmachung vom 23.08.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweis

Datum des Hinweises: 15.08.2024

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

Die dem Musterkläger mit Beschluss vom 29.07.2024 gesetzte Stellungnahmefrist wird antragsgemäß bis zum 10.09.2024 verlängert, soweit der Hinweis zu dem Feststellungsziel 1 aa) vi. neu unter Ziff. C. I. des Beschlusses betroffen ist.

Hinsichtlich der übrigen in dem Beschluss vom 29.07.2024 erteilten Hinweise bleibt es wegen der derzeit der Beklagten eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2024, der dem Sachverständigen Prof. Dr. Stürner gesetzten Frist bis zum 16.09.2024 und des auf den 14.10.2024 anberaumten Verhandlungstermins bei der dreiwöchigen Stellungnahmefrist. Insoweit hat der Musterkläger selbst in Aussicht gestellt, fristgemäß Stellung nehmen zu können.

Bekanntmachung vom 01.08.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweis

Hinweisbeschluss, Oberlandesgericht Braunschweig vom 29.07.2024 (PDF, 115KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 05.07.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Termin

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 14.10.2024 ++++]

Der Termin vom 14.10.2024 wurde verlegt auf den 02.12.2024.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 14.10.2024 ++++]

Bezeichnung des Termins: Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme

Datum: 14.10.2024

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: im Gebäude des Amtsgerichts Braunschweig

Raum: Saal A107

Straße, Hausnummer: An der Martinikirche 8

PLZ, Ort: 38100 Braunschweig

Hinweis zum Termin:

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Michael Stürmer, M.Jur. (Oxford), sein. Der Sachverständige wird ebenfalls zum Termin geladen. Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung einschließlich der Durchführung eines förmlichen Akkreditierungsverfahrens für Medien- bzw. Pressevertreter(innen (§ 176 GVG) bleiben vorbehalten.

Bekanntmachung vom 23.05.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

I.

1.
Auf Antrag des Musterklägers vom 16.05.2024 wird die Stellungnahmefrist zu den mit Beschluss vom 06.05.2024 erteilten Hinweisen sowie zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Musterbeklagten vom 26.04.2024 antragsgemäß verlängert bis zum 17.06.2024.

2.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024 wird aufgehoben. Ein neuer Termin wird nach Abstimmung mit den Beteiligten von Amts wegen anberaumt.

II.

Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Bekanntmachung vom 10.05.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweis

Hinweisbeschluss, Oberlandesgericht Braunschweig vom 06.05.2024 (PDF, 108KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 19.04.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 15.04.2024

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG wird die Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Michael Stürner vom 8. Januar 2024 auf Antrag des Musterklägers für diesen antragsgemäß bis einschließlich 29. April 2024 verlängert.

Bekanntmachung vom 16.04.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 10.04.2024

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG wird die Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Michael Stürner vom 8. Januar 2024 auf Antrag der Musterbeklagten für diese antragsgemäß bis einschließlich 26. April 2024 verlängert.

Bekanntmachung vom 02.02.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Termin

Der Termin wurde aufgehoben durch Bekanntmachung vom 23.05.2024.

Bezeichnung des Termins: Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme

Datum: 17.06.2024

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: im Gebäude des Amtsgerichts Braunschweig

Raum: Saal A107

Straße, Hausnummer: An der Martinikirche 8

PLZ, Ort: 38100 Braunschweig

Bekanntmachung vom 18.01.2024, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 12.01.2024

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht,

vertreten

durch die Präsidentin, Zwölfmalgreiner Straße 2, I 39100 Bozen/ITALIEN,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB,
Arndtstraße 34 - 36,
60325 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 001120/20 RO -mm

gegen Volkswagen AG,

vertreten durch den Vorstand,
Berliner Ring 2,
38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Hohe Bleichen 7,
20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: DR-000465

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schulte, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rox und den Richter am Oberlandesgericht Loewenbrück 12. Januar 2024 beschlossen:

A.
Den Parteien wird eine Frist bis zum 12. April 2024 gesetzt, etwaige Einwendungen gegen das von Amts wegen eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Stürner vom 8. Januar 2024 schriftsätzlich vorzubringen sowie Anträge und Erläuterungswünsche zum Gutachten mitzuteilen (§ 411 Abs. 4 ZPO). Einwendungen und Erläuterungswünsche, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind gem. §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtstreit verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird.

B.
Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Bekanntmachung vom 22.12.2023, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 20.12.2023

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

wird die dem Sachverständigen Herrn Professor Dr. Michael Stürner, M.Jur. (Oxford),

Universität Konstanz,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Rechtsvergleichung,
Fach 109,
78457 Konstanz,

gesetzte Frist zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens auf Antrag des Sachverständigen aufgrund der in dem Gutachten zu berücksichtigenden, kürzlich ergangenen Entscheidung der Corte d' appello di Venezia in der Altroconsumo-Sammelklage (217/2022 RG) verlängert bis zum 8. Januar 2024.

Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Braunschweig, 20. Dezember 2023
Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat

Bekanntmachung vom 14.07.2023, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 12.07.2023

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

wird die dem Sachverständigen Herrn Professor Dr. Michael Stürner, M.Jur. (Oxford),

Universität Konstanz,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Rechtsvergleichung,
Fach 109,
78457 Konstanz,

gesetzte Frist zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens auf Antrag des Sachverständigen wegen außergewöhnlicher Arbeitsbelastungen verlängert bis zum 15. Dezember 2023.

Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Braunschweig, 12. Juli 2023
Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat

Schulte
Dr. Leist
Dr. Tietze

Bekanntmachung vom 08.07.2022, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 05.07.2022

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

wird Herr Professor Dr. Michael Stürner, M.Jur. (Oxford),

Universität Konstanz,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Rechtsvergleichung,
Fach 109,
78457 Konstanz,

mit der Erstattung des Rechtsgutachtens gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 6. Mai 2022 beauftragt.

Dem Sachverständigen wird zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens eine Frist bis zum 30. Juni 2023 gesetzt.

Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Braunschweig, 5. Juli 2022
Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat

Wiemerslage

Dr. Leist

Dr. Rox

Bekanntmachung vom 16.05.2022, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 06.05.2022

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht, vertreten durch die Präsidentin, Zwölfmalgreiner Straße 2, I 39100 Bozen/ITALIEN,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB,
Arndtstraße 34 - 36, 60325 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 001120/20 RO -mm

gegen

Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG--Partnerschaftsgesellschaft
mbB, Hohe Bleichen 7, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: DR-000465

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiemerslage, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Leist und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rox am 6. Mai 2022 beschlossen:

A.
Es soll von Amts wegen ein schriftliches Sachverständigengutachten hinsichtlich derjenigen mit Beschluss vom 25. Februar 2022 bekanntgemachten Feststellungsziele eingeholt werden, die auf das italienische Recht verweisen (dortige Anträge zu den Ziffern 1aa), 3a), 6a), 9aa), 10aa)).

Der Sachverständige möge dabei berücksichtigen, dass im Zuge der Begutachtung das italienische Recht als Ganzes zu erforschen ist, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet. Dies schließt insbesondere die Entscheidung des Tribunale Ordinario di Venezia – N. R.G. 3711/2016 – sowie die übrige in Italien zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung ein.

Der Sachverständige soll die folgenden Fragen beantworten:

1. Was sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 2043 Codice Civile?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
a) Ist insbesondere die Einordnung einer Handlung auch als unerlaubte Handlung anhand der Art. 18 ff. des italienischen Verbraucherkodex (Codice del Consumo) zu bestimmen? Was sind die Voraussetzungen dieser Normen?
b) Ist die Einordnung einer Handlung als unerlaubte Handlung auch anhand des Art. 515 des italienischen Strafgesetzbuches zu bestimmen? Was sind die Voraussetzungen dieser Norm?
c) Ist die Einordnung einer Handlung als unerlaubte Handlung auch anhand des Art. 640 des italienischen Strafgesetzbuches zu bestimmen? Was sind die Voraussetzungen dieser Norm?

Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
d) Kann allein ein Verstoß gegen die Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 lit. b), 23 Abs. 1 lit. d) Codice del Consumo einen Schadensersatzanspruch nach Art. 2043 Codice Civile begründen (so Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2021, Rn. 106 ff.; dagegen Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 237 ff.)?
- Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
- Gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der Fahrzeughersteller verpflichtet sind, in ihrer an Endkunden in Italien gerichteten Werbung auf den NOx-Ausstoß der von ihnen für den italienischen Markt hergestellten und auf diesem beworbenen Fahrzeuge hinzuweisen?
- Falls ja: Bezieht sich diese Rechtsgrundlage auf den NOx-Ausstoß unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand oder unter realen Fahrbedingungen im Straßenbetrieb?
- Können Angaben des Produktherstellers in einem behördlichen Typgenehmigungsverfahren einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 lit. d) Codice del Consumo begründen?
- Genügt bereits die Bußgeldentscheidung Nr. 26137 der italienischen Wettbewerbs- und Kartellbehörde Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato ("AGCM") vom 4. August 2016 (vgl. dagegen Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 253 - 258), um eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten nach Art. 2043 Codice Civile zu begründen?

  • Welche Unterschiede gibt es zwischen einer verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit, wie sie die AGCM zu prüfen hatte, und den zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 lit. b) sowie Art. 23 Abs. 1 lit. d) Codice del Consumo?
  • Welche Unterschiede gibt es zwischen einer verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit, wie sie die AGCM zu prüfen hatte, und den zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 lit. b) sowie Art. 23 Abs. 1 lit. d) Codice del Consumo?
  • Liegt ein Unterschied darin, dass eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit gerade nicht den Nachweis eines kausal auf der unlauteren Geschäftspraxis beruhenden Schadens der Verbraucher voraussetzt, eine zivilrechtliche Haftung aber schon?

- Ist dem Urteil des Kassationsgerichtshofs, Vereinigte Senate, vom 15. Januar 2009, Nr. 794 in der Sache British American Tobacco-B.A.T. Italia S.p.A. zu entnehmen, dass

  • die Bußgeldentscheidung einer italienischen Behörde für italienische Zivilgerichte keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 255);
  • zur Begründung der Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nicht genügt, sondern verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte betroffen und diese in schwerwiegender Weise beeinträchtigt worden sein müssen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 345; entgegen Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2021, Rn. 146);
  • ein Verbraucher, der einen Schadensersatzanspruch aus Art. 2043 Codice Civile auf eine irreführende Werbung stützt, der ihm obliegenden Beweislast nicht dadurch genügt, dass er die bloße Irreführung durch die Werbung nachweist, sondern er das Vorliegen des Schadens, den Kausalzusammenhang zwischen der Werbung und dem Schaden sowie das Verschulden des Werbenden nachweisen muss (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 364)?

e) Kann allein ein Verstoß gegen Art. 640 Codice Penale (Betrug) oder gegen Art. 515 Codice Penale (Betrug im Handelsverkehr) einen Schadensersatzanspruch nach Art. 2043 Codice Civile begründen (so Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2021, Rn. 103; dagegen Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 221 ff.)?

  • Welche Voraussetzungen haben diese Straftatbestände?
  • Ist ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem keine vertragliche Beziehung besteht?

2. Welche Arten von Schäden sind nach italienischem Deliktsrecht ersatzfähig? Erfasst das italienische Deliktsrecht auch reine Vermögensschäden, insbesondere Schäden, die dadurch begründet werden, dass der Käufer in Folge der schädigenden Handlung eine ungewollte schuldrechtliche Verpflichtung eingeht ("Vertrag als Schaden")?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen wird im italienischen Deliktsrecht ein Vertrag als ungewollt / als Schaden qualifiziert?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
a) Unter welchen Voraussetzungen nach italienischem Deliktsrecht sind immaterielle Schäden, insbesondere in Form von Stress, Unbehagen, Beunruhigung, Ärger, Frustration, Wut, Ungerechtigkeitsempfinden ersatzfähig? Welchen Einfluss hat es auf die Ersatzfähigkeit und die Schadenshöhe, wenn der immaterielle Schaden aus einer Straftat – wie nach Art. 515 des italienischen Strafgesetzbuches – herrührt?
b) Kann das Bewusstsein, Empfänger von falschen Informationen über die Eigenschaften der erworbenen Kaufsache gewesen zu sein und damit einer Täuschung erlegen zu sein, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen?
c) Kann das Bewusstsein, mit einer daraus folgenden Frustration oder anderen emotionalen Reaktion, ein Fahrzeug erworben zu haben, dass die Umwelt mehr schädigt als das ursprünglich beworbene, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen?
d) Kann ein immaterieller Schaden im Sinne der vorausgegangenen 2 Fragen auch dann festgestellt werden, wenn eine Straftat zuvor nicht festgestellt wurde (siehe Kassationshof Sez I vom 13/09/2021, n. 24643)?

Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
e) Unter welchen Voraussetzungen sind immaterielle Schäden ersatzfähig (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 324 - 351)?
f) Was ist unter einem sog. moralischen Schaden zu verstehen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 338 - 340)?
Unter welchen Voraussetzungen ist dieser ersatzfähig?
g) Unter welchen Voraussetzungen kommt eine auf Art. 1226 und 2056 Codice Civile gestützte Schadensbemessung nach Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 352 - 358)?
h) Bleibt für eine auf Art. 1226 und 2056 Codice Civile gestützte Schadensbemessung nach Billigkeitsgesichtspunkten Raum, wenn der Schaden bezifferbar ist, weil der Geschädigte als Schaden einen Wertverlust geltend macht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 356)?
i) Was muss der Geschädigte im Einzelfall vortragen, damit das Gericht zu einer Schadensbemessung nach Billigkeitsgesichtspunkten in der Lage ist?

3. Existiert im italienischen Recht eine Rechtsgrundlage, die die Betriebseinschränkung oder Still-Legung eines Kraftfahrzeuges ermöglicht, für das eine Übereinstimmungsbescheinigung zu einer Typgenehmigung besteht, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt wurde?
Ist Art. 77 Codice della Strada eine solche Rechtsgrundlage?

Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
- Wäre eine solche Rechtsgrundlage insbesondere auf Fälle anwendbar, in denen sich die angebliche Täuschung nicht auf die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung für einzelne Fahrzeuge, sondern auf die Erteilung der jeweiligen Typgenehmigung bezieht?
- Steht einer Anwendung von Art. 77 Codice della Strada der Vorrang des Europarechts und insbesondere Art. 30 der Richtlinie 2007/46 entgegen, der die Befugnis zum Entzug einer Typgenehmigung allein dem ausstellenden Mitgliedstaat zuweist?
- Ist Art. 77 Codice della Strada lediglich auf Typgenehmigungen anwendbar, die von einer italienischen Behörde ausgestellt wurden, oder auch auf Typgenehmigungen, welche Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten erteilt haben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 311)?

4. Auf welche Art und Weise wird Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 2043 ff. Codice Civile gewährt?
Setzt das italienische Schadensersatzrecht zur Schadensbemessung stets einen Vergleich zwischen der hypothetischen Situation ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlichen Situation voraus?
Kennt das italienische Schadensersatzrecht normative Schadensbegriffe?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ist der vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestehende Zustand wiederherzustellen und/oder wird der eingetretene Schaden in Geld ausgeglichen?
Gibt es einen Vorrang einer bestimmten Form des Schadensersatzes?
Kommt dem Geschädigten bei der Art und Weise des Schadensersatzes ein Wahlrecht zugute?
Kann auf der Grundlage von Art. 2043 Codice Civile der ungewollte Vertrag rückabgewickelt werden?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
a) Ist im Wege der integrazione in forma specifica nur der Mangel am gekauften Fahrzeug zu beheben oder auch die Rückabwicklung des Vertrages möglich?
b) Was sind die Voraussetzungen des Art. 1226 cc und 2056? Wie werden sie von der italienischen Rechtsprechung ausgelegt?

Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
c) Wäre die Durchführung des Software-Updates als Schadensersatzleistung in Form einer Naturalrestitution zu berücksichtigen?
Falls ja, bestünde darüber hinaus Raum für eine Entschädigung in Geld?
d) Unter welchen Voraussetzungen sieht das italienische Recht vor, dass eine Naturalrestitution und eine Entschädigung in Geld kombiniert werden können?
e) In welchem Verhältnis steht der Anspruch nach Art. 2043 Codice Civile zu der Regelung des Art. 130 Codice del Consumo?
f) Schließt die Möglichkeit einer Nachbesserung (hier: durch das Software-Update) im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer einen Anspruch gegen den Hersteller des Kaufgegenstands aus Art. 2043 Codice Civile aus (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 378)?
5. Unter welchen Voraussetzungen wird in der italienischen Rechtspraxis ein "contatto sociale" angenommen?
Was sind die Rechtsfolgen?
Kann der Geschädigte bei Eingreifen einer Haftung nach "contatto sociale" unter verschiedenen Formen des Schadensersatzes wählen?
Ist die Lehre vom "contatto sociale" in der Praxis der italienischen Rechtsprechung bereits auf das Verhältnis zwischen dem Hersteller eines (mangelhaften) Produktes und dem Käufer des Produktes angewandt worden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

6. Hat die italienische Rechtsprechung bereits zugunsten von Fahrzeug-Käufern mit Wohnsitz in Italien eine Schadensersatzhaftung der Musterbeklagten wegen der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, oder wegen des Inverkehrbringens dieser Fahrzeuge in Italien angenommen?
Wenn ja, welcher Sachverhalt lag dem (jeweils) zugrunde?
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde den Fahrzeug-Käufern Schadensersatz zugesprochen?
In welcher Form?

7. Hat die italienische Rechtsprechung für das Entwickeln und Verwenden der soeben beschriebenen Motorsteuerungssoftware bzw. für das Inverkehrbringen der so ausgestatteten Fahrzeuge in Italien eine Haftung der Musterbeklagten abgelehnt?
Wenn ja, welcher Sachverhalt lag dem jeweils zugrunde?
Wenn ja, mit welcher Begründung?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
a) Wurde es insbesondere damit begründet, dass der Kläger im konkreten Einzelfall beweisfällig geblieben ist? Wenn ja, mit welchen Tatsachen ist der Kläger beweisfällig geblieben?
b) Gibt es italienische Rechtsprechung, wonach in Fällen des Dieselskandals die Höhe des Schadens gem. Art. 1226 cc und 2056 nach billigem Ermessen zu bestimmen ist?

8. Ist es nach italienischem Deliktsrecht möglich, im Falle des Erwerbs eines mangelhaften Kaufgegenstandes den Differenzschaden zu verlangen, also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Gegenstandes und dem hypothetischen Wert des mangelfreien Gegenstandes?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
a) Ist hierbei der Wiederverkaufswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausschlaggebend?
b) Sind auch andere Mängel von Bedeutung, wie beispielsweise ein erhöhter Kraftstoffverbrauch?

Kann der Geschädigte, der den Schädiger auf der Grundlage von Art. 2043 Codice Civile in Anspruch nimmt, zwischen verschiedenen Formen des Schadensersatzes wählen?
Wenn ja: Gilt das auch, wenn der Schaden im Sinne des Art. 2043 Codice Civile – sofern möglich – in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung besteht?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
c) Begründet das Vorliegen eines solchen Vermögensschadens gleichzeitig auch einen Teil des immateriellen Schadens in Form von Stress, Beunruhigung, Ärger Unbehagen, Frustration, Wut als Ausdruck eines Ungerechtigkeitsempfindens über die erlittene Täuschung etc.?
d) Kann der Umstand, einen materiellen Vermögensschaden erlitten zu haben auch den immateriellen Schaden beeinflussen?

9. Entfällt der Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten Kaufvertrages / des Erwerbs eines mangelhaften Gegenstandes, wenn der Geschädigte den im Zuge des ungewollten Kaufvertrages erworbenen Gegenstand weiterveräußert?

Ergänzungsfrage des Musterklägers:
Wird hierdurch der bereits entstandene materielle und/oder immaterielle Schaden rückwirkend beseitigt?

10. Entfällt der Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten Kaufvertrages / des Erwerbs eines mangelhaften Gegenstandes oder wird er ggf. vermindert, wenn der Schädiger Maßnahmen ergreift, um den Mangel an dem gekauften Gegenstand zu beheben?
Unter welchen Voraussetzungen wäre das denkbar?

Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
Besteht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung eine Pflicht oder Obliegenheit des Geschädigten, eine vom Schädiger angebotene Abhilfemaßnahme (hier: Software-Update) durchführen lassen?
Wenn ja, wie wirkt es sich aus, wenn der Geschädigte dieser Pflicht oder Obliegenheit nicht nachkommt?

11. Wie stellt sich die Darlegungs- und Beweislast nach italienischem Recht bei sämtlichen zuvor genannten Fragen dar?

Ergänzungsfragen des Musterklägers:
a) Was sind die Voraussetzungen einer Beweisvermutung im Wege der sog. prova a mezzo di presunzione?
b) Ist es nach italienischem Recht möglich, den materiellen und/oder immateriellen Schaden anhand generalisierter Maßstäbe, insbesondere einer prozentualen Quote des jeweiligen Kaufpreises, zu bestimmen, ohne im Einzelnen Beweis für den individuellen Schaden erbringen zu müssen, d.h. für eine Kategorie von Personen bzw. für eine Personengruppe? Kann auf dieser Grundlage ein pauschalisierter Schaden in Form eines Prozentsatzes des Anschaffungswertes als Schaden für den Wertverlust des Fahrzeuges festgesetzt werden?
c) Existiert für den Fall, dass der materielle oder immaterielle Schaden aus einer Straftat – wie nach Art. 515 des italienischen Strafgesetzbuches – herrührt, eine Beweisvermutung/Beweislastumkehr (sog. prova a mezzo di presunzione), dass ein Schaden vorliegt?
Muss es in diesem Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sein oder reicht es auch, dass der Zivilrichter die Voraussetzungen des Straftatbestandes erkennt?
d) Ist ein immaterieller Schaden im Wege der sog. prova a mezzo di presunzione im Rahmen eines Falles wie dem vorliegenden oder den vom Landgericht Venezia entschiedenen Fall anzunehmen, wenn von Seiten des Klägers vorgetragen ist, dass es zu einem Wertverlust gekommen ist?
e) Ist ein immaterieller Schaden im Wege der sog. prova a mezzo di presunzione anzunehmen, wenn von Seiten des Klägers vorgetragen ist, dass das Fahrzeug zu einer erhöhten Umweltbelastung geführt hat, als es bei Richtigkeit der Herstellerangaben der Fall gewesen wäre?
g) Ist ein immaterieller Schaden im Wege der sog. prova a mezzo di presunzione anzunehmen, wenn von Seiten des Klägers vorgetragen ist, dass der Verbraucher Opfer einer Straftat – z.B. nach Art. 515 des italienischen Strafgesetzbuches – geworden ist?
h) Kann der immaterielle Schaden grundsätzlich im Form einer "presunzione" festgestellt werden und/oder auf der Grundlage gerichtsbekannter und/oder allgemeinbekannter Tatsachen und/oder auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungssätze festgesetzt werden?

12. Ist es zutreffend, dass sich die Frage der Zurechnung (im deutschen Recht nach § 31 BGB) im italienischen Deliktsrecht nicht stellt, weil nach Art. 2049 Codice Civile der Dienstherr deliktisch für die unerlaubten Handlungen seiner Mitarbeiter haftet?
(So die Darstellung des Musterklägers im Schriftsatz vom 30.06.2021, Seite 39.)
Wie ist der Anwendungsbereich des Art. 2049 Codice Civile zu beschreiben?

Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
a) Welche Voraussetzungen hat eine Haftung nach Art. 2049 Codice Civile?
b) Welche Exkulpationsmöglichkeiten bestehen für den Dienstherrn?
c) Haftet der Dienstherr auch dann, wenn ein Mitarbeiter seine Dienstpflichten missachtet und dabei einen Schaden verursacht? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

13. Ist es zutreffend, dass die Frage, ob die unerlaubte Handlung "vorsätzlich" und/oder "sittenwidrig" begangen worden sei, für das italienische Recht nur in Bezug auf die Bemessung des immateriellen Schadens von Belang ist? (So die Darstellung des Musterklägers im Schriftsatz vom 30.06.2021, Seite 39).
Was sind die Kriterien der Sittenwidrigkeit nach italienischem Recht?

Weitere Ergänzungsfragen des Musterklägers:
14. Welche Auswirkungen auf dem Gebiet des Schadensersatzrechts hat es, wenn der Schaden aus einer Straftat – wie nach Art. 515 des italienischen Strafgesetzbuches – herrührt?

15. Sind nach italienischem Recht die Urteile, Feststellungen und Rechtsauffassungen ausländischer Gerichte – im Allgemeinen und im Besonderen zum Dieselskandal – bei der Anwendung italienischen Rechts zu berücksichtigen?

Weitere Ergänzungsfragen der Musterbeklagten:
16. Welche Position hat der Friedensrichter im italienischen Justizsystem (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2021, Rn. 336), insbesondere:
• Welche Ausbildung hat ein Friedensrichter?
• Mit welchem Gewicht rezipieren italienische Gerichte und die rechtswissenschaftliche Literatur in Italien die Entscheidungen des Friedensrichters?
• Welche Bindungswirkung haben Entscheidungen des Friedensrichters?

17. Welche Verjährungsregeln gelten für den Anspruch nach Art. 2043 Codice Civile, insbesondere:
a) Wie lang ist die Verjährungsfrist?
b) Unter welchen Voraussetzungen beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist?
c) Unter welchen Voraussetzungen wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt?
d) Führt bereits die Erhebung einer Musterfeststellungsklage zu einer Hemmung der Verjährungsfrist, oder bedarf es dazu der individuellen Anmeldung eines Verbrauchers zum Klageregister?
e) Kommt es für den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage auf die Einreichung bei Gericht oder auf die Zustellung an die Beklagte an?
f) Falls die Anmeldung eines Verbrauchers zum Klageregister für den Eintritt der Hemmung erforderlich ist, diese Anmeldung aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte: Wirkt die Anmeldung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück?

B.
Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht bis zum 3. Juni 2022 sämtliche von ihnen zitierten Entscheidungen italienischer Gerichte in Originalsprache vorzulegen, damit diese dem Gutachter zwecks Verwertung zur Verfügung gestellt werden können.

C.
Die Bestellung eines Sachverständigen erfolgt durch gesonderten Beschluss.

D.
Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Gründe:
I.
Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich sämtlicher mit Beschluss vom 25. Februar 2022 bekanntgemachter Feststellungsziele zulässig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Hinweise des Senats in den Beschlüssen vom 15. April 2021 und 29. Juli 2021 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 Bezug genommen.

Im Übrigen gilt Folgendes:

1.
Entgegen der von der Musterbeklagten im Schriftsatz vom 25. März 2022 vertretenen Rechtsansicht ist die Musterfeststellungsklage nicht wegen der in Italien anhängigen Altroconsumo-Sammelklage (Corte di Appello di Venezia – Az. 217/2022) gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 EuGVVO unzulässig.
Zwar lehnt der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Auslegung des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO einen formalen Parteibegriff ab. In einem Einzelfall hat er Parteiidentität im Sinne der Vorschrift selbst bei Beteiligung unterschiedlicher Rechtssubjekte bejaht, da deren Interessen "identisch und voneinander untrennbar" seien (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 – C-351/96 –, Rn. 23, 25, juris).
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aber auch geklärt, dass im Falle einer Teilidentität der Parteien, d.h. wenn nur einige Parteien des einen Verfahrens mit denen des anderen Verfahrens übereinstimmen, Art. 29 EuGVVO nur insoweit Anwendung findet, als die Parteien identisch sind. Im Übrigen sind die parallelen Verfahren fortzusetzen (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 29 Rn. 17).
Bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 EuGVVO ist es ausgeschlossen, eine allein durch bestimmte Interessen skizzierte "Verbrauchergruppe" als solche als Partei im Sinne der Norm anzusehen. Identische Parteien im Sinne eines weiten Parteibegriffs, der sich wegen der Bindungswirkung auch auf die Anmelder erstreckte, welche nach nationalem Recht keine Kläger im formalen Sinne sind, wären danach überhaupt allenfalls die von der Musterbeklagten namhaft gemachten 112 Doppelanmelder, sodass eine vollständige Rechtshängigkeitssperre ohnehin ausschiede.
Eine Möglichkeit, diese Doppelanmelder bereits jetzt im Musterfeststellungsverfahren "auszuscheiden" bzw. "abzutrennen", besteht nicht. Im Musterfeststellungsverfahren besteht hierfür weder eine Handhabe noch tiefergehende Veranlassung. Dies konzediert auch die Musterbeklagte selbst. Nach § 608 ZPO werden die Anmelder aus der Sicht des deutschen Zivilprozessrechts gerade keine Verfahrensbeteiligten (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 608 ZPO Rn. 5a). Selbst die Wirksamkeit ihrer Anmeldung wird im Rahmen der Musterfeststellungsklage nicht geprüft, sondern erst im Zuge eines eventuellen Folgeverfahrens.
Darüber hinaus kommt der weite Parteibegriff des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auch nur dann zum Tragen, wenn der Sinn und Zweck der Norm betroffen ist. Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO ist es jedoch, den Erlass miteinander unvereinbarer Entscheidungen in einem frühestmöglichen Stadium und damit einen späteren Antrag auf Versagung der Anerkennung gemäß Art. 45 Abs. 1 EuGVVO zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 – C-351/96 –, Rn. 17, juris).
Dieser Sinn und Zweck ist vorliegend nicht betroffen.
Freilich würde ein eventuell ergehendes Musterfeststellungsurteil auch die von der Musterbeklagten namhaft gemachten 112 Doppelanmelder gemäß § 613 ZPO hinsichtlich sämtlicher Feststellungsziele binden, die im Übrigen vorrangig gerade nicht auf die Anwendbarkeit italienischen Sachrechts abzielen.
Diese Bindung ist jedoch eine ganz spezielle, da sie auf die Besonderheiten des Musterfeststellungsverfahrens Bedacht nimmt: Der Anmelder der deutschen Musterfeststellungsklage müsste hierzu das dort ergehende Urteil zunächst "in die Hand nehmen", selbständig Klage erheben und in einem individuellen Folgeprozess insbesondere die auf seine individuelle Situation abgestimmten Ansprüche formulieren. Anders ist es – nach dem eigenen Vortrag der Musterbeklagten – im Falle der italienischen Sammelklage: Auch hier sind die hinter dem Hauptkläger stehenden Verbraucher zwar keine "Partei" der Sammelklage im formalen Sinne. Allerdings wird den hinter dem Hauptkläger stehenden Klägern in dem Sammelklageurteil ein Schadensersatzanspruch zugesprochen und sie sind berechtigt, das Urteil einzeln gegen die Musterbeklagte zu vollstrecken (Rn. 57 des Schriftsatzes vom 25. März 2022).
Eine Versagung der Anerkennung gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO droht vorliegend im Lichte von Art. 36 Abs. 1 EuGVVO nicht.
Nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO werden die Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, grundsätzlich ipso iure, d.h. ohne besonderes Verfahren automatisch anerkannt (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 36 Rn. 1). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstreckung der Anerkennung, d.h. dem fraglichen Akt werden im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen zugeschrieben wie im Entscheidungsstaat. Mit Eintreten der Wirkungen des erststaatlichen Urteils im Erststaat erstrecken sich dessen Wirkungen gleichzeitig auch auf den Zweitstaat. Die Anerkennung erstreckt sich auf alle prozessualen Entscheidungswirkungen. Anerkannt werden demnach die materielle Rechtskraft (in ihrem objektiven und subjektiven Umfang), die Präklusionswirkung, die Gestaltungswirkung und prozessuale Drittwirkungen, die Interventions- und Streitverkündungswirkung (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 36 Rn. 2). Nicht Gegenstand der Anerkennung sind die Tatbestandswirkung, die innerprozessuale Bindungswirkungen und die Vollstreckbarkeit (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 36 Rn. 19).
Wirkungserstreckung bedeutet demnach: Die Entscheidung entfaltet im Zweitland dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind daher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen der anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 36 Rn. 13, 14). Auch die Wirkung von Musterfeststellungsurteilen nach § 613 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich bei Folgeverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Anerkennung fähig, wenn eine wirksame Anmeldung des Klägers im deutschen
Musterfeststellungsverfahren vorlag (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 36 Rn. 2a).
Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO regelt die Konstellation, dass die Gerichte im Anerkennungsstaat und die Gerichte in einem anderen Mitgliedstaat über denselben Streitpunkt widersprechende Entscheidungen getroffen haben (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 45 Rn. 105, Hervorhebung des Senats). Das Erfordernis der "Unvereinbarkeit" ist euroautonom zu interpretieren und setzt voraus, dass die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen oder Ergebnisse haben, die sich gegenseitig ausschließen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsfolgen sind die Wirkungen der beiden Urteile, die jeweils dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie ergangen sind (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 45 Rn. 113).
In allen denkbaren Konstellationen, in denen Deutschland und Italien unabhängig voneinander entscheiden würden, wäre jedoch der Anwendungsbereich von Art. 45 Abs. 1 EuGVVO entweder bereits nicht eröffnet, weil die dargestellten speziellen Wirkungen des Musterfeststellungsurteils nicht mit den konkreten Rechtswirkungen der italienischen Sammelklage unvereinbar wären, oder aber einem in Deutschland angestrengten Folgeprozess des einzelnen Doppelanmelders stünde gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO die entgegenstehende Rechtskraft des italienischen Sammelklageurteils im Wege.

2.
Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage der von der Musterbeklagten formulierten Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht.

a)
Hinsichtlich der Vorlagefrage zu Rn. 32 des Schriftsatzes vom 25. März 2022 hegt der Senat keine Zweifel daran, dass diese Frage grundsätzlich zu bejahen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, dass es für die Subsumtion unter den Parteibegriff des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO nicht allein auf die formale Parteistellung, sondern auch auf die Bindungswirkungen/materiellen Rechtswirkungen ankommt, bereits beantwortet. Dabei hat er aber auch klargestellt, dass es auf den Sinn und Zweck der Regelung ankommt, nämlich spätere Unvereinbarkeitsentscheidungen gemäß Art. 45 EuGVVO von vornherein zu vermeiden. Letzteres ist vorliegend wie dargelegt nicht zu befürchten.

b)
Die Vorlage der Frage zu Rn. 35 des Schriftsatzes vom 25. März 2022 ist ebenfalls nicht veranlasst.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bietet keinen Anhalt dafür, dass es für die Anwendung des Parteibegriffs auf abstrakte, durch gemeinsame Interessen definierte Gruppen ankommen könnte. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, weil der Sinn und Zweck des Art. 29 EuGVVO bei der vorliegenden Gestaltung angesichts der besonderen Wirkungen eines Musterfeststellungsurteils keine Einbeziehung der Anmelder als Partei im Sinne der Vorschrift erfordert.

3.
Entgegen der von der Musterbeklagten vertretenen Ansicht sperrt auch § 610 ZPO die Erhebung einer weiteren "Sammelklage" nicht.
§ 610 ZPO ist auf die Bedürfnisse der Musterfeststellungsklage zugeschnitten, weil § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO mangels Parteiidentität verschiedener Verbraucherverbände nicht greifen würde.
§ 610 ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und daher nicht auf die disparat ausgestaltete italienische Sammelklage anwendbar. Zudem bezweckt § 610 ZPO entgegen der Ansicht der Musterbeklagten nicht die Vermeidung des Ergehens widerstreitender Entscheidungen, sondern die folgerichtige Ausdehnung des Gedankens der entgegenstehenden anderweitigen Rechtshängigkeit.
Weiterhin kommt es bei der Anwendung von § 610 Abs. 1 ZPO nicht nur auf das Vorliegen desselben Lebenssachverhaltes, sondern auch auf die Frage "derselben Feststellungsziele“ an. Es ist nicht ersichtlich, wie das in der italienischen Sammelklage enthaltene Rechtsschutzinteresse unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumiert werden könnte.

4.
Auch der von der Musterbeklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB greift nicht durch.
Art. 29-30 EuGVVO und § 610 ZPO enthalten spezielle Regelungen. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückgriff auf § 242 BGB verwehrt.
Die Klageerhebung in Deutschland ist schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil es dem Musterkläger vorrangig um die Anwendung deutschen Deliktsrechts geht. Eine Klärung dieser Frage im Interesse aller Anmelder kann ihm nicht verwehrt werden.
Sofern man den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur auf den italienischen Teil der Feststellungsziele erstrecken wollte, wäre auch diesbezüglich keine Rechtsmissbräuchlichkeit ersichtlich.
Musterfeststellungsklage und italienische Sammelklage weisen zwar Parallelen auf. Ein wesentlicher Unterschied liegt jedoch – nach dem eigenen Vortrag der Musterbeklagten – darin, dass der einzelne Verbraucher in Italien berechtigt ist, aus dem Sammelklage-Urteil direkt gegen die Beklagte zu vollstrecken. Der Umstand, dass die nationale und europäische Rechtsetzung keine speziellen Kollisionsregelungen für Kollektivrechtsschutzinstrumente vorhält, die auf vergleichbare Sachverhalte in verschiedenen Staaten angewandt werden, kann nicht richterrechtlich durch einen Rückgriff auf § 242 BGB korrigiert werden.

5.
Auch eine Aussetzung des Musterfeststellungsverfahrens im Hinblick auf die in Italien anhängigen Altroconsumo-Sammelklage (Corte di Appello di Venezia – Az. 217/2022) ist nicht veranlasst.

a)
Eine Aussetzung nach Art. 30 Abs. 2 EuGVVO scheidet schon deshalb aus, weil die italienische Sammelklage zwischenzeitlich in zweiter Instanz anhängig ist. Während der Anhängigkeit in erster Instanz hat die Musterbeklagte keinen Antrag gemäß Art. 30 Abs. 2 EuGVVO gestellt.

b)
Die Aussetzung nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, welches dieser dahingehend ausübt, von der Möglichkeit der Aussetzung vorliegend keinen Gebrauch zu machen.
"Bei der Ausübung des Ermessens ist vom Zweck des Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszugehen, eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 – C 406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 55 – Tatry zu Art. 22 EuGVÜ). Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 401 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 360 f.; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 18 ff.; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 28 Rn. 10; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 3; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 28 Rn. 7; ausführlich Lüpfert, Konnexität im EuGVÜ, 1997, S. 205 ff.)“ (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12 –, BGHZ 196, 180-190, Rn. 24, juris).
Zwar besteht vorliegend bei paralleler Fortführung des Musterfeststellungsverfahrens einerseits und der italienischen Sammelklage andererseits die Möglichkeit eines Widerspruchs in tragenden Urteilsgründen. Andererseits ist die weit überwiegende Anzahl der Anmelder der Musterfeststellungsklage von der italienischen Sammelklage überhaupt nicht betroffen. Auch ist den Anmeldern der Musterfeststellungsklage ein hohes Rechtsschutzinteresse zu bescheinigen. Denn während die Kläger der italienischen Sammelklage am Ende bereits einen konkreten Schadensersatzbetrag zugesprochen bekommen können, müssten die Anmelder der Musterfeststellungsklage bei entsprechendem Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens anschließend noch einen Folgeprozess initiieren. Insofern ist bei der Ermessensausübung des Senats auch die Ausgestaltung der deutschen Musterfeststellungsklage als spezielles Verbraucherschutzinstrument zu beachten.
Dass Gerichte hinsichtlich vergleichbarer Grund-Sachverhalte zudem unterschiedlicher Ansicht über die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts sein können, ist keineswegs unüblich. Insoweit würde das Instrument der Musterfeststellungsklage zugleich entwertet werden, wenn man eine solche allein deshalb aussetzte, um eine weitere Rechtserkenntnisquelle zu gewinnen.
Weil die individuellen Ansprüche der Verbraucher in Deutschland überhaupt erst Gegenstand eines etwaigen Folgeprozesses sein können, wäre ein etwaiges Auseinandergehen der Rechtsansichten bei der Anwendung italienischen Rechts hinnehmbar.
Schließlich würden diejenigen Entscheidungen, die schließlich individuell-konkrete Rechtsfolgen aussprechen, am Ende – wie ausgeführt – miteinander vereinbar sein, ohne dass ein Beteiligter über Gebühr begünstigt oder benachteiligt sein wird.

II.
Weil vorliegend deutsches Recht nicht zur Anwendung kommt (vgl. Hinweise des Senats im Beschluss vom 15. April 2021 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022), ist hinsichtlich derjenigen beantragten Feststellungsziele, die auf das italienische Recht verweisen, nunmehr von Amts wegen die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (§ 293 ZPO) geboten.

Wiemerslage

Dr. Leist

Dr. Rox

Bekanntmachung vom 07.03.2022, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 25.02.2022

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht, vertreten durch die Präsidentin, Zwölfmalgreiner Straße 2, I 39100 Bozen/ITALIEN,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB,
Arndtstraße 34 - 36, 60325 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 001120/20 RO -mm

gegen

Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte SteuerberaterPartG mbB, Hohe Bleichen 7, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: DR-000465

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiemerslage, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Leist und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rox am 25. Februar 2022 beschlossen:

A.

Die unter nachfolgender Ziffer IV. genannten und vom Musterkläger am 22. Februar 2022 beantragten Feststellungsziele werden gem. § 607 Abs. 3 Satz 1, § 2 MFKRegV öffentlich bekanntgemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt als Zwischenentscheidung, die mit den bisherigen bekanntgemachten Feststellungszielen zu verlinken ist.

Der Link, der bei den bisher bekanntgemachten Feststellungszielen anzubringen ist, lautet:
"Vom Musterkläger in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 gestellte Anträge".

I. Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen: 4 MK 1/20

II. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht
gesetzl. Vertreter: Präsidentin Johanna Auer Prisker
Straße und Hausnummer: Zwölfmalgreiner Straße 2
PLZ und Ort: 39100 Bozen
Land: Italien
anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB
Straße und Hausnummer: Arndtstraße 34-36
PLZ und Ort: 60325 Frankfurt
Land: Deutschland

III. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Volkswagen AG
gesetzl. Vertreter: Vorstand Herbert Diess (Vorsitzender), Oliver Blume, Jochem Heizmann, Gunnar Kilian, Andreas Renschler, Stefan Sommer, Hiltrud D. Werner, Frank Witter
Straße und Hausnummer: Berliner Ring 2
PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg
Land: Deutschland
anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7
PLZ und Ort: 20354 Hamburg
Land: Deutschland

IV. Feststellungsziele
1) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

Höchst hilfsweise:
1aa) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. Art. 2043 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) geschädigt hat.

2) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

3) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) vorsätzlich gehandelt hat.

3a) Er wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziffer 1 aa) vorsätzlich gehandelt hat.

4) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass der Musterbeklagten die Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge sowie die Kenntnis dieser Umstände ihrer Vorstände – unabhängig davon, ob im Sinne des Aktienrechts oder nicht –, Bereichsleiter, Hauptabteilungsleiter sowie Abteilungsleiter, die in diesen Funktionen ab dem Jahre 2006 tätig waren, nach §§ 30, 31, 166 BGB zuzurechnen ist.

6) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.

Hilfsweise:
6a) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug verlangen können.

7) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, und in die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut wurde, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 6) nach der Formel "Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt" erfolgt.

8) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.

9) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

Höchst hilfsweise:
9aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

10) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

Höchst hilfsweise:
10aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung
gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

11) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung der von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen beginnt.

Hilfsweise:
11a) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung einer von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen beginnt.

12) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren am 1. November 2018 eingetreten ist.

B.
Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen.

Gründe:

Der Musterkläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 die Anträge – wie unter A. Ziffer IV im Tenor – gestellt. Im Übrigen hat der Musterkläger die Musterfeststellungsklage zurückgenommen.

Die im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragten Feststellungsziele, deren Abweisung die Musterbeklagte beantragt hat, sind entsprechend bekanntzumachen.

Wiemerslage

Dr. Leist

Dr. Rox

Bekanntmachung vom 07.03.2022, Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweis

Datum des Hinweises: 22.02.2022

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol gegen Volkswagen AG

I.
Der Senat beabsichtigt, hinsichtlich derjenigen Feststellungsziele, die auf das italienische Recht verweisen, und die er insoweit als zulässig erachtet, ein Sachverständigengutachten zum italienischen Recht einzuholen. Im Zuge der Begutachtung wäre das italienische Recht als Ganzes zu erforschen, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet. Dies schließt insbesondere die Entscheidung des Tribunale Ordinario di Venezia – N. R.G. 3711/2016 sowie die übrige in Italien zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung ein.

II.
Aus vorläufiger Sicht des Senats wären insbesondere folgende Fragen zu beantworten:

1. Was sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 2043 Codice Civile?

2. Welche Arten von Schäden sind nach italienischem Deliktsrecht ersatzfähig? Erfasst das italienische Deliktsrecht auch reine Vermögensschäden, insbesondere Schäden, die dadurch begründet werden, dass der Käufer in Folge der schädigenden Handlung eine ungewollte schuldrechtliche Verpflichtung eingeht ("Vertrag als Schaden")?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen wird im italienischen Deliktsrecht ein Vertrag als ungewollt / als Schaden qualifiziert?

3. Existiert im italienischen Recht eine Rechtsgrundlage, die die Betriebseinschränkung oder Still-Legung eines Kraftfahrzeuges ermöglicht, für das eine Übereinstimmungsbescheinigung zu einer Typgenehmigung besteht, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt wurde?
Ist Art. 77 Codice della Strada eine solche Rechtsgrundlage?

4. Auf welche Art und Weise wird Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 2043 Codice Civile gewährt?
Setzt das italienische Schadensersatzrecht zur Schadensbemessung stets einen Vergleich zwischen der hypothetischen Situation ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlichen Situation voraus?
Kennt das italienische Schadensersatzrecht normative Schadensbegriffe?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ist der vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestehende Zustand wiederherzustellen und/oder wird der eingetretene Schaden in Geld ausgeglichen?
Gibt es einen Vorrang einer bestimmten Form des Schadensersatzes?
Kommt dem Geschädigten bei der Art und Weise des Schadensersatzes ein Wahlrecht zugute?
Kann auf der Grundlage von Art. 2043 Codice Civile der ungewollte Vertrag rückabgewickelt werden?

5. Unter welchen Voraussetzungen wird in der italienischen Rechtspraxis ein "contatto sociale" angenommen?
Was sind die Rechtsfolgen?
Kann der Geschädigte bei Eingreifen einer Haftung nach "contatto sociale" unter verschiedenen Formen des Schadensersatzes wählen?
Ist die Lehre vom "contatto sociale" in der Praxis der italienischen Rechtsprechung bereits auf das Verhältnis zwischen dem Hersteller eines (mangelhaften) Produktes und dem Käufer des Produktes angewandt worden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

6. Hat die italienische Rechtsprechung bereits zugunsten von Fahrzeug-Käufern mit Wohnsitz in Italien eine Schadensersatzhaftung der Musterbeklagten wegen der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, oder wegen des Inverkehrbringens dieser Fahrzeuge in Italien angenommen?
Wenn ja, welcher Sachverhalt lag dem (jeweils) zugrunde?
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde den Fahrzeug-Käufern Schadensersatz zugesprochen?
In welcher Form?

7. Hat die italienische Rechtsprechung für das Entwickeln und Verwenden der soeben beschriebenen Motorsteuerungssoftware bzw. für das Inverkehrbringen der so ausgestatteten Fahrzeuge in Italien eine Haftung der Musterbeklagten abgelehnt?
Wenn ja, welcher Sachverhalt lag dem jeweils zugrunde?
Wenn ja, mit welcher Begründung?

8. Ist es nach italienischem Deliktsrecht möglich, im Falle des Erwerbs eines mangelhaften Kaufgegenstandes den Differenzschaden zu verlangen, also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Gegenstandes und dem hypothetischen Wert des mangelfreien Gegenstandes?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Kann der Geschädigte, der den Schädiger auf der Grundlage von Art. 2043 Codice Civile in Anspruch nimmt, zwischen verschiedenen Formen des Schadensersatzes wählen?
Wenn ja: Gilt das auch, wenn der Schaden im Sinne des Art. 2043 Codice Civile – sofern möglich – in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung besteht?

9. Entfällt der Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten Kaufvertrages / des Erwerbs eines mangelhaften Gegenstandes, wenn der Geschädigte den im Zuge des ungewollten Kaufvertrages erworbenen Gegenstand weiterveräußert?

10. Entfällt der Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten Kaufvertrages / des Erwerbs eines mangelhaften Gegenstandes oder wird er ggf. vermindert, wenn der Schädiger Maßnahmen ergreift, um den Mangel an dem gekauften Gegenstand zu beheben?
Unter welchen Voraussetzungen wäre das denkbar?

11. Wie stellt sich die Darlegungs- und Beweislast nach italienischem Recht bei sämtlichen zuvor genannten Fragen dar?

12. Ist es zutreffend, dass sich die Frage der Zurechnung (im deutschen Recht nach § 31 BGB) im italienischen Deliktsrecht nicht stellt, da nach Art. 2049 Codice Civile der Dienstherr deliktisch für die unerlaubten Handlungen seiner Mitarbeiter haftet?
(So die Darstellung des Musterklägers im Schriftsatz vom 30.06.2021, Seite 39.)
Wie ist der Anwendungsbereich des Art. 2049 Codice Civile zu beschreiben?

13. Ist es zutreffend, dass die Frage, ob die unerlaubte Handlung "vorsätzlich" oder "sittenwidrig" begangen worden sei, für das italienische Recht nur in Bezug auf die Bemessung des immateriellen Schadens von Belang ist? (So die Darstellung des Musterklägers im Schriftsatz vom 30.06.2021, Seite 39).
Was sind die Kriterien der Sittenwidrigkeit nach italienischem Recht?

III.

Die Parteien sollen Gelegenheit erhalten, vor beabsichtigter Beweiserhebung gem. § 293 ZPO im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem Gericht weitere Fragen mitzuteilen sowie zur Auswahl eines zu beauftragenden Sachverständigen (§ 404 ZPO) vorzutragen.

Braunschweig, 22. Februar 2022
Oberlandesgericht – 4. Zivilsenat –

Wiemerslage

Dr. Leist

Dr. Rox

Bekanntmachung vom 07.03.2022, Oberlandesgericht Braunschweig, Termin

Bezeichnung des Termins: Verkündungstermin

Datum: 06.05.2022

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Braunschweig

Raum: Saal 108

Straße, Hausnummer: Bankplatz 6

PLZ, Ort: 38100 Braunschweig

Zwischenentscheidung zu diesem Termin

Bekanntmachung vom 29.11.2021, Oberlandesgericht Braunschweig, Termin

Bezeichnung des Termins: Termin zur mündlichen Verhandlung

Datum: 22.02.2022

Uhrzeit: 10.00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Braunschweig - Hauptgebäude des Landgerichts Braunschweig -

Raum: Saal 141

Straße, Hausnummer: Münzstraße 17

PLZ, Ort: 38100 Braunschweig

Bekanntmachung vom 03.08.2021, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 29.07.2021

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht, vertreten durch die Präsidentin, Zwölfmalgreiner Straße 2, I 39100 Bozen/ITALIEN,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB, Arndtstraße 34 - 36, 60325 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 001120/20 RO –mm

gegen

Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Hohe Bleichen 7, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: DR-000465

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiemerslage, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rox und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Puruckherr am 29. Juli 2021 beschlossen:

A.

Die unter nachfolgender Ziffer IV. genannten vom Musterkläger mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 angekündigten Feststellungsziele werden gemäß § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 2 MFKRegV öffentlich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt als Zwischenentscheidung, die mit den bisherigen Feststellungszielen, die bereits mit der Klageschrift angebracht wurden, zu verlinken ist.
Der Link, der bei den im Anschluss an die Klageschrift bekanntgemachten Feststellungszielen anzubringen ist, lautet: "Ergänzt und modifiziert durch Zwischenentscheidung vom 29. Juli 2021".

I. Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen: 4 MK 1/20

II. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht
gesetzl. Vertreter: Präsidentin
Straße und Hausnummer: Zwölfmalgreiner Straße 2
PLZ und Ort: 39100 Bozen
Land: Italien
anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB
Straße und Hausnummer: Arndtstraße 34-36
PLZ und Ort: 60325 Frankfurt
Land: Deutschland

III. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Volkswagen AG
gesetzl. Vertreter: Vorstand
Straße und Hausnummer: Berliner Ring 2
PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg
Land: Deutschland
anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7
PLZ und Ort: 20354 Hamburg
Land: Deutschland

IV. Feststellungsziele

1) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

Hilfsweise:
1a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB und/oder Art. 2043 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) geschädigt hat.

Höchst hilfsweise:
1aa) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. Art. 2043 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) geschädigt hat.

2) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

3) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1), 1 a), 1 aa) und 2) vorsätzlich gehandelt hat.

4) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass der Musterbeklagten die Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge sowie die Kenntnis dieser Umstände ihrer Vorstände – unabhängig davon, ob im Sinne des Aktienrechts oder nicht –, Bereichsleiter, Hauptabteilungsleiter sowie Abteilungsleiter, die in diesen Funktionen ab dem Jahre 2006 tätig waren, nach §§ 30, 31, 166 BGB zuzurechnen ist.

5) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen und die ihr Fahrzeug in Italien erworben haben, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 EG – FGV zusteht.

6) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.

Hilfsweise:
6a) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug verlangen können.

7) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, und in die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut wurde, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 6) nach der Formel "Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt" erfolgt.

8) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.

9) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

Hilfsweise:
9a) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1a) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

Höchst hilfsweise:
9aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

10) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

Hilfsweise:
10a) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1a) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

Höchst hilfsweise:
10aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

11) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung der von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen beginnt.

Hilfsweise:
11a) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung einer von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen beginnt.

12) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren am 1. November 2018 eingetreten ist.

B.

Das vom Musterkläger mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hilfsweise zum vorgenannten Hauptantrag zu Ziffer 1) als Ziffer 1 b) gekennzeichnete Feststellungsziel, das lautet:

"Weiter hilfsweise zu Hauptantrag 1 wird beantragt:
1b) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die, obwohl in Italien wohnhaft, die Fahrzeuge in Deutschland erworben haben, i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat."

wird nicht öffentlich bekanntgemacht.

C.

Dieser Beschluss ist im Klageregister als Zwischenentscheidung zu veröffentlichen.

Gründe:

I.
Die Musterfeststellungsklage vom 23. Oktober 2020 ist der Musterbeklagten am 6. November 2020 zugestellt worden. Nachdem der Musterkläger im weiteren Verlauf die Anträge hinsichtlich zweier Feststellungsziele zurückgenommen hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 – in berichtigter Fassung mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 – die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage wegen der verbleibenden Feststellungsziele gemäß § 607 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 2 MFKRegV beschlossen.

Mit Beschluss vom 15. April 2021 hat der Senat Hinweise zur Auslegung aller Feststellungsziele und zu ihrer Zulässigkeit sowie zur Begründetheit der Musterfeststellungsklage erteilt.

Der Musterkläger hat zu diesen Hinweisen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 Stellung genommen. Danach werden die bisherigen Anträge zu den ursprünglichen Ziffern 1), 2a) und 7) ausdrücklich sowie der bisherige hilfsweise gestellte Antrag zur ursprünglichen Ziffer 9) vom Musterkläger erkennbar nicht weiterverfolgt. Die verbleibenden bisherigen Anträge wurden vom Musterkläger teilweise redaktionell, teilweise inhaltlich modifiziert. Insbesondere werden seitens des Musterklägers neben diesen redaktionell veränderten bzw. inhaltlich modifizierten weiterverfolgten ursprünglichen Feststellungszielen eine Reihe der Anträge nunmehr hilfsweise bzw. höchsthilfsweise in Form weiterer Anträge unter Anwendung des italienischen Sachrechts gestellt. Sämtliche vom Kläger nunmehr angekündigten Anträge wurden vom Musterkläger vollständig neu beziffert.

Die Musterbeklagte hat zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung der neuen Feststellungsziele mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 Stellung genommen.

II.

Gemäß seiner bisherigen Auffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2019 – 4 MK 1/18, juris) hält es der Senat für geboten, entsprechend des in § 607 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zumindest bis zum Eintritt der Bindungswirkung (§ 608 Abs. 1, § 613 Abs. 1 ZPO) geänderte oder neue Feststellungsziele unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. Um eine Umgehung der von § 607 Abs. 2 ZPO an die Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gestellten Voraussetzungen im Wege einer Klageänderung oder -erweiterung zu verhindern, hängt deren Bekanntmachung jedoch insbesondere von dem Vorliegen der nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Anforderungen ab.

Diese Voraussetzungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind hinsichtlich der im Tenor zu A) (dort IV.) genannten Feststellungsziele sämtlich erfüllt.

1.
Soweit der Musterkläger mit Rücknahme der bisherigen Anträge zu den ursprünglichen Ziffern 1), 2a), 7) sowie des hilfsweise gestellten Antrages zur ursprünglichen Ziffer 9) die weiteren bisherigen Anträge auf die Hinweise des Senats mit Beschluss vom 15. April 2021 in redaktionell geänderter bzw. inhaltlich modifizierter Fassung mit neuer Bezifferung weiterverfolgt, gelten die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2020 weiterhin fort.

2.
Mit Ausnahme des aus dem Tenor zu B) ersichtlichen Feststellungsziels (vgl. nachfolgend zu 3)) hängen auch von den weiteren aus dem Tenor zu A) (dort IV.) ersichtlichen Feststellungszielen die Ansprüche und Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern ab.

Im Einzelnen:

a)
Soweit die Musterbeklagte bezüglich der neu bezifferten Feststellungsziele zu den Ziffern 1a), 1aa), 2), 6a), 8, 9a), 9aa) 10a), 10aa), 11), 11a) und 12 einwendet, dass der Musterkläger – im Falle von Ziffer 12) weiterhin – keine Angaben dazu gemacht und Nachweise dafür vorgelegt habe, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhingen, greift dies nicht durch.

aa)
Betreffend das Feststellungsziel zu Ziffer 12) hat der Musterkläger durch Vorlage der Anlage G.44 mit den darin enthaltenen Belegen die für das Feststellungsziel im Sinne des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO notwendige mögliche Betroffenheit der genannten 14 Verbraucher im Sinne des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Die Musterbeklagte überspannt die Anforderungen, wenn sie zusätzlich eine Glaubhaftmachung dafür verlangt, dass die Ansprüche dieser 14 Verbraucher auf demselben Lebenssachverhalt beruhten wie zur seinerzeit anhängigen Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18. Nicht der Lebenssachverhalt ist glaubhaft zu machen, sondern die mögliche Betroffenheit von (mindestens) zehn Verbrauchern (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Auflage 2020, § 606 ZPO Rn. 78) von diesem Feststellungsziel.

bb)
Im Hinblick auf die Feststellungsziele zu den Ziffern 1a), 1aa), 2), 6a), 8, 9a), 9aa) 10a), 10aa), 11), 11a) ist eine ausdrückliche Inbezugnahme der möglicherweise betroffenen Verbraucher gemäß den bisherigen Angaben des Musterklägers und der hierzu erfolgten Glaubhaftmachung nicht vonnöten. Bei allen diesen Feststellungszielen handelt es sich um solche, die entweder den bisherigen Feststellungszielen entsprechen oder sich im Sinne der Hinweise des Senats im Beschluss vom 15. April 2021 aus der Umformulierung der bisherigen Feststellungsziele und Anpassung an die vorläufige Rechtsauffassung des Senats, insbesondere im Hinblick auf hilfsweise erhobene Anträge unter Anwendung des italienischen Sachrechts, ergeben. Damit bedarf es keiner erneuten expliziten Angaben und Nachweise hinsichtlich der bereits benannten Verbraucher im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

b)
Soweit die Musterbeklagte daneben einwendet, die neu bezifferten Feststellungsziele zu den Ziffern 1a), 1aa), 2), 3), 4), 5), 6), 6a), 7), 8), 9a), 10a), 11), 11a) und 12) seien deshalb nicht öffentlich bekannt zu machen, weil diese aus verschiedenen Gründen zu unbestimmt und daher unzulässig seien, kann sie damit ebenfalls derzeit nicht gehört werden.

Die Voraussetzungen für die Bekanntmachung der neuen Feststellungsziele (entsprechend § 607 Abs. 3 Satz 1, § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen, mit einer Ausnahme betreffend den neu bezifferten Hilfsantrag 1b), vor. Eine vollständige Zulässigkeitsprüfung ist vor der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellungsziele nicht erforderlich und im Verfahrensstadium der öffentlichen Bekanntmachung regelmäßig nicht zu leisten. Dies gilt auch, soweit schon – wie hier – Hinweise des Senats zur vorläufigen Einschätzung der Zulässigkeit erfolgt sind. Es wäre insbesondere verfehlt, überprüfte der Senat auf die Hinweise zur Zulässigkeit einzelner Feststellungsziele nach Veröffentlichung der ursprünglichen Feststellungsziele nunmehr die vom Musterkläger formulierten neu bezifferten Ziele zu den Ziffern 1aa), 3), 5), 6), 6a), 7), 9), 9aa), 10) und 10aa) vor Veröffentlichung auf deren Zulässigkeit. Dies gilt erst recht für diejenigen Feststellungsziele, die wortgleich zu den bisherigen Feststellungszielen sind und daher bereits öffentlich bekanntgemacht sind (vgl. die neu bezifferten Feststellungsziele zu den Ziffern 2), 4), 8), 11), 11a) und 12)). Gegen die Veröffentlichung des neu bezifferten Feststellungsziels zu Ziffer 1) erhebt denn auch die Musterbeklagte zutreffend keine Einwendungen.

Unzulässige Anträge, wie sie – entgegen der Auffassung des Musterklägers im Schriftsatz vom 30. Juni 2021 – im neu bezifferten Antrag zu Ziffer 5) (vgl. bereits Hinweisbeschluss des Senats vom 15. April 2021), und aufgrund der rechtlich widersprüchlichen und daher nicht feststellungsfähigen Zielformulierung auch in dem neu bezifferten Antrag zu Ziffer 1a) sowie den davon abhängenden neu bezifferten Anträgen zu den Ziffern 9a) und 10a) zu sehen sein dürften, stehen ihrer Veröffentlichung nicht grundsätzlich entgegen. Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt entsprechend der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik des § 606 ZPO erst im weiteren Verlauf des Verfahrens und nicht schon im Rahmen der Entscheidung über die Veröffentlichung (so auch OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 – 5 MK 1/19 – juris, Rn. 43). So kann insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO denknotwendig noch nicht bei (Erst-) Veröffentlichung vorliegen. Eine abweichende Beurteilung bei geänderten bzw. neuen ergänzenden Feststellungszielen – wie hier – wäre systembrüchig.

Dies betrifft schließlich insbesondere den Hinweis der Musterbeklagten auf § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO und den darin enthaltenen Verweis auf § 253 Abs. 2 ZPO. Auch dies betrifft nicht die Frage der Veröffentlichung. Soweit die Musterbeklagte im Übrigen selbst auf die die Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage anordnende Regelung des § 607 Abs. 2 ZPO abstellt, bleibt anzumerken, dass hiernach "die Klageschrift die nach § 606 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen" erfüllen muss. § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist also ausdrücklich nicht benannt. Die Musterbeklagte hält dies für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers (so nur MüKoZPO-Menges, 6. Auflage 2020, § 607 ZPO Rn. 3). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 19/2439, Seite 22, dort zweitletzter Absatz) erhellt gerade, dass dort ausdrücklich als Voraussetzungen der Veröffentlichung nur die formalen Voraussetzungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Bezug genommen werden sollten (ebenso, wenn auch kritisch zum Gesetzestext, Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 45 <49>). Dies deckt sich letztlich auch mit dem vom Gesetzgeber intendierten Beschleunigungsgrundsatz, der in der Frist des § 607 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt. Ein einschränkender Hinweis, wonach nur zulässige Klagen veröffentlicht werden dürfen, findet sich in den Gesetzesmaterialien gerade nicht.

c)
Schließlich ist die Zulässigkeit einer etwaigen Klageänderung (§ 610 Abs. 5, §§ 263, 264 ZPO) von der Bekanntmachung der neuen ergänzenden bzw. "nur" modifizierten alten Feststellungsziele zu trennen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. September 2019 – 4 MK 1/18 – einsehbar auf der Seite des Bundesamts für Justiz) und daher auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Veröffentlichung zu prüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Prüfung zur Sachdienlichkeit entsprechend § 263 ZPO bzw. zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 264 ZPO (vgl. auch Röthemeyer, MDR 2019, 6 <10>; BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 101 MK 1/20 – einsehbar auf der Seite des Bundesamts für Justiz).

3.
Demgegenüber ist das im Schriftsatz vom 30. Juni 2021 vom Musterkläger als neu bezifferter Hilfsantrag zu Ziffer 1b) angekündigte Feststellungsziel nicht zu veröffentlichen.

Der Musterkläger hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass von diesem Feststellungsziel die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen, § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

a)
Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO, namentlich die Darlegung und die Glaubhaftmachung dieser Abhängigkeit, für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VI ZB 59/18 – juris, Rn. 10; Senat, Beschluss vom 23. November 2018 – 4 MK 1/18 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Folglich legt der Musterkläger für dieses Feststellungsziel zu Ziffer 1b) eine Liste mit zehn Namen und Anschriften vor (Anlage G.43). Die mitgeteilten Personen sind dabei personenverschieden zu den bislang vom Musterkläger vorgetragenen betroffenen Verbrauchern.

b)
Die vom Musterkläger vorgenommene schlichte Inbezugnahme einer im Übrigen ersichtlich widersprüchlichen Anlage – so existiert keine Anlage G.44.9a, b zu Anlage G.43 – genügt schon nicht den strengen Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Demnach müsste der Schriftsatz vom 30. Juni 2021 für das – vollständig neue – Feststellungsziel 1b) Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern von den Feststellungszielen abhängen. Die bloße tabellarische Auflistung von Namen außerhalb des Schriftsatzes innerhalb eines unübersichtlichen Anlagenkonvoluts dürfte diesem Erfordernis schon nicht genügen.

Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn unter Berücksichtigung der zur Glaubhaftmachung vom Musterkläger vorgelegten weiteren Unterlagen hängen allenfalls Ansprüche und Rechtsverhältnisse von sieben Verbrauchern von diesem neuen Feststellungsziel ab.

Die in der Anlage G.43 zu den laufenden Nummern 2 und 9 benannten Personen sind bereits nicht Verbraucher, die zur laufenden Nummer 2 benannte Person war ausweislich der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen zudem nicht in Italien wohnhaft, als sie das Fahrzeug erwarb. Eine weitere Person zur laufenden Nummer 8 ist zwar benannt, es fehlen aber weitere wesentliche und nachprüfbare Angaben im Rahmen der Glaubhaftmachung mit der Folge, dass der Musterkläger allenfalls für sieben Personen den Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Genüge getan hat. Hinsichtlich der zur laufenden Nummer 10 weiter benannten Person erscheint dies zumindest fraglich, weil deren personenbezogene Angaben der Anlage G.43 vollständig von der Anlage G.43.10 abweichen.

aa)
Die Person, die vom Musterkläger in der Anlage G.43 zur laufenden Nummer 2 bezeichnet worden ist, kann bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

(1)
Die Berücksichtigung dieser Person scheitert an der fehlenden Darlegung und erst recht der Glaubhaftmachung der Verbrauchereigenschaft, die nach § 29c Abs. 2 ZPO zu bewerten ist (C. Conrad, MDR 2021, 662 <663>).

Der Käufer ist keine natürliche Person im Sinne des § 29c Abs. 2 ZPO. Gemäß Anlage G.43.2 hat eine namensgleiche Firma mit Sitz in Deutschland am 29. Oktober 2012 bei einem Autohaus mit Sitz in Deutschland einen Neuwagen gekauft. Damit erfolgte der Erwerb ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages durch ein Unternehmen, weshalb die Verbrauchereigenschaft des Käufers nicht glaubhaft gemacht ist. Der Musterkläger hat auch weder vorgetragen noch – anders als bei der Person zur laufenden Nummer 9 in Ansätzen erfolgt – anderweitig dargelegt, dass der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages unrichtig sei.

(2)
Daneben erfüllt auch der Vortrag zu diesem Käufer dergestalt nicht die Bedingungen des hilfsweise geltend gemachten neuen Feststellungsziels zu Ziffer 1b), dass der Wohnsitz des Käufers in Italien gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass bei einem Unternehmer nicht der Wohnsitz, sondern der Unternehmenssitz einschlägig wäre.

Zwar wurde dieses Fahrzeug, wie im Feststellungsziel zu Ziffer 1b) des Musterklägers angegeben, in Deutschland gekauft. Es mag auch unterstellt werden, dass sich das Fahrzeug inzwischen an der in Anlage G.43 angegebenen Anschrift in Italien befindet.

Allerdings wurde das Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrags nicht von einem in Italien ansässigen Käufer erworben. Aus dem Kaufvertrag, Anlage G.43.2, ist vielmehr eine vollständige Anschrift des erwerbenden Unternehmens in einer deutschen Stadt aufgeführt. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte demnach auch mehrere Monate später durch Abholung am Sitz des Herstellers in der Autostadt Wolfsburg in Deutschland. Daneben wurde das Darlehen für den Kaufpreis über die zum Konzern des Herstellers gehörende Bank mit Sitz in Deutschland aufgenommen. Daraus wird deutlich, dass auch der Aufenthalt des Inhabers der im Kaufvertrag genannten Firma in Deutschland nicht nur ein vorübergehender war, der etwa allein dem Kauf des Fahrzeugs gedient hätte. Dieser Käufer hatte also gerade nicht im Sinne der Formulierung des Hilfsantrags 1b) seinen Wohnsitz in Italien.

bb)
Ebenso kann die vom Musterkläger in der Anlage G.43 zur laufenden Nummer 9 bezeichnete Person nicht berücksichtigt werden.

Aus der Anlage G.43.9 (nicht den vom Musterkläger benannten Anlagen G.44.9a und b, die eine gänzlich andere Person betreffen) geht ein Unternehmen als Käufer hervor, im Unterschied zu der Liste Anlage G.43, in der ein namensgleicher bestimmter Käufer als natürliche Person benannt wird. In einem Sternchenvermerk in der Liste G.43 teilt der Musterkläger dazu selbst mit, dass dieser Käufer gewerblich tätig sei, das Fahrzeug aber privat genutzt habe. Ebenso wie der sachrechtliche Verbraucherbegriff knüpft § 29c Abs. 2 ZPO an das Handeln einer natürlichen Person an (Koch/Friebel, GPR 2019, 280 <282>). Ein Unternehmen ist keine natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift und daher definitionsgemäß schon kein Verbraucher.
Aus Anlage G.43.9 ergibt sich zudem, dass der Verkaufsvorgang nur ein gewerblicher gewesen sein kann: Die Rechnung der deutschen Autovermietung ist an ein Unternehmen in Südtirol gerichtet. Die italienische USt-ID-Nr. dieses Unternehmens ist angegeben. Eine Umsatzsteuer ist laut Aufdruck nicht ausgewiesen, da die Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b und § 6a UStG steuerfrei sei. § 6a UStG kann in dieser Konstellation im Geschäft zwischen Unternehmern Anwendung finden. Dies nimmt der Musterkläger indessen auch gar nicht in Abrede, da er selbst die gewerbliche Tätigkeit des Käufers aus Südtirol angibt. Vielmehr behauptet der Musterkläger in der Anlage G.43, dass der Erwerber das Fahrzeug "privat genutzt" habe. Die Anlage G.43.9 belegt aber, wie ausgeführt, das genaue Gegenteil und ist daher als Glaubhaftmachung und letztlich auch als jenseits der bloß pauschalen Behauptung "privat genutzt" ungeeignet und widersprüchlich zum Vortrag. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Südtiroler Unternehmen das Fahrzeug an den privaten Nutzer in der Folge weiterveräußert hätte – wobei hier Vortrag und Glaubhaftmachung fehlten – wäre dann der Erwerb durch den Verbraucher in Italien und nicht in Deutschland erfolgt. Diese Konstellation würde damit außerhalb des vom Musterkläger vorgegebenen Feststellungsziels 1b) "Erwerb in Deutschland" fallen.

cc)
Die Angaben und die Glaubhaftmachung zu der in der Anlage G.43 zur laufenden Nummer 8 bezeichneten Person sind nicht ausreichend. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Person überhaupt ein betroffenes Fahrzeug erworben hat. Soweit die Musterbeklagte betreffend die zur laufenden Nummer 8 in Anlage G.43 benannte Person zutreffend darauf hinweist, dass eine Abweichung der Straßenbezeichnung und der Hausnummer zwischen Liste G.43 und Anlage G.43.8 vorlägen, mag dies auf den Zeitablauf seit dem der Anlage G.43.8 zu entnehmenden Kauf im Jahre 2012 zurückzuführen sein. Jedenfalls fehlt es an der notwendigen Angabe, und sei es im Rahmen des als Anlage G.43.8 vorgelegten Kaufvertrags im Rahmen der Glaubhaftmachung, um welchen Motortyp es sich handele, oder wenigstens Anhaltspunkten dazu, etwa im Sinne einer Fahrzeugidentifikationsnummer, einer Modellbezeichnung oder Vergleichbarem, aus denen diese fehlende Angabe ableitbar wäre.

dd)
Da das Quorum ohnehin nicht erfüllt ist, kann derzeit noch dahinstehen, ob daneben auch bei der zur laufenden Nummer 10 in Anlage G.43 benannten Person die Anforderungen an die Angaben und die Glaubhaftmachung hinreichend erfüllt sind.

Zwar wird dieser Verbraucher namentlich benannt. Es obliegt allerdings dem Musterkläger, hinreichende Angaben zu machen, Nachweise beizubringen und diese glaubhaft zu machen. Betreffend die Person zur laufenden Nummer 10 entsprechen weder der Name noch die weiteren Angaben zu seiner Person und dem verkaufenden Autohaus denjenigen, die aus der vom Musterkläger zur weiteren Glaubhaftmachung beigefügten Anlage G.43.10 zu entnehmen sind. Dort ist vielmehr ein Kaufvertrag eines anderen Autohauses mit einer gänzlich anderen Person mit unterschiedlicher Anschrift – auszugsweise – abgedruckt.

Somit hat letztlich der Musterkläger sowohl die Angabe als auch den Nachweis und erst recht die Glaubhaftmachung verfehlt, dass von dem Feststellungsziel die Ansprüche oder das Rechtsverhältnis (auch) dieses Verbrauchers abhingen.

c)
Der Veröffentlichung des als Hilfsantrag gekennzeichneten Feststellungsziels 1b) würde weiterhin entgegenstehen, dass die dort genannte Konstellation nicht mit dem vom Musterkläger selbst mitgeteilten und vom Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 veröffentlichten Lebenssachverhalt (§ 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO) korrespondiert. Nach dem Lebenssachverhalt ist Gegenstand der Musterfeststellungsklage: "[…] Er begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge in Italien erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen, wie sie von der deutschen Rechtsprechung Verbrauchern zuerkannt werden, die ihre Fahrzeuge in Deutschland gekauft haben. […]" (Hervorhebung durch den Senat).

Die nunmehr mit dem Hilfsantrag 1b) verfolgte Feststellung, dass die Musterbeklagte Verbraucher geschädigt habe, die ihre Fahrzeuge "in Deutschland erworben haben", widerspricht dem Lebenssachverhalt diametral. Zwar dient der Lebenssachverhalt, der vom Gesetzgeber – entlehnt aus § 253 Abs. 2 versus Abs. 3-5 ZPO (Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 45 <49>) – "nur" als Soll-Angabe formuliert ist, der Unterstützung des Gerichts (Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 606 ZPO Rn. 20). Allerdings dient diese Angabe, ist sie veröffentlicht, auch der Orientierung der Verbraucher als (potentiellen) Anmeldern. Jeder Verbraucher muss im Idealfall anhand des veröffentlichten Lebenssachverhalts schnell und ohne größeren Aufwand erkennen können, ob sein eigenes Anliegen von der veröffentlichten Musterfeststellungsklage umfasst ist. Anders als die regelmäßig eher unübersichtlichen und für den juristischen Laien nicht ohne weiteres leicht verständlichen Feststellungsziele bietet der Lebenssachverhalt schnelle Orientierung.

Wichen nun, würde auch der Hilfsantrag 1b) veröffentlicht, der Lebenssachverhalt und die Anträge – wie dargelegt – in einem unauflösbaren Widerspruch voneinander ab, könnten sowohl bereits angemeldete als auch noch zukünftig anmeldende Verbraucher nicht mehr erkennen, ob ihr "eigener Lebenssachverhalt" von den Anträgen gedeckt ist. Dies wird gerade an dem gegenständlichen Hilfsantrag 1b) deutlich: Hat ein in Italien lebender Verbraucher das Fahrzeug in Deutschland gekauft, wäre dieser Sachverhalt nach dem Hilfsantrag 1b), Veröffentlichung unterstellt, eingeschlossen. Nach dem Lebenssachverhalt (Kauf in Italien) wäre dies gleichzeitig nicht der Fall.

Daher ist die Bedeutung des mitgeteilten und, dies ist entscheidend, veröffentlichten Lebenssachverhalts für Verbraucher als (potentielle) Anmelder als Kriterium für die Frage der Veröffentlichung weiterer Feststellungsziele mit zu berücksichtigen.

Der Senat hat auch keinen Anlass, im Sinne vom § 607 Abs. 1 Nr. 4 ZPO von Amts wegen den Lebenssachverhalt den sich ändernden Anträgen nachzuführen, nachdem der Musterkläger selbst vorträgt (Seite 3 seines Schriftsatzes vom 30. Juni 2021 zu Ziff. 3), dass "der zugrunde liegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt".

III.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

1.
Im Hinblick auf die Ablehnung der Veröffentlichung des neuen Antrages zu Ziffer 1b) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO, nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Die Ablehnung der Veröffentlichung des Antrages zu Ziffer 1 b) beruht auf einer konkreten Entscheidung im Einzelfall. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Juli 2019 – I ZB 59/18 – juris, klargestellt, dass bei mehreren Feststellungszielen das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen ist. Auch in der Literatur wird diese Auffassung geteilt (Halfmeier, EWiR 2019, 737-738, Zusammenfassung bei juris; Pelz/Dobiosch, WuB 2020, 47 <49>; Schott, jurisPR-BGHZivilR 22/2019 Anm. 1 m.w.N.).

2.
Eine Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ist bereits nicht statthaft.

Ein Rechtsbehelf gegen die öffentliche Bekanntgabe – soweit sie erfolgt ist – besteht nicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2018 – 4 MK 1/18 – juris, Rn. 33; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Auflage 2020, § 607 ZPO Rn. 10).

Wiemerslage

Dr. Rox

Dr. Puruckherr

Bekanntmachung vom 04.05.2021, Oberlandesgericht Braunschweig, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 03.05.2021

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht

gegen

Volkswagen AG
wird für den Musterkläger auf seinen Antrag die im Hinweisbeschluss vom 15. April 2021 gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen, § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Braunschweig, 3. Mai 2021
Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat
Wiemerslage

Dr. Rox

Dr. Puruckherr

Bekanntmachung vom 21.04.2021, Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweis

Datum des Hinweises: 15.04.2021

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht

gegen

Volkswagen AG

werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

I.

Der Senat legt alle Feststellungsziele dahingehend aus, dass sich diese auf Erwerbsvorgänge in Italien durch Verbraucher mit Wohnsitz in Italien beziehen.

Zwar enthalten die Feststellungsziele zu den Ziffern 2 a) bb), 2 a) cc), 2 a) dd), 6, 7, 9, 9 hilfsweise, 11, 13, 13 hilfsweise und 14 im Wortlaut keine ausdrückliche Einschränkung auf Verbraucher, die Fahrzeuge in Italien erworben haben, wenngleich diese Feststellungsziele bereits durch Bezugnahmen teilweise eine solche Einschränkung nahelegen. Ausweislich der Musterklageschrift und des von dem Musterkläger mitgeteilten und veröffentlichten Lebenssachverhalts soll der Kreis der "Begünstigten" für alle Feststellungsziele auf diese Gruppe beschränkt sein. In seiner Musterklageschrift (vgl. dort Seite 9) stellt der Musterkläger zudem klar, dass die Feststellung der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts "auf Schadensersatzansprüche von Verbrauchern mit einem Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU – Italien" begehrt wird. Im mitgeteilten und veröffentlichten Lebenssachverhalt trägt der Musterkläger weiterhin vor, satzungsgemäß die Interessen italienischer Verbraucher zu vertreten. Sämtliche angekündigten Klageanträge enthalten zudem eine ausdrückliche Festlegung des anzuwendenden materiellen Rechts zugunsten des deutschen Sachrechts.

Die angekündigten Anträge enthalten alle den Zusatz "unter Anwendung des deutschen Sachrechts". Folgerichtig stützt der Musterkläger sein Begehren ausschließlich auf Anspruchsgrundlagen, die Teil des deutschen Sachrechts sind, und nennt insbesondere explizit Rechtsfolgenormen des deutschen Sachrechts.
Schließlich hat der Musterkläger zugunsten der angemeldeten Verbraucher bereits in der Musterklageschrift (vgl. dort Seite 50) im Rahmen der nach seiner Ansicht bestehenden Rechtswahlmöglichkeit des Art. 7 Rom II-VO gemäß Art. 46a EGBGB von dieser Möglichkeit "allein" zugunsten der Anwendung des deutschen Sachrechts Gebrauch gemacht.

II.

1.
Die Musterfeststellungsklage dürfte hinsichtlich der nachfolgend genannten Anträge unzulässig sein:

a) Hauptantrag zu Ziffer 1 und Hilfsanträge zu den Ziffern 2 a) und 2 b)
Die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1 und den Hilfsanträgen zu Ziffern 2 a) und 2 b) verfolgten Feststellungsziele sind zur Auffassung des Senats unzulässig.
Diese Anträge sind auf Feststellungen von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach gerichtet.

Nach dem Wortlaut des § 606 Abs.1 Satz 1 ZPO kann (nur) "die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer" begehrt werden. Auch aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die Musterfeststellungsklage sich gerade nicht auf die Feststellung von Ansprüchen – auch nicht dem Grunde nach – erstrecken sollte, was in dem Wortlaut des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO schließlich seinen Niederschlag gefunden hat: "Die Musterfeststellungsklage soll der zügigen Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen dienen und hierdurch zu einem effektiven Mittel der Rechtsverfolgung werden. Die Ausrichtung auf bestimmte Feststellungsziele ermöglicht die hierfür erforderliche Konzentration auf die wesentlichen Streitfragen. Individuelle Streitfragen, etwa konkrete Einwendungen gegen die einer Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Individualansprüche, die für die Feststellungsziele nicht von Bedeutung sind, sind in der Musterfeststellungsklage nicht zu klären" (BT-Drs. 19/2507, S. 16 bzw. BT-Drs. 19/2439, S. 17).

Wäre – wie hier begehrt – die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens zulässig, dann wären nicht nur alle anspruchsbegründenden Tatsachen des Anspruchs zu prüfen, sondern auch alle den Anspruchsgrund in vollem Umfang leugnenden Einwendungen und erhobenen Einreden, soweit sie zur vollen Klageabweisung führten. Die prozessuale Einordnung erweist sich einem Grundurteil ähnlich, welches nur ergehen darf, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist und alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. Auch müsste nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sein, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 – II ZR 54/99 – juris, Rn. 4). Daran fehlt es jedoch, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1968 – VI ZR 37/67 – VersR 1968, 799; BGH, Urteil vom 15. November 2018 – IX ZR 229/17 – juris, Rn. 28).

Folglich ist ein Anspruch als solcher, auch wenn sein Bestehen lediglich dem Grunde nach festgestellt werden soll, kein taugliches Feststellungsziel im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für Feststellungsziele nach dem KapMuG, auf welche die Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit § 606 ZPO ausdrücklich verweisen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.06.2018, BT-Drs. 19/2439, S. 22; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 05.06.2018, BT-Drs. 19/2507, S. 21) ist dies bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07 – juris, Rn. 24 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG a.F.). Nach zutreffender Ansicht entspricht es daher der Funktion der Musterfeststellungsklage, dass es um das gesamte Rechtsverhältnis oder den gesamten Anspruch erst im nachfolgenden Individualverfahren geht (vgl. Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 45, 48; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 – 5 MK 1/19 – juris, Rn. 61).
Zum Hilfsantrag zu Ziffer 2 b) bleibt zusätzlich anzumerken, dass dieser als im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletztes Schutzgesetz § 263 StGB nennt, in der Musterklageschrift indes (vgl. dort Seite 65) auf die §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV abgestellt wird.

b) Hauptantrag zu Ziffer 7
Der Senat bewertet auch den Antrag zu Ziffer 7 als unzulässig. Die im Antrag bezeichnete Anwendbarkeit der Verfahrensnorm des § 287 ZPO ist nicht feststellungsfähig. Es liegt darin keine Frage zu den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs.

Abgesehen von der Bezugnahme auf § 287 ZPO, dessen Anwendung als Ermessensnorm im Einzelfall schon keiner generalisierten Feststellung zugänglich ist, knüpft der Antrag an eine Vielzahl von Einschränkungen und Voraussetzungen an, so dass über die Anwendung des § 287 ZPO hinaus jeweils eine Einzelfallbetrachtung unabdingbar erscheint.

c) Hauptanträge zu Ziffern 9 und 11, Hilfsantrag zu Ziffer 9
Die Hauptanträge zu den Ziffern 9 und 11 sowie der Hilfsantrag zu Ziffer 9 nehmen sämtlich Bezug auf den unzulässigen Antrag zu Ziffer 1 und dürften damit ins Leere gehen.

d) Antrag zu Ziffer 14
Hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 14 sind die Voraussetzungen des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, weshalb dieser Antrag ebenfalls unzulässig sein dürfte.

Es fehlt insoweit an der nötigen Glaubhaftmachung, dass von diesem Feststellungsziel die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VI ZB 59/18 – juris, Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2018 – 4 MK 1/18 – juris, Rn. 15 zu § 606 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zwar enthält der Schriftsatz des Musterklägers vom 17. November 2020 (vgl. dort Seite 16) für die "übrigen Feststellungsziele", also auch für das Feststellungsziel zu Ziffer 14, eine aus Sicht des Senats für die Veröffentlichung (§ 606 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ausreichende Bezugnahme auf Angaben und Nachweise hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziffer 1.

Abgesehen davon, dass sich das Feststellungsziel zu Ziffer 1 als unzulässig erweist, reicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der ausdrücklich eine Glaubhaftmachung erfordert, die bloße Bezugnahme nicht aus. Weder die Ausführungen im genannten Schriftsatz (vgl. dort Seiten 2 bis 6) noch die beigebrachten Belege enthalten eine Glaubhaftmachung dafür, dass die dort genannten 15 Verbraucher – hier mindestens 10 von diesen – sich im Rahmen der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 des Oberlandesgerichts Braunschweig zum Klageregister angemeldet hätten. Auch ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass diese Verbraucher vom außergerichtlichen Vergleich zum Musterklageverfahren 4 MK 1/18 nicht betroffen gewesen seien.

e) Antrag zu Ziffer 4
Hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziffer 4 bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Die Gegenüberstellung der Feststellungsziele zu den Ziffern 5 und 6 ("im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs") mit dem Feststellungsziel zu Ziffer 4 ("und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht") offenbart, dass Letzteres deutlich weiter gefasst ist. Anders als im Rahmen der als bedingungsabhängig ausformulierten Feststellungziele zu den Ziffern 5 und 6 würde eine antragsgemäße Entscheidung beim Feststellungsziel zu Ziffer 4 zugleich einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststellen. Eine solche Feststellung ist jedoch – wie bereits ausgeführt – unzulässig. Ohne eine hinreichend deutliche Klarstellung dergestalt, dass beim Antrag zu Ziffer 4 das Bestehen eines Schadensersatzanspruches Bedingung und nicht Ziel des Antrages sein soll, wäre dieses Feststellungsziel deshalb ebenfalls unzulässig.

f) Antrag zu Ziffer 5
Im Antrag betreffend das Feststellungsziel zu Ziffer 5 führt die Bezugnahme auf das nicht mehr verfolgte Feststellungsziel zu Ziffer 3 zur Unzulässigkeit dieses Teils. Erfolgte auch keine hinreichende Klarstellung hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziffer 4 (vgl. vorgenannte Ausführungen), wäre der Antrag des Feststellungsziels zu Ziffer 5 insgesamt unzulässig.

g) Hilfsantrag zu Ziffer 2 a) cc)
Die Bezugnahme auf Ziffer 1 a) aa) und bb) ist, worauf auch schon die Musterbeklagte aufmerksam gemacht hat, ersichtlich fehlerhaft. Der Senat geht aufgrund der Offensichtlichkeit dieses Fehlers davon aus, dass richtigerweise die Ziffern 2 a) aa) und bb) gemeint sind und legt diesen Antrag entsprechend aus.

2.
Die verbleibenden Anträge dürften nach derzeitiger Auffassung des Senats zulässig sein.

a) Die Bewertung der Zulässigkeit erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzgebers, einen über § 256 ZPO hinausgehenden Anwendungsbereich für die Musterfeststellungsklage zu schaffen: "Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, ein Feststellungsziel oder mehrere Feststellungsziele einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Über § 256 ZPO hinaus können dabei auch einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder einer Anspruchsgrundlage festgestellt werden. Des Weiteren können reine Rechtsfragen mit Bedeutung für eine Vielzahl von betroffenen Rechtsverhältnissen geklärt werden. Dies dient insoweit nicht zuletzt der Fortentwicklung des Rechts" (BT-Drs. 19/2439, S. 22; BT-Drs. 19/2507, S. 21).

Aufgrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung verbleibt der Senat bei einem weiten Verständnis des Begriffs der Feststellungsziele im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der im Übrigen auch mit der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Anlehnung des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO an § 2 Abs. 1 KapMuG in Einklang zu bringen ist.

b) Der Senat geht ferner davon aus, dass mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam gemäß § 608 ZPO angemeldet haben und damit das für die Zulässigkeit erforderliche Quorum im Sinne des § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO erreicht ist.

Ausweislich des vom Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 3. März 2021 erforderten und vom Bundesamt für Justiz zum Stichtag des 5. März 2021 erstellten Registerauszugs sind bis zu diesem Tag 632 Anmeldungen zum Klageregister erfolgt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen hat die weit überwiegende Mehrzahl der Anmelder ihren Wohnort in Italien.

III.

Die Musterfeststellungsklage dürfte auch insgesamt unbegründet sein.

Vorliegend gelangt nicht das deutsche Sachrecht zur Anwendung.

Aufgrund des grenzüberschreitenden streitgegenständlichen Sachverhalts – alle Verbraucher haben die Fahrzeuge nach dem Vortrag des Musterklägers in Italien erworben – ist, in Abwesenheit einer Vertragsbeziehung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-Verordnung") zur Anwendung zu bringen.

In Ermangelung einer gemeinsamen Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Rom II-VO ist über das anzuwendende Sachrecht nach den allgemeinen Regeln zu befinden. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO ist wegen des Fehlens eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts erkennbar nicht einschlägig, weswegen im Rahmen der Prüfung des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zunächst vorrangige Sonderanknüpfungen in den Blick zu nehmen sind.

Der Senat gelangt dabei zu der Einschätzung, dass die Sonderanknüpfungen der Artikel 5 bis 7 Rom II-VO im Ergebnis nicht zum deutschen Sachrecht führen. Deren Anwendungsbereich ist teilweise schon nicht eröffnet. Ist er eröffnet, führt die jeweilige Norm vorliegend stets ins italienische Sachrecht.

Im Einzelnen:

1. (Art. 7 Rom II-VO)
Die Voraussetzungen von Art. 7 Rom II-VO liegen nicht vor. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Sachrechts hat folglich keine Relevanz.

Dem Musterkläger ist noch zuzustimmen, dass gemäß des zweiten Halbsatzes des Artikels 7 Rom II-VO für den Fall, dass sich der Verletzte einer Umweltschädigung – wie hier in der Musterklageschrift geltend gemacht (vgl. dort Seite 50) – darauf beruft, wahlweise das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Das schadensbegründende Ereignis im Sinne dieses zweiten Halbsatzes bezieht sich jedoch nicht auf die Rechtsgutsverletzung, sondern auf das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers, wie die Gegenüberstellung der Wortlaute von Art. 7 Rom II-VO und der Grundregel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zeigt. Jedenfalls nach der Behauptung des Musterklägers liegt dieser Ort, an dem das Umweltdelikt im Sinne eines Handlungsorts mindestens auch begangen wurde, am Ort des Baus der Motoren und/oder deren Bedatung mit der fehlerhaften und im Ergebnis jedenfalls abstrakt umweltschädlichen Software, in Deutschland. Dies entspricht auch der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren VKI/VW (Urteil vom 9. Juli 2020 – C-343/19 – juris, Rn. 40).

Der Senat erkennt in dem vom Musterkläger vorgetragenen Sachverhalt, dessen Richtigkeit unterstellt, zwar eine Umweltschädigung, jedoch keine Kausalität derselben für den – jeweils für die Verbraucher hier geltend gemachten – Schaden. Mit anderen Worten: Es fehlt an der haftungsausfüllenden Kausalität, mithin der Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden. Der hier geltend gemachte reine Vermögensschaden, und sei er auch "nur" in Gestalt eines ungewollten Vertrages zu sehen, ist nicht durch die Einwirkung auf natürliche Ressourcen, mithin "auf dem Umweltpfad" entstanden (Wortlaut Art. 7 Rom II-VO: "aus" der Umweltschädigung).

Der geltend gemachte Schaden besteht schon nach dem eigenen Vortrag des Musterklägers, auch und gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vermögensschaden bei unerlaubten Abschalteinrichtungen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – juris), in der Belastung mit der "ungewollten" Verpflichtung eines nachteiligen Vertrages. Der Einbau eines Motors und/oder einer Software, die zu höheren oder überhöhten NOx-Emissionen führen kann, mag zwar geeignet sein, kausal zu einem Umweltschaden zu führen. Der Schaden materialisiert sich jedoch im Vermögen der betroffenen Verbraucher und nicht in der Umweltschädigung. Auch ein Vermögensnachteil dahingehend, dass die Verbraucher ein "minderwertiges" Fahrzeug zum "vollen" Kaufpreis erworben hätten, beruht nicht auf der Umweltschädigung. Vielmehr haben Umweltschädigung und Vermögensschäden der Verbraucher dieselbe gemeinsame Ursache, ohne sich jedoch kausal zu bedingen.

Der Auffassung des Musterklägers, das Bestimmungsrecht zugunsten des Handlungsorts bei Umweltschädigungen verteidige ein höherrangiges Schutzgut als das rein rechtstechnische Kollisionsrecht (vgl. Gutachten Kindle, S. 21), ist nur im Ansatz zu folgen. Dabei ist es zwar zutreffend, dass Ziel des Art. 7 Rom II-VO gerade auch der unionsweite Umweltschutz über den Druck der Inanspruchnahmemöglichkeit eines Umweltdeliktstäters nach verschiedenen Sachrechten ist. Gleichwohl regelt Art. 7 Rom II-VO das Kollisionsrecht unter den dort angegebenen Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen, wie hier, nicht erfüllt, kann deren Erfüllbarkeit nicht über die Motivation des Verordnungsgebers konstruiert werden.

2. (Art. 5 Rom II-VO)
Der Anwendungsbereich der für Produkthaftungsfälle spezielleren Kollisionsnorm des Art. 5 Rom II-VO ist nicht eröffnet, weshalb Art. 5 Rom II-VO auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung des anwendbaren Sachrechts führt.

Weder die ungewollten Verträge selbst noch die aus diesen resultierenden behaupteten Vermögensnachteile sind im Sinne dieser Vorschrift "durch ein Produkt" verursacht.

Erforderlich ist, dass der Schaden durch die Eigenarten (Charakteristika) des Produkts hervorgerufen wurde, da der Hersteller oder Händler nur für diese verantwortlich zeichnet (Hüßtege/Mansel-Lehmann, BGB, 3. Aufl. 2019, Art. 5 Rom II-VO, Rn. 30). Der Wortlaut der Norm mit seiner Bezugnahme auf ein Produkt mit der damit einhergehenden Vernachlässigung eines etwaigen darauf bezogenen Handelns einer Person macht deutlich, dass das Produkt als solches die spezifische Ursache für den Schaden gesetzt haben muss. Wird zudem berücksichtigt, dass Hersteller wie Händler gleichermaßen nur auf das Produkt Einfluss nehmen können, so folgt daraus, dass der Schaden auf die Spezifika des Produkts zurückzuführen sein muss (BeckOGK-M. Müller, Stand 01.11.2020, Art. 5 Rom II-VO, Rn. 40 m.w.N.). Der Kauf eines (ggf. fehlerhaften) Produkts ist selbst kein Schaden im Sinne des Art. 5 Rom II-VO; dieser tritt vielmehr frühestens ein, wenn sich der angelegte Schaden nach dem Kauf manifestiert.

Entsprechend kann im Rahmen der Anwendung des Art. 5 Rom II-VO dahinstehen, ob die verkauften Pkw fehlerhaft waren, da der vorgetragene Schaden sowohl in Gestalt des ungewollten Vertrags als auch eines Minderwertes nicht im Sinne dieses Artikels auf die behauptete Fehlerhaftigkeit zurückzuführen ist.

3. (Art. 6 Rom II-VO)
Art. 6 Rom II-VO ist überwiegend nicht einschlägig. Soweit dieser in Abs. 1 Anwendung finden könnte, führt die Anknüpfung ins italienische Sachrecht.

Art. 6 Rom II-VO enthält spezielle Anknüpfungsregeln für Ansprüche aus wettbewerbswidrigem Verhalten. Die Absätze 1 und 2 betreffen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht), Absatz 3 hat den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten (Kartelldeliktsrecht) zum Gegenstand. Auf Anspruchsgrundlagen, die Kollektivinteressen schützen und denen eine marktordnende Funktion innewohnt, stützt sich der Musterkläger ohnehin nicht. Somit verbleibt allenfalls als mögliche Anknüpfung nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO der Ort des Schadenseintritts im Bereich des unlauteren Wettbewerbs als der Ort, an dem die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – C-343/19 – "VKI/VW", juris, Rn. 39). Danach ist auf das Recht des Marktes abzustellen, um dessen Marktanteile gekämpft wird und auf dem die Verbraucher zum Zwecke des Produktabsatzes umworben werden (Palandt-Thorn, BGB, 80. Aufl. 2021, Art. 6 Rom II-VO, Rn. 9 m.w.N.). Diese Anknüpfung führt ins italienische Sachrecht als dem am Absatz- bzw. Marktort herrschenden Recht.

Die damit verbleibende allgemeine Regel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO in Gestalt der verordnungsautonom auszulegenden Anknüpfung an den Erfolgsort führt ins italienische Sachrecht, was letztlich auch vom Musterkläger ausweislich der von ihm beigebrachten Privatgutachten nicht bezweifelt wird.

4. (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO)
Die Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO führt zur Auffassung des Senats nicht ins deutsche Sachrecht, sondern belässt es beim italienischen Sachrecht.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Sinne einer offensichtlich engeren Verbindung in einen anderen Staat, hier in die Bundesrepublik Deutschland, liegen nicht vor. Auch bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO weisen die Mehrzahl der Anknüpfungsmerkmale sowohl ihrer Substanz als auch ihrer Gewichtung nach sogar nach Italien und damit ins italienische Sachrecht.

a) In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten oder eines anderweitig bestehenden Rechtsverhältnisses scheidet eine offensichtlich engere Verbindung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO aus.

b) Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland sind indessen in Gestalt des Sitzes der Musterbeklagten in Wolfsburg und des Vornahmeortes von nicht unerheblichen Teilen der behaupteten deliktischen Handlungen in Deutschland erkennbar.

Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Gesichtspunkte für eine Verbindung ins ausländische Sachrecht, namentlich der Wohnort der Verbraucher, der Ort des Vertragsschlusses und das für die dortigen Kaufverträge angewandte italienische Recht. Aber auch weitere Aspekte des behaupteten deliktischen Handlungsortes, namentlich das Inverkehrbringen der betroffenen Fahrzeuge, die behauptete Täuschungshandlung, der behauptete Irrtum und der daraus resultierende Kaufentschluss sind in Italien zu lokalisieren. Schließlich liegt der Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Italien.

Bei der gebotenen verordnungsautonomen Qualifikation ist der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung in Gestalt des nachteiligen Vertrags und/oder des Vermögensnachteils unter jedem vorgetragenen Gesichtspunkt in Italien dergestalt eingetreten, dass dort die nachteilige Vermögensdisposition unter Verwendung von vor Ort belegenem Vermögen seitens der Verbraucher anlässlich des dortigen Vertragsschlusses erfolgte.

c) Weder der vom Musterkläger in Feld geführte Gesichtspunkt des Opferschutzes noch der des "Massenschadens" sind im Ergebnis geeignet, eine Verbindung in die Bundesrepublik Deutschland zu deduzieren.

Die Berücksichtigung des Opferschutzes ergibt sich weder aus der Ratio der Rom II-VO noch aus den anhand des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigenden konkreten Umständen. Zutreffend verweist der Musterkläger (vgl. Gutachten Mankowski, Anlage K4, dort Seite 23/24) selbst auf das vom Verordnungsgeber zu Art. 7 Rom II-VO angeführte Ziel, mittels Wahl des Schadenseintrittsorts als Anknüpfungspunkt kollisionsrechtlich zum Umweltrecht des Geschädigten als Sachrecht zu gelangen (KOM (2003) 427, 12). Ein Wahlrecht, wie es Art. 7 Rom II-VO deshalb vorsieht, ist Ausdruck dieses das Opfer besonders schützenden Gedankens. Aus dem Fehlen eines entsprechenden Wahlrechts im Rahmen des Art. 4 Rom II-VO kann daher e contrario geschlossen werden, dass ein vergleichbarer direkter oder indirekter Eingriff weder Motiv noch Mittel der Verordnung war. Das Leitmotiv des Art. 4 Rom II-VO ist vielmehr, wie in der Zusammenschau der Erwägungsgründe 18 und 19 der Rom II-Verordnung erkennbar ist, das allgemeinere Ziel der Rechtsklarheit. Erwägungsgrund 19 macht dabei besonders deutlich, dass von dieser allgemeinen Regel im Sinne des Erwägungsgrundes 18 nur für bestimmte, in der Verordnung auch jeweils gesondert geregelte, Sachverhalte abgewichen werden soll.

Auch die Annahme eines "Massenschadensfalls" führt vorliegend nicht zur einer offensichtlich engeren Verbindung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO. Zunächst liegt schon kein klassischer "Massenschaden" in Gestalt eines zufälligen Aufeinandertreffens der verschiedenen Rechtsordnungen der Geschädigten an einem einheitlichen Erfolgsort vor. Vielmehr hätte die Musterbeklagte nach dem Vortrag des Musterklägers durch ihre Vorgehensweise Schäden in verschiedenen Rechtsordnungen zielgerichtet verursacht. Somit liegt allenfalls ein "massenhafter Schaden" vor. Nicht zuletzt für vergleichbare Fälle ist die Musterfeststellungsklage überhaupt vom Gesetzgeber geschaffen worden (vgl. auch Fölsing, BB 2020, 1555, 1555 f.). Allerdings stellt sich die resultierende Folge der Sachrechtsspaltung nicht aufgrund unterschiedlicher berufener Rechte am Erfolgsort, sondern aufgrund unterschiedlicher Erfolgsorte und dort berufener Sachrechte ein.

Verursacht indessen dasselbe Delikt Primärschäden bei verschiedenen Personen, so ist das auf ihre Ansprüche anzuwendende Recht für jeden Geschädigten grundsätzlich selbständig zu ermitteln (Hüßtege/Mansel-Lehmann, BGB, 3. Aufl. 2019, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 112, 179). Da eine Vereinheitlichung des europäischen Deliktsrechts nicht erfolgt ist, war Ziel des Verordnungsgebers, wie ausgeführt, Klarheit wenigstens dahingehend einheitlich zu schaffen, welches Deliktsstatut zur Anwendung gelangen soll.

Die vom Musterkläger vorgebrachte Argumentation, hier aus Gerechtigkeits- und letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen zur Anwendung eines einzelnen Sachrechts zu gelangen, überzeugt nicht. Gerade bei Distanzdelikten kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (auf Grundlage von Art. 7 EuGVVO bzw. dessen Vorgängervorschriften) sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort möglicher Gerichtsstand sein (z.B. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 – C-68/93 – Shevill, juris, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16 - Bolagsupplysningen OÜ, juris, Rn. 29; vgl. insgesamt auch Rauscher-Leible,Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 117).

Würde jedes der nach dieser Zuständigkeitsregelung zur Entscheidung berufenen Gerichte schon aus Zweckmäßigkeits- oder Beschleunigungsgründen das eigene Sachrecht anwenden, würde der vom Musterkläger ins Feld geführte Wunsch nach einer einheitlich "gerechten" Entscheidung nach einem einheitlichen Sachrecht für alle denkbaren Geschädigten konterkariert. Letztlich hinge damit bei Distanzdelikten mit vielen Geschädigten in unterschiedlichen Staaten das anzuwendende Sachrecht von der Wahl des Gerichtsstands ab. Somit wäre nicht nur die vom Musterkläger gewünschte einheitliche Sachrechtsanwendung, sondern einer der Grundgedanken des Europarechts, der alle Rechtsordnungen als grundsätzlich gleichwertig und gleichrangig betrachtet, gefährdet.
Die für Massenschäden daneben für "extreme Fälle" diskutierte Schwerpunktbetrachtung (MüKo-Junker, BGB, 8. Aufl. 2021, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 32) stößt neben diesen allgemeinen Bedenken auch auf besondere praktische Schwierigkeiten. Rein numerische Schwerpunktbildungen verbieten sich vorliegend schon deshalb, weil in unterschiedlich großen Staaten naturgemäß große Differenzen in der Zahl der verkauften bzw. betroffenen Fahrzeuge bestehen dürften. Diesem Gedanken folgend würden Verbraucher aus kleineren Mitgliedstaaten womöglich nie in den "Genuss" der Anwendung ihres Heimatrechts kommen, was angesichts der grundsätzlichen Gleichwertigkeit sämtlicher europäischen Rechtsordnungen zweifelhaft erscheint.

d) Weder die vom Musterkläger angeführte Beweisnähe noch die Bündelung von Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland sind darüber hinaus geeignete Kriterien im Sinne der Verordnung.

Unabhängig von der Frage, ob und welche Beweismittel "nur" in Deutschland zur Verfügung stehen, ist die damit verbundene prozessual wirksame Frage der Vereinfachung oder Beschleunigung eines Verfahrens kein Kriterium bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts. Denn unabhängig davon, ob der Senat deutsches oder fremdes Sachrecht zur Anwendung brächte, wären die Beweismittel dieselben und gleichermaßen "nah". Da in jedem denkbaren Fall vom Senat deutsches Zivilprozessrecht anzuwenden wäre, kann die Bestimmung des Sachrechts auch keinen Einfluss auf die Wahl des Prozessrechts haben. Dasselbe gilt für die Bündelung von Straf- und Ermittlungsverfahren. Auch diese begründet keine materiell wirksame Verschiebung des anwendbaren Sachrechts. Gesichtspunkte der Praktikabilität ergeben sich ebenfalls unabhängig davon, welches Sachrecht letztlich zur Anwendung gelangt.

e) Ohne Relevanz sind letztlich auch vom Zufall abhängige Kriterien wie die Staatsangehörigkeit der Verbraucher, der Ort der Zulassung und der Versicherung der Fahrzeuge. Die vom Musterkläger daneben zwar behauptete, aber substanzlos gebliebene, Finanzierung der Pkw-Käufe in Deutschland ist ebenso nicht von Belang. Unabhängig davon, dass sich aus den beigebrachten Belegen gerade keine solche regelmäßige Finanzierung ergibt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Finanzierung jedenfalls durch die Musterbeklagte selbst erfolgt wäre.

Die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ist zwar im Einzelfall auf ihre Anwendung hin zu prüfen, ohne aber dadurch grundsätzlich das Primat des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Erfolgsorts zu durchbrechen. Das Gebot der Rechtsklarheit und der Rechtsanwendungsklarheit ist mindestens ebenso zu berücksichtigen wie die, im Rahmen des Absatzes 3 benannte, Einzelfallgerechtigkeit. Die Ausweichklausel ist ultima ratio, wenn die Regelanknüpfung im Einzelfall "wirklich nicht passt" (v. Bar/Mankowski, IPR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 203).

Unter nochmaliger Abwägung aller zu berücksichtigenden Kriterien, von denen einige wenige nach Deutschland weisen, deren Gewichtung insbesondere unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 16 der Rom II-VO – Ermöglichung des fairen Ausgleichs – und des klaren vom Verordnungsgeber bewusst gefassten Primats zugunsten des Erfolgsorts mit der restriktiv zu handhabenden Einschränkung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO, liegt im Ergebnis der Schwerpunkt in Italien.

Erst recht folgt aus der Gesamtheit der Umstände keine "offensichtlich engere" Verbindung des regelgerecht nach italienischem Sachrecht zu beurteilenden Sachverhalts nach Deutschland.

5.
Da sämtliche Anträge die ausdrückliche Festlegung des anzuwendenden materiellen Rechts zugunsten des deutschen Sachrechts beinhalten, sieht sich der Senat schließlich auch gehindert, die begehrten Feststellungen unter Anwendung des italienischen Sachrechts zu treffen.

Der Musterkläger bestimmt mit seinen Anträgen und dem von ihm unterbreiteten und veröffentlichten Lebenssachverhalt (§ 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO) den Streitgegenstand im Musterfeststellungsverfahren. Gegenstand der Musterfeststellungsklage kann dabei die Feststellung von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen sein. Vor dem Hintergrund der in § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschriebenen Bindungswirkung eines rechtskräftigen Musterfeststellungsurteils ist die Benennung des materiellen Rechts, auf dessen Grundlage die Feststellungsziele (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) formuliert werden, geboten (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis etwa BeckOK-Lutz, ZPO, 39. Auflage, Stand: 01.12.2020, § 606 ZPO, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15 – juris, Rn. 64). Würde das angewandte Sachrecht nicht benannt, wäre diese Frage in den jeweiligen Folgeprozessen im ordentlichen Verfahren zu klären. Dies bärge nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung, sondern auch das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen, welche zu verhindern auch gesetzgeberisches Ziel der Musterfeststellungsklage war.

IV.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungahme bis zum 28. Mai 2021.

V.

Dieser Beschluss ist im Klageregister zu veröffentlichen, § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Braunschweig, 15. April 2021
Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat

Wiemerslage

Dr. Rox

Dr. Puruckherr