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Musterfeststellungsklage gegen die Dun & Bradstreet Deutschland GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 21.02.2019

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt

Aktenzeichen: 24 MK 1/18

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Jörg Schädtler, Ursula Schädtler und Stefan M. Fischer

Straße und Hausnummer: Mondstraße 8

PLZ und Ort: 91186 Büchenbach

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Baierbrunner Straße 85

PLZ und Ort: 81379 München

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.05.2023 ++++]

Beklagter: Bisnode Deutschland GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Dirk Radetzki

Straße und Hausnr.: Robert-Bosch-Straße 11

PLZ und Ort: 64293 Darmstadt

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.05.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2023 ++++]

Beklagter: Dun & Bradstreet Deutschland GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Dirk Radetzki

Straße und Hausnr.: Robert-Bosch-Straße 11

PLZ und Ort: 64293 Darmstadt

Land: Deutschland

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.05.2023 ++++]


anwaltlich vertreten durch: AC Tischendorf Rechtsanwälte

Straße und Hausnr.: Zeppelinallee 77

PLZ und Ort: 60487 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

Bezüglich der Future Business KGaA – Hauptfeststellungsziel I.

I. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des „Top-Ratings“ der Future Business KGaA GmbH vom Juli 2011 und/oder Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen „Top-Ratings“ seit dem Juli 2011 Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA gezeichnet haben bzw. von ihrer Verkaufsabsicht Abstand genommen haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der jeweiligen Orderschuldverschreibung, der jeweiligen Genussrechte sowie des jeweiligen Nachrangdarlehens, verpflichtet ist

auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen (Unterfeststellungsziele):

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für 2011

1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Future Business KGaA ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2011 bestand.

2. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2011 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA falsch und/oder irreführend ist.

3. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „zu den 3,3 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2011 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

4. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,5 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die Future Business KGaA dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

5. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

6. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

7. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

8. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2011 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

9. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2011 wusste, dass sie von der Future Business KGaA als Ratingagentur bezeichnet wurde.

10. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Future Business KGaA das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2011 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

11. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2011 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

12. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Future Business KGaA das TOP-RATING 2011 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

13. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Future Business KGaA für die Erstellung des TOP-RATINGs 2011 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

14. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOPRATING 2011 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

15. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2011 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für 2012

16. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Future Business KGaA ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.

17. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA falsch und/oder irreführend ist.

18. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

19. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die Future Business KGaA dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

20. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

21. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

22. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

23. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

24. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der Future Business KGaA als Ratingagentur bezeichnet wurde.

25. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Future Business KGaA das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

26. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

27. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Future Business KGaA das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

28. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Future Business KGaA für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

29. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOPRATING 2012 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

30. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für 2013

31. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Future Business KGaA ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.

32. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA falsch und/oder irreführend ist.

33. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

34. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die Future Business KGaA dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

35. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

36. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

37. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

38. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

39. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der Future Business KGaA als Ratingagentur bezeichnet wurde.

40. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Future Business KGaA das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

41. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

42. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Future Business KGaA das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

43. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Future Business KGaA für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

44. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOPRATING 2013 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

45. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag

46. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der Future Business KGaA (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

47. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat.

Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

48. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.

49. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

50. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und diese TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.

51. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

52. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

53. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (c.i.c.), § 311 Abs. 3 BGB

54. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (Future Business KGaA) und den Kapitalanlegern der Future Business KGaA zustande kommt.

55. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger der Future Business KGaA im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB

56. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der Future Business KGaA im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

57. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

58. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben „ins Blaue hinein“ abgegeben hat.

59. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOPRATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger der Future Business KGaA im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte.

Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO

60. Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOP-RATINGs der Future Business KGaA für das Jahr 2013 Anwendung findet.

61. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING für die Future Business KGaA für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Future Business KGaA im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO

62. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

63. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 und 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

64. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

65. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 und 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

66. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

67. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Future Business KGaA für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

68. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

69. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Future Business KGaA für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.

70. Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

71. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.

72. Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

73. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat.

Bezüglich der Prosavus AG – Hauptfeststellungsziel II.

II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des „Top-Ratings“ der Prosavus AG vom Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen „Top-Ratings“ seit dem Juli 2012 Genussrechte der Prosavus AG gezeichnet haben bzw. von ihrer Verkaufsabsicht Abstand genommen haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem jeweiligen Genussrecht, verpflichtet ist

auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen (Unterfeststellungsziele):

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Prosavus AG für 2012

74. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Prosavus AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.

75. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Prosavus AG falsch und/oder irreführend ist.

76. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG „zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

77. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die Prosavus AG dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

78. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

79. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

80. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

81. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

82. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der Prosavus AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

83. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Prosavus AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

84. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Prosavus AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

85. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Prosavus AG das TOPRATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

86. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Prosavus AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

87. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOPRATING 2012 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

88. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Prosavus AG für 2013

89. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Prosavus AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.

90. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Prosavus AG falsch und/oder irreführend ist.

91. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG „zu den 4,9 % best15 bewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

92. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die Prosavus AG dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

93. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

94. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

95. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

96. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

97. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der Prosavus AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

98. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Prosavus AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

99. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Prosavus AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

100. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Prosavus AG das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

101. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Prosavus AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

102. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende
TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

103. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag

104. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der der Prosavus AG (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

105. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat.

Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

106. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.

107. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

108. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und die TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.

109. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

110. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

111. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (c.i.c.), § 311 Abs. 3 BGB

112. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (Prosavus AG) und den Kapitalanlegern der Prosavus AG zustande kommt.

113. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger die Prosavus AG im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB

114. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der Prosavus AG im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

115. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

116. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben „ins Blaue hinein“ abgegeben hat.

117. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOPRATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger dieser Emittenten im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte.

Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO

118. Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOPRATINGs der Prosavus AG für das Jahr 2013 Anwendung findet.

119. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Prosavus AG im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO

120. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating- VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

121. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating- VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

122. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating- VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

123. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating- VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

124. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating- VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

125. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating- VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

126. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating- VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

127. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating- VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.

128. Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.2009- 09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

129. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOPRATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.

130. Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

131. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOPRATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat.

Bezüglich der ecoConsort AG – Hauptfeststellungsziel III.

III. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des „Top-Ratings“ der ecoConsort AG vom Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen „Top-Ratings“ seit dem Juli 2012 Orderschuldverschreibungen der ecoConsort AG gezeichnet haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der jeweiligen Orderschuldverschreibung, verpflichtet ist

auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen (Unterfeststellungsziele):

TOP-RATING der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für 2012

132. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der ecoConsort AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.

133. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG falsch und/oder irreführend ist.

134. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG „zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

135. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die ecoConsort AG dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

136. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

137. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

138. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

139. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

140. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der ecoConsort AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

141. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die ecoConsort AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

142. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

143. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der ecoConsort AG das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

144. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die ecoConsort AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

145. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

146. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für 2013

147. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der ecoConsort AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.

148. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG falsch und/oder irreführend ist.

149. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG „zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt“ falsch und/oder irreführend ist.

150. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet“ und die ecoConsort AG dabei ein „Rating von 1“ erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

151. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG „über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

152. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG „über strukturierte Geschäftsabläufe“ verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

153. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

154. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

155. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der ecoConsort AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

156. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die ecoConsort AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

157. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

158. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der ecoConsort AG das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

159. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die ecoConsort AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

160. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

161. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag

162. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der ecoConsort AG (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

163. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat.

Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

164. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.

165. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

166. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und die TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.

167. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

168. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

169. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOPRATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (c.i.c.), § 311 Abs. 3 BGB

170. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (ecoConsort AG) und den Kapitalanlegern der ecoConsort AG zustande kommt.

171. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger der ecoConsort AG im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB

172. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der ecoConsort AG im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

173. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

174. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben „ins Blaue hinein“ abgegeben hat.

175. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOPRATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger der ecoConsort AG im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte.

Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO

176. Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOPRATINGs der ecoConsort AG für das Jahr 2013 Anwendung findet.

177. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ecoConsort AG im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO

178. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating- VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

179. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

180. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating- VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

181. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

182. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating- VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

183. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

184. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating- VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

185. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.

186. Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.2009-09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

187. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOPRATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.

188. Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

189. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOPRATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top-Ratings“ der Musterbeklagten für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen.

Hintergrund ist, dass die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit (Bonität) bewerteten und über diese Bewertung den drei Emittenten sog. „Top-Ratings“ mit einer Ratingnote „1“ erteilten. In den „Top-Ratings“ bestätigte die Musterbeklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin schriftlich, dass die Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG „zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands“ gehören. Diese hervorragende Bewertung wurde von der Musterbeklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin insbesondere damit begründet, dass die drei Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG fungierten als Emissionshäuser, die sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen refinanzierten. Im November 2013 wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt und im April 2014 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Future Business KGaA, der Prosavus AG sowie der ecoConsort AG eröffnet.

Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten sowie die Musterbeklagte erteilten der Future Business KGaA im Juli 2011, im Juli 2012 und im Juli 2013 sowie der Prosavus AG und der ecoConsort AG jeweils im Juli 2012 und Juli 2013 ein „Top-Rating“ mit nahezu identischen Bewertungsergebnissen und Aussagen.

Die Future Business KGaA, die Prosavus AG sowie die ecoConsort AG nutzten diese „Top-Ratings“ zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte, indem sie die „Top-Ratings“ der Musterbeklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf ihrer Homepage und in ihren Geschäftsberichten ihren Anlegern zugänglich machten und ihre Vermittler auf die „Top-Ratings“ verweisen ließen.

Die Verbraucher, auf die gem. § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei Einreichung der Musterfeststellungsklage Bezug genommen wird, haben sich bei ihrer Anlageentscheidung zum Erwerb der Finanzprodukte der Future Business KGaA, der Prosavus AG sowie der ecoConsort AG auf die Bewertungen und Aussagen der Musterbeklagten in den jeweiligen „Top-Ratings“ verlassen.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.