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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Verbandsklageregister"

Wie erfahre ich von Verbandsklagen?

Die Verbandsklagen (Musterfeststellungsklagen nach neuer Rechtslage und Abhilfeklagen) werden auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.

Ab welchem Zeitpunkt kann ich eine Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden?

Eintragungen sind erst nach öffentlicher Bekanntmachung der jeweiligen Verbandsklage möglich. Daher müssen Sie zunächst abwarten, bis die entsprechende Verbandsklage auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht wurde.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich mich zu einer Verbandsklage in das Verbandsklageregister anmelden?

Eine Anmeldung zum Verbandsklageregister ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem betreffenden Verbandsklageverfahren möglich.

Wie kann ich eine Eintragung vornehmen lassen?

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht mit der öffentlichen Bekanntmachung einer Verbandsklage zugleich jeweils ein Online-Formular für die Anmeldung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie kleinen Unternehmen. Dort beigefügt sind zudem ausführliche Hinweise, wie das Formular auszufüllen ist und welche konkreten Angaben einzutragen sind.

Ich bin Unternehmerin/ein Unternehmer. Darf ich eine Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden?

Nur für kleine Unternehmen kann eine Eintragung in das Verbandsklageregister vorgenommen werden. Dies gilt jedoch lediglich für Musterfeststellungsklagen nach neuem Recht und für Abhilfeklagen. Um welche Klageart es sich bei einer Klage handelt, können sie der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" entnehmen.

Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Anmeldung. Der Rechtsstreit muss die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse des Unternehmens selbst betreffen.

Darüber hinaus können Sie möglicherweise selbst als Verbraucherin oder Verbraucher eine Eintragung vornehmen. Dies kommt darauf an, ob Sie das Ihrem Anspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis in dieser Eigenschaft eingegangen sind. Sie können Ihren Anspruch als Verbraucherin oder Verbraucher zur Eintragung anmelden, wenn Sie das Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen haben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. In diesem Fall kann eine Verbandsklage Bindungswirkung für Ihren persönlichen Fall haben.

Beispiel: Sie haben als beruflich Selbstständige bzw. Selbstständiger einen Gegenstand für Ihre private Nutzung oder für ein Familienmitglied erworben, das diesen Gegenstand nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit, sondern rein privat nutzt. Dann haben Sie diesen Gegenstand als Verbraucherin bzw. Verbraucher erworben und können Ihren Anspruch zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. In Zweifelsfällen können Sie sich rechtlich beraten lassen. Bitte beachten Sie, dass das BfJ keine Rechtsberatung leisten darf (siehe hierzu die letzte Frage).

Muss ich der Anmeldung zur Eintragung in das Verbandsklageregister Unterlagen beifügen?

Nein. Für die Anmeldung zur Eintragung in das Verbandsklageregister sind keine Unterlagen erforderlich. Wenn alle Pflichtfelder in dem vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Anmeldeformular ausgefüllt werden, ist die Anmeldung vollständig.

Wie erfahre ich, ob meine Anmeldung in das Verbandsklageregister eingetragen worden ist?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird Ihnen und Ihrer Vertretung, soweit diese mit Anschrift in der Anmeldung benannt worden ist, zeitnah nach der Eintragung Ihrer Anmeldung eine Bestätigung per Post zusenden. Mit der Bestätigung versendet das BfJ ein Geschäftszeichen, unter dem die Anmeldung im Verbandsklageregister eingetragen ist. Dies muss bei der weiteren Bearbeitung der Eintragung stets angegeben werden.

Prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) meine Angaben zur Eintragung ins Verbandsklageregister?

Nein. Die gesetzlichen Vorgaben bestimmen, dass das BfJ Ihre Angaben ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister einträgt. Die von Ihnen gemachten Angaben werden unverändert in das Register übertragen.

Muss ich Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbands sein, um mich in das Verbandsklageregister eintragen zu lassen?

Nein. Um sich in das Verbandsklageregister eintragen zu lassen, müssen Sie nicht Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbands sein.

Ist die Verbandsklage für mich als Verbraucherin bzw. Verbraucher oder kleinem Unternehmen mit Kosten verbunden?

Nein. Die Anmeldung von Ansprüchen zum Verbandsklageregister ist für Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen kostenfrei.

Kann ich meine Anmeldung zur Eintragung in das Verbandsklageregister zurücknehmen?

Ja. Sie können die Anmeldung bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Für die Rücknahme stellt das BfJ in dem Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" unter der jeweiligen Klage ein Formular zur Verfügung.

Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz (BfJ) steht der Hinweis, dass zurzeit keine Eintragungen vorgenommen werden / Ich habe ein Schreiben darüber erhalten, dass meine Anmeldung zurzeit nicht eingetragen werden kann. Was bedeutet dies?

Da die Frist für die Vornahme von Anmeldungen und Rücknahmen mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Gericht verbunden ist und dieser erst mit dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung endgültig feststeht, gibt es einen Zeitraum, in dem nicht bestimmbar ist, ob die Frist zur Anmeldung oder Rücknahme bereits abgelaufen ist. In diesem Zeitraum nimmt das BfJ Anmeldungen entgegen, kann jedoch aus Rechtsgründen keine Eintragungen vornehmen. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Ablauf von drei Wochen, nachdem das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt hat. Er endet mit dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen, die in diesem Zeitraum ihre Anmeldung absenden, erhalten hierüber vom BfJ eine schriftliche Information. Sofern die Prüfung der Anmeldung nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass die Anmeldung frist- und formgerecht eingegangen ist, erfolgt die Eintragung. In diesem Fall versendet das BfJ eine Anmeldebestätigung. Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingegangen ist, versendet das BfJ einen Zurückweisungsbescheid.

Muss ich Adress- oder Namensänderungen mitteilen?

Ja. Änderungen der Adresse oder des Namens sollten dem Bundesamt für Justiz (BfJ) aus verschiedenen Gründen mitgeteilt werden. Das BfJ benötigt diese zur ordnungsgemäßen Erstellung von Registerauszügen. Findet ein Verbandsklageverfahren durch Abschluss eines Vergleichs sein Ende, benötigt das verklagte Unternehmen Ihre aktuellen Daten, um Ihre Ansprüche erfüllen zu können. Kommt es nach Abschluss einer Abhilfeklage zu einem Umsetzungsverfahren, benötigt wiederum die gerichtlich bestellte Sachwalterin bzw. der gerichtlich bestellte Sachwalter Ihre aktuellen Daten, um bezüglich der Erfüllung Ihrer Ansprüche mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Streben Sie einen etwaigen Folgeprozess an, müssen Sie Ihre wirksame Anmeldung darlegen und beweisen. Hierfür benötigen Sie ebenfalls einen ordnungsgemäßen Auszug, der Ihnen auf Ihre Aufforderung hin durch das BfJ nur zugestellt werden kann, wenn die im Verbandsklageregister eingetragenen Angaben korrekt sind.

Für die Mitteilung einer Adress- oder Namensänderung stellt das BfJ ein Formular in dem Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister“ unter der jeweiligen Klage zur Verfügung.

Ich möchte die Angaben zur bisherigen Vertretung im Verbandsklageregister ändern. Muss ich hierbei etwas beachten?

Die Angaben zur Vertretung können jederzeit geändert werden. Hierfür stellt das BfJ in dem Bereich Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister unter der jeweiligen Klage ein Formular zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die neuen Angaben zur Vertretung bisherige Angaben im Verbandsklageregister ersetzen.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?

Für folgende Mitteilungen und Anträge stehen Ihnen Formulare auf unserer Internetseite in dem Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" unter der jeweiligen Klage zur Verfügung:

  • Anträge auf Rücknahme der Eintragung
  • Mitteilung von Namens- und Adressänderungen
  • Mitteilung über Änderungen der Angaben zur Geschäftsführung
  • Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung
  • Mitteilung über die Rechtsnachfolge
  • Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses
  • Anträge auf Erteilung eines Auszugs

Erfahren die Parteien des Verbandsklageverfahrens, wie viele Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen sich angemeldet haben?

Sowohl das Gericht der Verbandsklage als auch die Parteien können beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aller im Verbandsklageregister zu der Verbandsklage erfassten Angaben über diejenigen Verbraucherinnen, Verbraucher und kleinen Unternehmen anfordern, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben. Kommt es nach Abschluss eines Abhilfeverfahrens zu einem Umsetzungsverfahren, erhält auch die gerichtlich bestellte Sachwalterin bzw. der gerichtlich bestellte Sachwalter einen solchen Auszug.

Angemeldete erhalten diesen Auszug nicht, sondern auf Anfrage nur Auskunft über die zu ihrer Anmeldung im Verbandsklageregister erfassten Daten.

Wie kann ich mich über den Fort- und Ausgang des Verbandsklageverfahrens informieren?

Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminsbestimmungen im Verbandsklageregister. Ebenfalls auf Veranlassung des Gerichts werden Hinweise und Zwischenentscheidungen im Verbandsklageregister veröffentlicht. Darüber hinaus muss das Urteil, ein vom Gericht genehmigter Vergleich, die Beendigung und die Rechtskraft des Verfahrens, die Einlegung der Revision gegen ein Urteil sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens öffentlich bekannt gemacht werden. Bei Abhilfeverfahren sind darüber hinaus der Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens und über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens sowie der Beschluss über die Bestellung einer Sachwalterin bzw. eines Sachwalters, der Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin bzw. eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie der Beschluss über die Entlassung einer Sachwalterin bzw. eines Sachwalters, öffentlich bekannt zu machen. Alle Bekanntmachungen können Sie kostenfrei auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz einsehen.

Was mache ich, wenn ein gerichtlicher Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wurde?

Angemeldete können aus einem gerichtlichen Vergleich austreten. Ein Vergleichsaustritt kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister gegenüber dem Bundesamt für Justiz erklärt (BfJ) werden. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Eintragung des Vergleichsaustritts abgelehnt. Angemeldete, die ihren Austritt erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Dies bedeutet, dass sie nicht von der zwischen den Parteien des Verbandsklageverfahrens getroffenen einvernehmlichen Lösung profitieren. Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung zum Verbandsklageregister jedoch nicht berührt. Die Wirkungen einer Verbandsklage, beispielsweise die Verjährungshemmung, kommen ihnen daher weiterhin zugute. Da das Verbandsklageverfahren durch Abschluss eines wirksamen und genehmigten gerichtlichen Vergleichs beendet ist, bleibt es den Ausgetretenen unbenommen, ihre Ansprüche auf dem Individualklageweg zu verfolgen.

Wie kann ich als Partei des Verbandsklageverfahrens einen Registerauszug anfordern?

Die klägerische und die beklagte Partei bzw. deren Vertretung können beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen Auszug aller im Verbandsklageregister zu der Verbandsklage erfassten Angaben über diejenigen Verbraucherinnen, Verbraucher und kleinen Unternehmen anfordern, die sich bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem jeweiligen Verbandsklageverfahren angemeldet und ihre Eintragung nicht bis dahin zurückgenommen haben.

Zur Anforderung des Auszugs können Sie dieses Formular ausfüllen und elektronisch an das BfJ übersenden.

Was mache ich nach Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens?

Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens können Sie, sofern Sie im Verbandsklageregister eingetragen sind, beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen schriftlichen Auszug über Ihre Angaben im Verbandsklageregister beantragen. Hierfür stellt das BfJ in dem Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister“ unter der jeweiligen Klage ein Formular zur Verfügung.

Der Auszug dient als Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister. Die rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche hemmt den Eintritt der Verjährung gemäß § 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen Sie nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen das verklagte Unternehmen bei Gericht geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.

Was mache ich nach Beendigung des Abhilfeverfahrens?

Hält das Gericht die Haftung des Unternehmens dem Grunde nach für gerechtfertigt, erlässt es zunächst ein Abhilfegrundurteil. Dieses regelt die konkreten Voraussetzungen, nach denen sich die Anspruchsberechtigung der Betroffenen bestimmt. Eine solche konkrete Voraussetzung kann etwa sein, dass die Betroffenen ein bestimmtes Produkt von dem Unternehmen gekauft haben. Das Gericht bestimmt ferner, welche Nachweise die einzelnen Geschädigten erbringen müssen, um die vom Gericht benannten Berechtigungsvoraussetzungen zu beweisen. Danach erhalten die Parteien Gelegenheit, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden.

Kommt kein wirksamer Vergleich zustande, entscheidet das Gericht den Abhilferechtsstreit durch Abhilfeendurteil. Falls ein Vergleich von vornherein aussichtslos erscheint, kann das Gericht auf Antrag beider Parteien auch direkt ein Abhilfeendurteil ohne vorheriges Abhilfegrundurteil erlassen.

In dem Abhilfeendurteil ordnet das Gericht ein Umsetzungsverfahren an. Das Umsetzungsverfahren dient der Erfüllung der berechtigten Ansprüche der Betroffenen, die sich dem Abhilfeverfahren angeschlossen haben.

Für das Umsetzungsverfahren ist eine gerichtlich bestellte Sachwalterin bzw. ein gerichtlich bestellter Sachwalter zuständig. Er prüft zunächst, ob die Ansprüche der einzelnen Angemeldeten berechtigt sind. Ist dies der Fall, nimmt er bei Zahlungsansprüchen Auszahlungen vor. Bei anderen Ansprüchen setzt er dem verklagten Unternehmen eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Ansprüche.

Lehnt die Sachwalterin bzw. der Sachwalter die Erfüllung des Anspruchs vollständig oder teilweise ab, können betroffene Angemeldete gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Wird die Erfüllung des Anspruchs weiterhin (teilweise) abgelehnt, kann bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die oder der Angemeldete durch den Widerspruch beschwert ist, dieser also nachteilig ist. Das Gericht überprüft dann die Richtigkeit der Sachwalterentscheidung. Schließlich können Angemeldete im Anschluss an das Umsetzungsverfahren bei Gericht Individualklage einreichen, wenn die Sachwalterin bzw. der Sachwalter die Erfüllung des Anspruchs vollständig oder teilweise abgelehnt hat oder der Anspruch bis zum Ende des Umsetzungsverfahrens nicht erfüllt wurde. Dies geht allerdings nur, sofern der Anspruch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahren hätte geltend gemacht werden können.

Führt das neue Verbandsklageregister dazu, dass ich als angemeldete Verbraucherin oder angemeldeter Verbraucher einer Musterfeststellungsklage etwas unternehmen muss?

Nein. Das vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführte Klageregister wird durch das Verbandsklageregister abgelöst. Vor dem 13. Oktober 2023 bei Gericht anhängig gemachte Musterfeststellungsklagen werden jedoch nach alter Rechtslage fortgeführt. Haben Sie sich zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet, die vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist, ändert sich für Sie nichts. Das Klageregister mit Ihrer Eintragung wird vom BfJ weitergeführt.

Informationen zu den Musterfeststellungsklagen nach alter Rechtslage finden Sie auf den Informationsseiten zum Register für Musterfeststellungsklagen. Welches Recht auf eine Klage Anwendung findet, können Sie dem Register für Verbandsklagen entnehmen:

Ich möchte mich hinsichtlich der Durchsetzung meines Anspruchs oder des weiteren Verfahrens rechtlich beraten lassen. Kann ich mich hierfür an das Bundesamt für Justiz wenden?

Nein. Das Bundesamt für Justiz ist nicht befugt, Sie rechtlich zu beraten. Es trägt die angemeldeten Ansprüche ausschließlich ungeprüft in das Register ein.

Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, sich an die Rechtsberatung der für Sie zuständigen Verbraucherzentrale oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Zentraler Ansprechpartner für die Verbraucherzentralen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Soweit Sie es wünschen, könnte Ihnen bei der Suche eines Rechtsbeistands gegebenenfalls der Deutsche Anwaltsverein e. V. behilflich sein.

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