Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 01.07.2025
Gericht: Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-13 O 43/25
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: BI INKASSO GmbH
Straße und Hausnummer: Rohrteichstraße 35 a
PLZ und Ort: 33602 Bielefeld
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Klägerin begehrt, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung eines Betrags "aus Mitgliedsbeitrag" zwischen dem 01.11.2024 bis 31.10.2026 aufzufordern, wenn die geltend gemachte Gesamtforderung zu diesem Mitgliedsvertrag nicht besteht, wie insgesamt geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.01.2025 an den Verbraucher, in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Firma (Anlage K 4).
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung von
1. "Mahnkosten"
und/oder
2. Kosten für eine "Bankrücklast" aufzufordern, ohne dass der Beklagten oder der Auftraggeberin der Beklagten Kosten in dieser Höhe entstanden sind und ohne den Forderungsgrund zu diesen Positionen zu erläutern, wie jeweils geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.01.2025 an den Verbraucher, in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Firma (Anlage K 4).
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten, angedroht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 28.03.2025
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 24.04.2025