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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 01.07.2025

Gericht: Landgericht Bochum

Aktenzeichen: I-13 O 43/25

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: BI INKASSO GmbH

Straße und Hausnummer: Rohrteichstraße 35 a

PLZ und Ort: 33602 Bielefeld

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Klägerin begehrt, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung eines Betrags "aus Mitgliedsbeitrag" zwischen dem 01.11.2024 bis 31.10.2026 aufzufordern, wenn die geltend gemachte Gesamtforderung zu diesem Mitgliedsvertrag nicht besteht, wie insgesamt geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.01.2025 an den Verbraucher, in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Firma (Anlage K 4).

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung von

1. "Mahnkosten"
und/oder
2. Kosten für eine "Bankrücklast" aufzufordern, ohne dass der Beklagten oder der Auftraggeberin der Beklagten Kosten in dieser Höhe entstanden sind und ohne den Forderungsgrund zu diesen Positionen zu erläutern, wie jeweils geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.01.2025 an den Verbraucher, in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Firma (Anlage K 4).

III. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten, angedroht.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 28.03.2025

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 24.04.2025