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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 24.06.2025

Gericht: Landgericht Karlsruhe

Aktenzeichen: 14 O 26/25 KfH

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sport-Fabrik Leitz Bruchsal UG (haftungsbeschränkt)

Straße und Hausnummer: Zollhallenstraße 1

PLZ und Ort: 76646 Bruchsal

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

I. Die Beklagte soll verurteilt werden, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Grillzubehör zum Kauf anzubieten, wenn dabei nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ein Grundpreis angegeben wird.

II. Der Beklagten soll für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht werden.

III. Die Beklagte soll verurteilt werden, an die Klägerin 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

IV. Die Beklagte soll die Kosten des Rechtsstreits tragen.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 15.04.2025

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 03.05.2025

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 24.06.2025

Datum der Beendigung: 21.05.2025

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, Verbrauchern im Internet Grillzubehör zum Kauf anzubieten, wenn dabei nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ein Grundpreis angegeben wird.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2025 zu zahlen.

3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.