Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 06.06.2025
Gericht: Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-13 O 91/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Erster Beklagter: Autohaus Klaus Göttgens GmbH
Straße und Hausnummer: Werler Landstraße 24
PLZ und Ort: 59494 Soest
Land: Deutschland
Zweiter Beklagter: Autohaus Benjamin Göttgens GmbH
Straße und Hausnummer: Werler Landstraße 34
PLZ und Ort: 59494 Soest
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
"Der Kläger begehrt, die Beklagten zu 1) und 2) wie folgt zu verurteilen:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil II Anlage 4 PKW-EnVKV vorgeschriebenen Werte des Energierverbrauchs sowie der CO 2-Klasse anzugeben, wie geschehen in der Anlage K 1a zur Klageschrift für den VOLVO XC40 B3 PLUS, 120 kW (163 PS), Neuwagen, 44.980,-€.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil II Anlage 4 PKW-EnVKV vorgeschriebenen Werte des Energieverbrauchs sowie der CO 2-Klasse anzugeben, wie geschehen in der Anlage K 1b zur Klageschrift für den HYUNDAI BAYON 1.0 T-GDI, 74 kW (100 PS), Neuw., 23.490,-€ HYUNDAI I20 1.0 T-GDI, 74 kW (100 PS), Neuwagen, 22.190,-€ HYUNDAI I30 2.0 T-GDI, 206 kW (280 PS), Neuwagen, 36.990,-€.
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen".
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 19.11.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 16.12.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 06.06.2025
Datum der Beendigung: 31.03.2025
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
"Die Beklagten zu 1) und 2) sind mit Anerkenntnisurteil vom 31.03.2025 wie folgt verurteilt worden:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil II Anlage 4 PKW-EnVKV vorgeschriebenen Werte des Energieverbrauchs sowie der CO 2-Klasse anzugeben, wie geschehen in der Anlage K 1a zur Klageschrift für den VOLVO XC40 B3 PLUS, 120 kW (163 PS), Neuwagen, 44.980,-€.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil II Anlage 4 PKW-EnVKV vorgeschriebenen Werte des Energieverbrauchs sowie der CO 2-Klasse anzugeben, wie geschehen in der Anlage K 1b zur Klageschrift für den HYUNDAI BAYON 1.0 T-GDI, 74 kW (100 PS), Neuw., 23.490,-€, HYUNDAI I20 1.0 T-GDI, 74 kW (100 PS), Neuwagen, 22.190,-€, HYUNDAI I30 2.0 T-GDI, 206 kW (280 PS), Neuwagen, 36.990,-€.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen".