Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 28.04.2025
Gericht: Landgericht Regensburg
Aktenzeichen: 1 HKO 1822/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Erster Beklagter: AlleAktien GmbH
Straße und Hausnummer: Bajuwarenstraße 2e
PLZ und Ort: 93053 Regensburg
Land: Deutschland
Zweiter Beklagter: Michael Jakob
Straße und Hausnummer: Bajuwarenstraße 2e
PLZ und Ort: 93053 Regensburg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
1. Die Beklagten sollen gegenüber einem Verbraucher, der sich angeblich mit einer Zahlung in Verzug befindet, behauptet haben, mit dem Ignorieren der Mahnungen bzw. des fehlenden Ausgleichs der angeblich offenen Forderung werde eine Zwangsvollstreckung, eine Kontopfändung oder ein negativer SCHUFA-Eintrag einhergehen.
2. Die Beklagten sollen von einem Verbraucher, der sich angeblich mit einer Zahlungsforderung in Verzug befindet, neben Verzugszinsen "Disputgebühren" und/oder
eine "Mahngebühr" verlangt haben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 09.10.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 02.11.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 28.04.2025
Datum der Beendigung: 20.11.2024
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Versäumnisurteil
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher, der sich angeblich mit einer Zahlung in Verzug befindet, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit dem Ignorieren der Mahnungen bzw. des fehlenden Ausgleichs der angeblich offenen Forderung werde eine Zwangsvollstreckung, eine Kontopfändung oder ein negativer SCHUFA-Eintrag einhergehen, wie insgesamt geschehen in der E-Mail der Beklagten Ziffer 1 nach Anlage K 5, Seite 2:
"Was, wenn ich nicht bezahle?
Sie erhalten eine kostenpflichtige 2. und 3. Mahnung. Werden auch diese Mahnungen ignoriert bzw. der offene Betrag nicht ausgeglichen, so wird eine Zwangsvollstreckung oder Kontopfändung mit erheblichen zusätzlichen Kosten einhergehen, die Sie zu tragen haben. Bei Nicht- Zahlung müssen Sie zudem mit einem negativen SCHUFA- Eintrag rechnen, der verhindert, dass Sie in Zukunft z.B., Kredite für Immobilien (zu guten Konditionen) aufnehmen können. Die Grundlage hierfür bildet § 286 BGB, der den Schuldner bei..."
2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, es zu unterlassen, von einem Verbraucher, der sich angeblich mit einer Zahlungsforderung in Verzug befindet, neben "Verzugszinsen"
- "29 Euro Disputgebühren"
und/oder - eine "30 Euro Mahngebühr"
zu verlangen und/oder verlangen zu lassen, wie geschehen gemäß E-Mail der Beklagten Ziffer 1 nach Anlage K 6.
3. Den Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. 1. und 2. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 zu vollstrecken am Beklagten Ziffer 2, angedroht.
4. Die Beklagten werden verurteilt, jeweils zur Hälfte an die Klägerin insgesamt € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 03.11.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagten tragen Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.