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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 28.04.2025

Gericht: Landgericht Kiel

Aktenzeichen: 14 HKO 127/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Dieseo GmbH

Straße und Hausnummer: Sophienblatt 40

PLZ und Ort: 24103 Kiel

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

I. Die Beklagte soll verurteilt werden, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Schuhe zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte zu den Eigenschaften der Schuhe behauptet, diese würden
1. Fuß- und Gelenkschmerzen lindern, und/oder
2. dafür sorgen, dass keine Fuß- und Rückenschmerzen mehr existierten,
und/oder
3. Fuß-, Knie-, Hüft- und Gelenkschmerzen lindern,
wenn die von der Beklagten vertriebenen Schuhe nicht eine solche Wirkungsweise haben.

II. Die Beklagte soll weiter verurteilt werden, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schuhen an Verbraucher im Internet Bewertungen angeblicher Kunden zu veröffentlichen, ohne zu erläutern, wie die Beklagte sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden abgegeben wurden, die bei der Beklagten tatsächlich die betreffenden Schuhe gekauft haben.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 07.12.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 09.01.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 28.04.2025

Datum der Beendigung: 29.01.2024

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Schuhe zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte zu den Eigenschaften der Schuhe behauptet, diese würden

1. Fuß- und Gelenkschmerzen lindern, und/oder

2. dafür sorgen, dass keine Fuß- und Rückenschmerzen mehr existierten, und/oder

3. Fuß-, Knie-, Hüft- und Gelenkschmerzen lindern, wenn die von der Beklagten vertriebenen Schuhe nicht eine solche Wirkungsweise haben.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schuhen an Verbraucher im Internet Bewertungen angeblicher Kunden zu veröffentlichen, ohne zu erläutern, wie die Beklagte sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden abgegeben wurden, die bei der Beklagten tatsächlich die betreffenden Schuhe gekauft haben.