Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 28.04.2025
Gericht: Landgericht Kiel
Aktenzeichen: 14 HKO 127/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Dieseo GmbH
Straße und Hausnummer: Sophienblatt 40
PLZ und Ort: 24103 Kiel
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
I. Die Beklagte soll verurteilt werden, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Schuhe zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte zu den Eigenschaften der Schuhe behauptet, diese würden
1. Fuß- und Gelenkschmerzen lindern, und/oder
2. dafür sorgen, dass keine Fuß- und Rückenschmerzen mehr existierten,
und/oder
3. Fuß-, Knie-, Hüft- und Gelenkschmerzen lindern,
wenn die von der Beklagten vertriebenen Schuhe nicht eine solche Wirkungsweise haben.
II. Die Beklagte soll weiter verurteilt werden, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schuhen an Verbraucher im Internet Bewertungen angeblicher Kunden zu veröffentlichen, ohne zu erläutern, wie die Beklagte sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden abgegeben wurden, die bei der Beklagten tatsächlich die betreffenden Schuhe gekauft haben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 07.12.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 09.01.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 28.04.2025
Datum der Beendigung: 29.01.2024
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Schuhe zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte zu den Eigenschaften der Schuhe behauptet, diese würden
1. Fuß- und Gelenkschmerzen lindern, und/oder
2. dafür sorgen, dass keine Fuß- und Rückenschmerzen mehr existierten, und/oder
3. Fuß-, Knie-, Hüft- und Gelenkschmerzen lindern, wenn die von der Beklagten vertriebenen Schuhe nicht eine solche Wirkungsweise haben.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schuhen an Verbraucher im Internet Bewertungen angeblicher Kunden zu veröffentlichen, ohne zu erläutern, wie die Beklagte sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden abgegeben wurden, die bei der Beklagten tatsächlich die betreffenden Schuhe gekauft haben.