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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 25.04.2025

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Aktenzeichen: 6 UKl 1/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Nordhein-Westfalen e. V.

Straße und Hausnummer: Helmholtzstraße 19

PLZ und Ort: 40215 Düsseldorf

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Denise Wollin

Straße und Hausnummer: Schloßstraße 110

PLZ und Ort: 70176 Stuttgart

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Gegenstand der Klage ist der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Onlineshop Bestandteile in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen habe, die nach Meinung des Klägers den Vorgaben zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatz widersprechen.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 02.09.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 10.04.2025

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 23.05.2025

Datum der Beendigung: 30.04.2025

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die folgende und dieser inhaltsgleichen Klauseln in einer Widerrufsbelehrung zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "Widerruf ist nach Abschluss des Vertrages oder Erhalt der Ware möglich, wenn Waren wieder verkaufsfähig sind", "Rückgaben werden für 7 Tage akzeptiert" und "Kunde ist verantwortlich für Rückversand", wie am 12. Juni 2024 geschehen auf der Website unter der Second-LevelDomain "pawinaya.de".
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11. April 2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 7.500