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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 17.03.2025

Gericht: Landgericht Bochum

Aktenzeichen: I-16 O 18/25

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Bundesgeschäftsführer Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch

Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4

PLZ und Ort: 78315 Radolfzell

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Lumens Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Bulling Schütt

Straße und Hausnummer: Mauerstraße 83/84

PLZ und Ort: 10117 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: thater Immobilien GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Thater und Andrea Thater

Straße und Hausnummer: Grube 12

PLZ und Ort: 33098 Paderborn

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte soll geschäftlich handelnd Anzeigen für nach dem GEG kennzeichnungspflichtige Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorlag, vor deren Verkauf veröffentlicht haben, ohne in den Immobilienanzeigen auch die im Energieausweis angegebenen Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung und zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes anzugeben.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 07.02.2025

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 01.03.2025

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 27.05.2025

Datum der Beendigung: 18.03.2025

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Anzeigen für nach dem GEG kennzeichnungspflichtige Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorlag, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne in den Immobilienanzeigen auch die im Energieausweis angegebenen Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung und zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes anzugeben, wenn dies geschieht, wie am 11. Oktober 2024 im Schaufenster ihrer Geschäftsräume in der Gube 12 in Paderborn wiedergegeben in den Anlagen K 2 bis K 7.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Anlage K 2 (PDF, 772KB, Datei ist barrierefrei)

Anlage K 3 (PDF, 770KB, Datei ist barrierefrei)

Anlage K 4 (PDF, 4MB, Datei ist barrierefrei)

Anlage K 5 (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei)

Anlage K 6 (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei)

Anlage K 7 (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei)