Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 17.03.2025
Gericht: Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-16 O 18/25
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Bundesgeschäftsführer Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Lumens Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Bulling Schütt
Straße und Hausnummer: Mauerstraße 83/84
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: thater Immobilien GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Thater und Andrea Thater
Straße und Hausnummer: Grube 12
PLZ und Ort: 33098 Paderborn
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll geschäftlich handelnd Anzeigen für nach dem GEG kennzeichnungspflichtige Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorlag, vor deren Verkauf veröffentlicht haben, ohne in den Immobilienanzeigen auch die im Energieausweis angegebenen Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung und zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes anzugeben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 07.02.2025
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 01.03.2025
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 27.05.2025
Datum der Beendigung: 18.03.2025
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Anzeigen für nach dem GEG kennzeichnungspflichtige Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorlag, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne in den Immobilienanzeigen auch die im Energieausweis angegebenen Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung und zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes anzugeben, wenn dies geschieht, wie am 11. Oktober 2024 im Schaufenster ihrer Geschäftsräume in der Gube 12 in Paderborn wiedergegeben in den Anlagen K 2 bis K 7.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Anlage K 2 (PDF, 772KB, Datei ist barrierefrei)
Anlage K 3 (PDF, 770KB, Datei ist barrierefrei)
Anlage K 4 (PDF, 4MB, Datei ist barrierefrei)
Anlage K 5 (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei)