Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 28.02.2025
Gericht: Landgericht Bad Kreuznach
Aktenzeichen: 5 HK O 18/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Jürgen Resch, Barbara Metz und Sascha Müller-Kraenner
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Rudolf Demleitner
Straße und Hausnummer: Rheinstraße 11
PLZ und Ort: 65549 Limburg
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Auto Reschke GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Bernd Reschke und Tobias Reith
Straße und Hausnummer: Planiger Straße 106
PLZ und Ort: 55543 Bad Kreuznach
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Jens Bleutge
Straße und Hausnummer: Riegelgrube 8
PLZ und Ort: 55543 Bad Kreuznach
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
1.
Die Beklagte soll verurteilt werden, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO 2 -Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen), konkreter Modelle mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und deren Werte der CO 2 -Emissionen anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www.autowerkstatt-badkreuznach.de/fahrzeugangebot am 08.04.2024hinsichtlich eines Neufahrzeugs des Modells Land Rover Discovery Sport R-Dynamic, 150 kW/204 PS
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 15.07.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 09.08.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 16.05.2025
Datum der Beendigung: 29.04.2025
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zur Wiederhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformation zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen) für konkrete Modelle mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und deren Werte der CO2-Emission anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Information in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht, wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www.autowerkstatt-badkreuznach.de/fahrzeugangebot am 08.04.2024 hinsichtlich eines Neufahrzeugs des Modells Land Rover Discovery Sport R-Dynamic, 150 kW/204 PS wiederzugegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz p.a. hieraus seit 09.08.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.