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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 28.02.2025

Gericht: Landgericht Bad Kreuznach

Aktenzeichen: 5 HK O 18/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Jürgen Resch, Barbara Metz und Sascha Müller-Kraenner

Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4

PLZ und Ort: 78315 Radolfzell

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Rudolf Demleitner

Straße und Hausnummer: Rheinstraße 11

PLZ und Ort: 65549 Limburg

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Auto Reschke GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Bernd Reschke und Tobias Reith

Straße und Hausnummer: Planiger Straße 106

PLZ und Ort: 55543 Bad Kreuznach

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Jens Bleutge

Straße und Hausnummer: Riegelgrube 8

PLZ und Ort: 55543 Bad Kreuznach

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

1.
Die Beklagte soll verurteilt werden, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO 2 -Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen), konkreter Modelle mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und deren Werte der CO 2 -Emissionen anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www.autowerkstatt-badkreuznach.de/fahrzeugangebot am 08.04.2024hinsichtlich eines Neufahrzeugs des Modells Land Rover Discovery Sport R-Dynamic, 150 kW/204 PS

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 15.07.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 09.08.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 16.05.2025

Datum der Beendigung: 29.04.2025

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zur Wiederhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformation zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen) für konkrete Modelle mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und deren Werte der CO2-Emission anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Information in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht, wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www.autowerkstatt-badkreuznach.de/fahrzeugangebot am 08.04.2024 hinsichtlich eines Neufahrzeugs des Modells Land Rover Discovery Sport R-Dynamic, 150 kW/204 PS wiederzugegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz p.a. hieraus seit 09.08.2024 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.