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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 23.10.2024

Gericht: Landgericht Regensburg

Aktenzeichen: 1 HKO 820/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: Cornelia Tausch (Vorstand)

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte Stillner Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b

PLZ und Ort: 70184 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Jakob Management CH GmbH

gesetzlicher Vertreter: Michael Jakob (Geschäftsführer)

Straße und Hausnummer: Bajuwarenstraße 2e

PLZ und Ort: 93053 Regensburg

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: HÖCKER Rechtsanwälte

Straße und Hausnummer: Friesenplatz 1

PLZ und Ort: 50672 Köln

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte soll im Internet gegenüber Verbrauchern damit geworben haben, der Verbraucher erhalte auf der Website der Beklagten (www.eulerpool.com) zu den dort angebotenen Diensten kostenlosen Zugang ("Eulerpool Aktienfinder"), obwohl in Wahrheit die Dienstleistung kostenpflichtig sei.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 03.05.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 05.06.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 28.04.2025

Datum der Beendigung: 20.11.2024

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Anerkenntnisurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet gegenüber Verbrauchern damit werben zu lassen, der Verbraucher erhalte auf der Website der Beklagten (www.eulerpool.com) zu den dort angebotenen Diensten kostenlosen Zugang, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1 (PDF, 7MB, Datei ist nicht barrierefrei) .

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 06.06.2024 zu bezahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.