Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 26.08.2024
Gericht: Kammergericht Berlin
Aktenzeichen: 23 UKl 8/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Berlin e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Frau Dörte Elß
Straße und Hausnummer: Ordensmeisterstraße 15-16
PLZ und Ort: 12099 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Susanne Fitzner
Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23
PLZ und Ort: 14195 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: CASA REHA Seniorenpflegeheim GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer
Straße und Hausnummer: Roseggerstraße 19
PLZ und Ort: 12059 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Ensenbach Rechtsanwälte
Straße und Hausnummer: Bussestraße 15a
PLZ und Ort: 27570 Bremerhaven
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Inrechnungstellung des erhöhten Entgelt im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die einem Entgelterhöhungsverlangen gemäß § 9 WBVG nicht zustimmen und/oder diesem sogar ausdrücklich widersprechen, und/oder Einforderung desselben, solange keine rechtskräftige gerichtliche Zustimmungsersetzung vorliegt.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 18.07.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 15.08.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 08.05.2025
Datum der Beendigung: 17.02.2025
Art der Beendigung: Urteil
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen, die einem Entgelterhöhungsverlangen gemäß § 9 WBVG nicht zustimmen und/oder diesem ausdrücklich widersprechen, das erhöhte Entgelt in Rechnung zu stellen und/oder diesen gegenüber einzufordern, solange keine rechtskräftige gerichtliche Zustimmungsersetzung vorliegt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) in Höhe von 5.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.