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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 26.08.2024

Gericht: Kammergericht Berlin

Aktenzeichen: 23 UKl 8/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Berlin e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Frau Dörte Elß

Straße und Hausnummer: Ordensmeisterstraße 15-16

PLZ und Ort: 12099 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Susanne Fitzner

Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23

PLZ und Ort: 14195 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: CASA REHA Seniorenpflegeheim GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer

Straße und Hausnummer: Roseggerstraße 19

PLZ und Ort: 12059 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Ensenbach Rechtsanwälte

Straße und Hausnummer: Bussestraße 15a

PLZ und Ort: 27570 Bremerhaven

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Inrechnungstellung des erhöhten Entgelt im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die einem Entgelterhöhungsverlangen gemäß § 9 WBVG nicht zustimmen und/oder diesem sogar ausdrücklich widersprechen, und/oder Einforderung desselben, solange keine rechtskräftige gerichtliche Zustimmungsersetzung vorliegt.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 18.07.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 15.08.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 08.05.2025

Datum der Beendigung: 17.02.2025

Art der Beendigung: Urteil

Rechtskräftige Entscheidung:

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen, die einem Entgelterhöhungsverlangen gemäß § 9 WBVG nicht zustimmen und/oder diesem ausdrücklich widersprechen, das erhöhte Entgelt in Rechnung zu stellen und/oder diesen gegenüber einzufordern, solange keine rechtskräftige gerichtliche Zustimmungsersetzung vorliegt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) in Höhe von 5.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.