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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Register für Musterfeststellungsklagen"

Wie erfahre ich von Musterfeststellungsklagen?

Die Musterfeststellungsklagen werden auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister

Ab welchem Zeitpunkt kann ich eine Eintragung in das Klageregister anmelden?

Eintragungen sind erst nach öffentlicher Bekanntmachung der jeweiligen Musterfeststellungsklage möglich. Daher müssen Sie zunächst abwarten, bis die entsprechende Musterfeststellungsklage auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht wurde.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich mich zu einer Musterfeststellungsklage in das Klageregister anmelden?

Eine Anmeldung zum ist bis zum Ablauf des Tags vor Beginn des ersten Termins in dem betreffenden Musterfeststellungsverfahren möglich. Das Datum des ersten Termins wird auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.

Wie kann ich eine Eintragung vornehmen lassen?

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht mit der öffentlichen Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage zugleich jeweils ein Online-For­mular für die Anmeldung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Dort beigefügt sind zudem ausführliche Hinweise, wie das Formular aus­zu­füllen ist und welche konkreten Angaben einzutragen sind.

Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister

Ich bin Unternehmerin bzw. Unternehmer. Darf ich eine Eintragung in das Klageregister anmelden?

Es kommt darauf an, in welcher Eigenschaft Sie das Vertragsverhältnis, aus dem Sie Ansprüche ableiten wollen, gegenüber der bzw. dem Beklagten eingegangen sind. Nur wenn Sie das Ihrem Anspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Verbraucherin oder Verbraucher eingegangen sind, kann eine Musterfeststellungsklage Bindungswirkung für Ihren persönlichen Fall haben. Verbraucherin oder Verbraucher ist, wer bei Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.

Beispiel: Sie haben als beruflich Selbstständige bzw. Selbstständiger einen Gegenstand für ein Familienmitglied erworben, das diesen Gegenstand nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit, sondern rein privat nutzt. Dann haben Sie diesen Gegenstand als Verbraucherin bzw. Verbraucher erworben und können Ihren Anspruch zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

Muss ich der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister Unterlagen beifügen?

Nein. Für die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister sind keine Unterlagen erforderlich. Wenn alle Pflichtfelder in dem vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Anmeldeformular ausgefüllt werden, ist die Anmeldung vollständig.

Wie erfahre ich, ob meine Anmeldung in das Klageregister eingetragen worden ist?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird Ihnen und Ihrer Vertretung, soweit diese mit Anschrift in der Anmeldung benannt worden ist, zeitnah nach der Eintragung Ihrer Anmeldung eine Bestätigung per Post zusenden. Mit der Bestätigung versendet das BfJ ein Geschäftszeichen, unter dem die Anmeldung im Klageregister eingetragen ist. Dies muss bei der weiteren Bearbeitung der Eintragung stets angegeben werden.

Prüft das Bundesamt für Justiz meine Angaben zur Eintragung ins Klageregister?

Nein. Die gesetzlichen Vorgaben bestimmen, dass das Bundesamt für Justiz Ihre Angaben ohne inhaltliche Prüfung in das Klage­re­gis­ter einträgt. Die von Ihnen gemachten Angaben werden unverändert in das Register übertragen.

Muss ich Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbandes sein, um mich in das Klageregister eintragen zu lassen?

Nein. Um sich in das Klageregister für Musterfeststellungsklagen eintragen zu lassen, müssen Sie nicht Mitglied eines klage­be­rech­tig­ten bzw. des jeweils klagenden Verbands sein.

Ist die Musterfeststellungsklage für mich als Verbraucherin oder Verbraucher mit Kosten verbunden?

Nein. Die Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei.

Kann ich meine Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister zurücknehmen?

Sie können die Anmeldung bis zum Ablauf des Tags des Beginns der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Dieser Termin wird auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz bekannt gemacht. Für die Rücknahme stellt das Bundesamt für Justiz ein Formular zur Verfügung.

Formulare zum Klageregister

Muss ich dem Klageregister Adress- oder Namensänderungen mitteilen?

Änderungen der Adresse oder des Namens sollen dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt werden, damit nach Abschluss des Ver­fahrens ein ordnungsgemäßer Auszug aus dem Klageregister mit den Sie betreffenden Eintragungen erstellt werden kann. Für die Mitteilung einer Adress- oder Namensänderung stellt das Bundesamt für Justiz ein Formular zur Verfügung.

Formulare zum Klageregister

Wie kann ich Änderungen mitteilen?

Für folgende Mitteilungen und Anträge stehen Ihnen Formulare auf unserer Internetseite in dem Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen“ unter der jeweiligen Klage zur Verfügung: Anträge auf Rücknahme der Eintragung, Mitteilung von Namens- und Adressänderungen, Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung, Mitteilung über die Rechtsnachfolge, Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses sowie Anträge auf Auskunft und Erteilung eines Auszugs.

Erfahren die Parteien des Musterfeststellungsverfahrens, wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher sich angemeldet haben?

Sowohl das Gericht der Musterfeststellungsklage als auch die Parteien können beim BfJ einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen anfordern, die sich zu den in § 609 Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung alte Fassung genannten Stichtagen angemeldet haben. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten keinen Auszug aller im Klageregister erfassten Personen, sondern auf Anfrage nur Auskunft über die zu ihrer Person im Klageregister erfassten Daten.

Wie kann ich mich über den Fort- und Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens informieren?

Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen im Klageregister. Ebenfalls auf Veranlassung des Gerichts werden Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister veröffentlicht, wenn dies zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Urteil, ein vom Gericht festgestellter Vergleich, die Beendigung und die Rechtskraft des Verfahrens sowie die Einlegung der Revision gegen ein Urteil öffentlich bekannt gemacht werden. Alle Bekanntmachungen können Sie im Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" einsehen:

Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister

Wie kann ich als Partei einen Registerauszug anfordern?

Die klägerische und die beklagte Partei bzw. deren Vertretung können beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen anfordern, die sich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins angemeldet haben.

Was mache ich nach Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens?

Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens können Sie, sofern Sie im Klageregister eingetragen sind, beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen schriftlichen Auszug über Ihre Angaben im Klageregister beantragen. Hierfür stellt das BfJ in dem Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen“ unter der jeweiligen Klage ein Formular zur Verfügung.

Der Auszug dient als Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister. Die rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche hemmt den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs alte Fassung.

Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen Sie nach einem positiven Feststellungsurteil Ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen die Beklagte bzw. den Beklagten geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.

§ 204 Absatz 1 Nummer 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F.

Führt das neue Verbandsklageregister dazu, dass ich als angemeldete Verbraucherin oder angemeldeter Verbraucher etwas unternehmen muss?

Das vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführte Klageregister wird durch das Verbandsklageregister abgelöst. Vor dem X. Oktober 2023 bei Gericht anhängig gemachte Musterfeststellungsklagen werden jedoch nach alter Rechtslage fortgeführt.

Haben Sie sich zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet, die vor dem X. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist, ändert sich für Sie nichts. Das Klageregister mit Ihrer Eintragung wird vom BfJ weitergeführt.

Welches Recht auf eine Klage Anwendung findet, können Sie dem Verbandsklageregister entnehmen, in dem künftig auch die Musterfeststellungsklagen nach altem Recht veröffentlicht werden:

Öffentliche Bekanntmachungen Verbandsklageregister

Ich möchte mich hinsichtlich der Durchsetzung meines Anspruchs oder des weiteren Verfahrens rechtlich beraten lassen. Kann ich mich hierfür an das Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden?

Das BfJ ist nicht befugt, Sie rechtlich zu beraten. Es trägt die von den Verbraucherinnen und Verbrauchern angemeldeten Ansprüche ausschließlich ungeprüft in das Register ein.

Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, sich an die Rechtsberatung der für Sie zuständigen Verbraucherzentrale oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Zentraler Ansprechpartner für die Verbraucherzentralen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.. Soweit Sie es wünschen, könnte Ihnen bei der Suche eines Rechtsbeistands gegebenenfalls der Deutsche Anwaltsverein e. V. behilflich sein: