Bei in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragenen Verbänden überprüft das Bundesamt für Justiz nach Ablauf von zwei Jahren nach Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung von Amts wegen, ob der Verband die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 8b Absatz 3 UWG i. V. m. § 4a Absatz 1 Nummer 1 UKlaG).
Unabhängig von diesen Fristen kann ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen (vgl. § 8b Absatz 3 UWG i. V. m. § 4a Absatz 1 Nummer 2 UKlaG).