Bei bereits in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragenen Vereinen überprüft das Bundesamt für Justiz nach Ablauf von zwei Jahren nach Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung von Amts wegen, ob der Verein die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 4a Absatz 1 Nummer 1 UKlaG).
Unabhängig von diesen Fristen kann ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen (vgl. § 4a Absatz 1 Nummer 2 UKlaG).