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Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn

  1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,
  2. sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,
  3. sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,
  4. sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass

    a) sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und
    b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichen Interessen finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und

  5. sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu
    a) ihrer Rechtsform
    b) ihrem Satzungszweck
    c) ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,
    d) ihren Tätigkeiten,
    e) den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie
    f) ihrer Finanzierung im Allgemeinen.

Aus den Angaben nach Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle oben genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe des Namens, der Anschrift, des satzungsmäßigen Zwecks und, soweit vorhanden, des zuständigen Registergerichts und der Registernummer.

Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Europäischen Kommission unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks unverzüglich, wenn eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde oder der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.