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Schlichtungsverfahren

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick über das Schlichtungsverfahren geben. Wenn Sie darüber hinausgehende Fragen haben, können Sie gerne unmittelbar mit uns Kontakt aufnehmen.

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01. Antragstellung

Bevor Sie ein Schlichtungsverfahren beantragen können, müssen Sie zuerst bei dem betroffenen Anbieter eine Überprüfung der Entscheidung über die (Nicht-)Entfernung des beanstandeten Inhalts beantragen (sog. Gegenvorstellungsverfahren). Erst nachdem eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stattgefunden hat, können Sie einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellen. Die Überprüfung ermöglicht es dem Anbieter, die Richtigkeit der Entscheidung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person evaluieren zu lassen.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, in kurzer Zeit einen sachlich fundierten, ausgewogenen und interessengerechten Schlichtungsvorschlag zu machen, der für beide Beteiligten akzeptabel ist und eine wirkliche Problemlösung anbietet. Damit uns das gelingen kann, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns möglichst konkrete Angaben zum Sachverhalt machen. So sind alle zur Beurteilung des Falles sachdienlichen Tatsachen mitzuteilen sowie die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise zum Nachweis der Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens, beizufügen. In Ihrem Antrag sollten Sie den beanstandeten Inhalt beschreiben und möglichst Links oder Screenshots beifügen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie auf Hinweis der Schlichterin oder des Schlichters innerhalb der gesetzten Frist notwendige Angaben nicht machen, Unterlagen nicht vorlegen oder Fragen der Schlichterinnen bzw. Schlichter nicht beantworten, gilt Ihr Schlichtungsantrag nach § 3 Absatz 3 der Schlichtungsordnung (VSP-SchlO) als zurückgenommen. Ein Schlichtungsverfahren wird dann nicht durchgeführt.

Sie können Ihren Antrag mit der Post, per Telefax oder elektronisch an das Bundesamt für Justiz senden.

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Auch Ihre sonstigen Unterlagen müssen Sie nicht per Post übersenden. Sie können diese elektronisch oder per Telefax übersenden. Wenn Sie Ihren Antrag nicht elektronisch einreichen, müssen Sie den Antrag und alle Unterlagen dreifach einreichen.

02. Ablauf des Verfahrens

Nach Erhalt Ihres Schlichtungsantrags informieren wir Sie über den Eingang und prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit. Nachdem wir geprüft haben, ob Ihr Antrag zulässig ist, senden wir ihn zur Stellungnahme an den Anbieter des Videosharingplattform-Dienstes sowie im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer, an die Nutzerin bzw. den Nutzer, für die oder den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, bzw. im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch die Nutzerin bzw. den Nutzer, für die oder den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, an die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer weiter. Hierüber werden Sie schriftlich informiert. Der Anbieter des Videosharingplattform-Dienstes erhält Gelegenheit, sich grundsätzlich binnen einer Frist von vier Wochen zu Ihrem Schlichtungsbegehren zu äußern. Wenn die Stellungnahme des Anbieters vorliegt, senden wir sie Ihnen zu, damit Sie sich hierzu ebenfalls äußern können.

Sobald die Umstände Ihres Falls geklärt sind, ist die sogenannte „Beschwerdeakte“ vollständig. Jetzt erarbeiten die Schlichterinnen und Schlichter in der Regel innerhalb von 90 Tagen auf der Grundlage Ihrer Angaben und der vorliegenden Stellungnahmen einen Schlichtungsvorschlag. In schwierigen Fällen kann diese Frist nach ausdrücklichem Hinweis durch die Schlichterinnen und Schlichter verlängert werden. Der Schlichtungsvorschlag wird auf der Grundlage des geltenden Rechts und in diesem Rahmen unter Abwägung der beiderseits betroffenen Interessen gemacht. Die Schlichterinnen und Schlichter beim Bundesamt für Justiz sind in ihren Entscheidungen unabhängig, unparteiisch und zur Wahrung von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit dienstlich verpflichtet. Alle Schlichterinnen und Schlichter sind Volljuristen und haben zum Teil langjährige richterliche Berufserfahrung.

Der Schlichtungsvorschlag enthält eine Begründung und wird Ihnen schriftlich unterbreitet. Beide Seiten – also Sie und der Anbieter des Videosharingplattform-Dienstes – haben die Möglichkeit, den Schlichtungsvorschlag binnen einer Frist von vier Wochen anzunehmen. Sie sind nicht verpflichtet, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen.

Wird der Schlichtungsvorschlag innerhalb dieser Frist von beiden Seiten angenommen, kommt eine zwischen Ihnen und dem Anbieter des Videosharingplattform-Dienstes vertraglich bindende Regelung zustande (Vergleich). Damit ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Hierüber erhalten Sie und der Anbieter eine entsprechende Beendigungsmitteilung.

Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Schlichtungsverfahren ebenfalls beendet.

03. Kosten

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt in der Regel der Anbieter des Videosharingplattform-Dienstes. Nur wenn Sie sich missbräuchlich an die Schlichtungsstelle wenden, kann Ihnen die sogenannte Missbrauchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro auferlegt werden. Ein Schlichtungsantrag ist insbesondere missbräuchlich, wenn er einen querulatorischen Charakter aufweist und auch aus Sicht eines Rechtsunkundigen offensichtlich aussichtslos ist. Insbesondere ist das Schlichtungsbegehren dann missbräuchlich, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt ist, Sie sich also mit dem Anbieter des Videosharingplattform-Dienstes schon vor dem Schlichtungsverfahren auf eine Lösung geeinigt hatten.

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