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Verfahren

Die Justizbeitreibungsstelle vollstreckt nach Eintritt der Rechtskraft die gerichtlich titulierte Forderung einschließlich der Kosten, die durch die Vollstreckung selbst entstanden sind.

Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung fordert die Justizbeitreibungsstelle grundsätzlich den Schuldner oder die Schuldnerin durch Zahlungserinnerung auf, innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist die offene Forderung zu begleichen. Wird die Forderung nicht innerhalb der Frist beglichen, leitet die Justizbeitreibungsstelle ohne weitere Mahnung die Zwangsvollstreckung ein.

Der Justizbeitreibungsstelle stehen dabei sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Ermessen kommen im Einzelfall beispielsweise in Betracht:

  • Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Pfändung, Abnahme der Vermögensauskunft)
  • Antrag auf Forderungspfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht, wie zum Beispiel Pfändung von Arbeitslohn, Rente, Bankguthaben oder Eigengeld
  • Vollstreckung in unbewegliches Vermögen, wie zum Beispiel Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Mithilfe der nachfolgenden Formulare können Sie Ratenzahlung beantragen: Formulare

Wichtiger Hinweis: Das Bundesamt für Justiz ist nur hinsichtlich Verfahren, die beim Bundesamt für Justiz anhängig sind, berechtigt, Ratenzahlungen zu gewähren.

Das Vollstreckungsverfahren hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einem angekündigten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt.

Zu jeder Zeit des Verfahrens besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder der Schuldnerin, die im Einzelfall belegt werden müssen, dies rechtfertigen. Einen Vordruck für diesen Antrag stellt das Bundesamt für Justiz zum Download bereit.

Die Gerichtsvollzieher sind ermächtigt, zu jeder Zeit des Verfahrens eine gütliche Erledigung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Dies ist auch dann noch möglich, wenn der/die Gerichtsvollzieher/-in bereits einen Pfändungstermin oder einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anberaumt hat.

Der besondere Strafcharakter der Forderung hat im Insolvenzverfahren folgende Auswirkung: Soweit die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert, ist sie von einer eventuell erteilten Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass selbst nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens und Erteilung einer Restschuldbefreiung das Vollstreckungsverfahren weiter durchgeführt werden kann.