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Verfahren

Die Justizbeitreibungsstelle vollstreckt die mit der Kostenrechnung festgesetzten Gebühren und Auslagen einschließlich der Kosten, die durch die Vollstreckung selbst entstanden sind. Nur fällige und vollstreckbare Forderungen werden von der Justizbeitreibungsstelle beigetrieben.

Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung fordert die Justizbeitreibungsstelle grundsätzlich den Schuldner oder die Schuldnerin auf, innerhalb einer zweiwöchigen Frist die offene Forderung zu begleichen. Wird die Forderung nicht innerhalb der Frist beglichen, leitet die Justizbeitreibungsstelle ohne weitere Mahnung die Zwangsvollstreckung ein.

Der Justizbeitreibungsstelle stehen dabei sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Ermessen kommen im Einzelfall beispielsweise in Betracht:

  • Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Pfändung, Abnahme der Vermögensauskunft)
  • Forderungspfändungen, wie zum Beispiel die Pfändung von Arbeitslohn, Rente, Bankguthaben oder Eigengeld
  • Vollstreckung in unbewegliches Vermögen, wie zum Beispiel Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Das Vollstreckungsverfahren allein hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn ein angekündigter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht wahrgenommen wird.

Zu jeder Zeit des Verfahrens besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners/der Schuldnerin, die im Einzelfall belegt werden müssen, dies rechtfertigen. Ein Vordruck für diesen Antrag steht zum Download bereit.

Die Gerichtsvollzieher/-innen sind ermächtigt, zu jeder Zeit des Verfahrens eine gütliche Erledigung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Dies ist auch dann noch möglich, wenn der/die Gerichtsvollzieher/-in bereits einen Pfändungstermin oder einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anberaumt hat.