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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Kontenpfändung EU"

Was liegt der vorläufigen Kontenpfändung zugrunde?

Nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung vom 15. Mai 2014 können durch gerichtlichen Beschluss in Zivil- und Handelssachen vorläufige Kontenpfändungen auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergehen. Die vorläufige Kontenpfändung dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung.

Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Justiz nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung?

Die Europäische Kontenpfändungsverordnung führt ein System der grenzüberschreitenden Ermittlung von Bankkonten ein. Hierdurch sollen Gläubiger in die Lage versetzt werden, grenzüberschreitend vorläufig zu pfändende Konten zu benennen. Zentrale Auskunftsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Welche Kontoinformationen holt das Bundesamt für Justiz als zentrale Auskunftsbehörde ein?

Das Bundesamt für Justiz ruft nur bestimmte Stammdaten der Konten von dem Bundeszentralamt für Steuern ab. Das sind die Kontonummer, Name und Anschrift der kontoführenden Bank, Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie Namen und Geburtsdaten der abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Kontostände und Kontobewegungen werden nicht ermittelt.

Was geschieht mit den Informationen, die das Bundesamt für Justiz vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten hat?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) vergleicht, ob Namen und Geburtsdaten der mitgeteilten Kontoinhaber mit den Angaben zu dem Schuldner in dem Ersuchen des Gerichts auf Einholung von Kontoinformationen übereinstimmen. Ist dies der Fall, leitet das BfJ nur die Informationen an das ersuchende Gericht weiter, die zur Identifizierung der Konten erforderlich sind. Dem Gläubiger oder anderen Dritten werden durch das BfJ keine Auskünfte erteilt. Sämtliche Daten, die das BfJ vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten hat, werden sodann unverzüglich gelöscht.

Was passiert, wenn das Bundesamt für Justiz keine verwertbaren Informationen vom Bundeszentralamt für Steuern erhält?

Das Bundesamt für Justiz teilt dieses Ergebnis dem ersuchenden Gericht mit. Weitergehende Ermittlungen führt das Bundesamt für Justiz von sich aus nicht durch.

Ich habe eine Benachrichtigung über einen durchgeführten Kontenabruf erhalten. Warum wurde ich erst informiert, nachdem mein Konto bereits gepfändet wurde?

Gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) ist die Benachrichtigung des Schuldners über den durchgeführten Kontenabruf um 30 Tage aufzuschieben.

zur Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO)

Was kann ich unternehmen, wenn ich mit der vorläufigen Pfändungsmaßnahme nicht einverstanden bin?

Artikel 33 bis 37 der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) sehen spezielle Rechtsbehelfe vor, welche dem Schuldner gegen den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sowie gegen die Vollstreckung zur Verfügung stehen. Einzulegen sind diese bei den nach Artikel 33 ff. EuKoPfVO zuständigen Stellen. Das Bundesamt für Justiz ist hierfür nicht zuständig.

zur Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO)

Wichtiger Hinweis BfJ leistet keine Rechtsberatung

Rechtsberatung darf das Bundesamt für Justiz nicht leisten. Die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sollten Sie im Zweifel anwaltlich klären lassen. Damit können zusätzliche Kosten verbunden sein.