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Häufig gestellte Fragen

Allgemeiner Hinweis Keine Auswirkungen der durch die Finanzbehörden gewährten Fristverlängerungen auf die Offenlegungspflicht

Die durch die Finanzbehörden gewährten Fristverlängerungen für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 führen nicht zu einer Aussetzung der Offenlegungspflicht des § 325 HGB. Die nach § 325 HGB offenzulegenden Rechnungs­legungs­unterlagen bilden die Grundlage für die – nachfolgende – Steuererklärung, § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG. Etwaige durch das Finanzamt gewährte Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung haben daher auf die handelsrechtliche Offenlegungspflicht und das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB keinen Einfluss.

Zum Thema "Offenlegung"

Warum habe ich eine Androhungsverfügung erhalten und was kann ich jetzt tun?

Sie haben eine Androhungsverfügung erhalten, da Sie als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens (z. B. GmbH-Geschäftsführerin und -Geschäftsführer) den gesetzlichen Offenlegungspflichten gemäß §§ 325 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Das Ordnungsgeldverfahren wird mit einer Androhungsverfügung eingeleitet, nach deren Erhalt Sie sechs Wochen Zeit haben, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Um also die Festsetzung des Ordnungsgelds zu vermeiden, müssen Sie die Jahresabschlussunterlagen für das betreffende Geschäftsjahr innerhalb der gesetzten Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einreichen bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln. Für die elektronische Einreichung im Bundesanzeiger bzw. die Übermittlung an das Unternehmensregister ist die Publikationsplattform unter www.publikations-plattform.de zu nutzen. Auf dieser Seite finden Sie auch Hilfestellungen zur Nutzung der Plattform.

Sind Sie der Meinung, dass die Androhungsverfügung zu Unrecht erfolgt ist, können Sie innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Androhungsverfügung Einspruch einlegen. Hierfür können Sie das dem Androhungsschreiben beigefügte Formblatt verwenden. Dieses finden Sie auch unter Einspruchsformular. Der Einspruch kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Formulare & Infomaterial zum Thema "Offenlegung"

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet: Wenn der Einspruch unbegründet ist, wird nach Ablauf der sechswöchigen Frist das Ordnungsgeld festgesetzt, ohne dass Sie vorher noch einmal einen Bescheid bekommen. Die Festsetzung kann dann nicht mehr durch Nachholung der Offenlegung abgewendet werden. Die Antworten zu Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht können Sie auch dem Merkblatt entnehmen, welches der Androhungsverfügung beigefügt ist. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema, insbesondere auch zu den elektronischen Übertragungswegen finden Sie unter Ordnungsgeldverfahren.

weitere Informationen zum Thema "Ordnungsgeldverfahren"

Kann ich eine Fristverlängerung für die Einreichung des Jahresabschlusses bekommen?

Nein. Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Jahresabschlusses kann nicht gewährt werden. Dem Ordnungsgeldverfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist (§ 335 Absatz 1 Satz 3 HGB). Auch Vereinbarungen mit den Finanzbehörden, wie beispielsweise eine verlängerte Abgabefrist oder eine laufende Betriebsprüfung, bleiben für die Einhaltung der Offenlegungsfrist außer Betracht und können zu keiner Fristverlängerung führen.

§ 335 HGB

Muss ich offenlegen, wenn mein Gewerbe bereits abgemeldet ist oder keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt wird bzw. wurde oder mein Unternehmen in Liquidation oder in Insolvenz ist?

Ja. Die Gewerbeabmeldung, die Einstellung bzw. das Fehlen der Geschäftstätigkeit oder die Liquidation haben auf die Offenlegungspflicht keinen Einfluss. Gleiches gilt grundsätzlich auch im Insolvenzfall. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Abschlussunterlagen besteht bis zur Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister fort.

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Ich habe ein Kleinst-/kleines Unternehmen. Bin ich dennoch zur Offenlegung verpflichtet?

Ja. Auch Kleinst- und kleine Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse offenlegen.

Kleinstunternehmen

Sie können bei Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 bei der Offenlegung von besonderen Erleichterungen Gebrauch machen und ihre Offenlegungspflicht auch durch Hinterlegung erfüllen (§ 326 Absatz 2 HGB). Sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, brauchen Kleinstgesellschaften für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 auch nur ihre Bilanz offenzulegen. Eine Anwendung auf frühere Geschäftsjahre ist nicht möglich.

Kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen müssen nur Bilanz und Anhang einreichen, wobei im Anhang keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemacht werden müssen.

Mein Unternehmen wurde neu gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftstätigkeit wurde aber erst im darauffolgenden Jahr aufgenommen. Für welchen Zeitraum muss ich offenlegen?

Die Offenlegungspflicht beginnt spätestens mit der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister, unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen in dem betreffenden Geschäftsjahr bereits werbend tätig wurde. Erfolgte die Eintragung im Handelsregister für Ihr Unternehmen z. B. in 2020, müssen Sie auch für das Geschäftsjahr 2020 einen Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen.

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Mein Unternehmen wird als Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen. Wie wirkt sich die Befreiung im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens aus?

Tochtergesellschaften können von den Befreiungsmöglichkeiten der §§ 264 Absatz 3/264b HGB Gebrauch machen. Eine wirksame Befreiung setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen der §§ 264 Absatz 3/264b HGB erfüllt sind. Bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung liegt keine wirksame Befreiung vor und die Offenlegungspflicht der Tochtergesellschaft besteht fort.

Ich habe den Jahresabschluss für die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (z. B. einer Limited) beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht. Warum wird diese Einreichung nicht anerkannt?

Ein häufiger Fehler bei der Einreichung für Zweigniederlassungen liegt darin, dass nicht die Jahresabschlussunterlagen der Hauptniederlassung, sondern ein nach deutschem Handelsrecht (HGB) erstellter Jahresabschluss eingereicht wird.

Für die deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind jedoch gemäß § 325a HGB die Jahresabschlussunterlagen der ausländischen Hauptniederlassung auch in Deutschland offenzulegen.

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Ich habe rechtzeitig alle Unterlagen meiner Steuerberaterin oder meinem Steuerberater übergeben, aber dennoch eine Androhungsverfügung erhalten. Was muss ich jetzt tun?

Sie sollten unverzüglich Kontakt zu Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater aufnehmen. Die rechtzeitige Beauftragung eines Dritten (z. B. einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters) mit der Offenlegung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung alleine nicht ausreichend. Im Falle der Beauftragung eines Dritten besteht für die betroffene Gesellschaft bzw. ihren gesetzlichen Vertreter weiterhin eine Überwachungspflicht. Die Offenlegung können Sie erst dann als erledigt betrachten, wenn die Pflichterfüllung durch den Dritten zuverlässig bestätigt wird (z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung/Rechnung des Bundesanzeigers). Sie können die Pflichterfüllung auch selbst prüfen: Im Internet müssen die betreffenden Veröffentlichungen bzw. die Hinterlegungen für Ihr Unternehmen auf der Seite des Bundesanzeigers bzw. des Unternehmensregisters auffindbar sein.

Ich bin Geschäftsführer der XYZ-GmbH und konnte aufgrund einer Erkrankung den Jahresabschluss bislang nicht einreichen. Was kann ich tun?

Kapitalgesellschaften haben sich grundsätzlich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und dafür zu sorgen, dass stets ein Vertreter vorhanden ist, der zu handeln befugt und in der Lage ist.

Sofern Sie unverschuldet – z. B. aufgrund schwerer Krankheit – gehindert waren, innerhalb der gesetzten Nachfrist Einspruch einzulegen oder den Jahresabschluss offen zu legen, können Sie bezogen auf die Nachfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hierzu müssen Sie insbesondere entsprechende Nachweise (z. B. ärztliches Attest, Krankenhausbescheinigung o. ä.) vorlegen, aus denen sich die Art sowie die Dauer der Erkrankung ergeben. Ergibt die Prüfung Ihres Antrags durch das Bundesamt für Justiz, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

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Warum wurde gegen mein Unternehmen ein Ordnungsgeld festgesetzt und was kann ich jetzt tun?

Sie haben eine Ordnungsgeldfestsetzung erhalten, da Sie die gesetzlichen Offenlegungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der sechswöchigen Nachfrist erfüllt haben, die das Bundesamt für Justiz Ihnen mittels Androhungsverfügung gesetzt hat.

Ein Ordnungsgeld muss auch dann festgesetzt werden, wenn Sie zwar inzwischen offengelegt haben, dies aber erst nach Ablauf der vom Bundesamt für Justiz gesetzten sechswöchigen Nachfrist geschehen ist oder wenn ein von Ihnen eingelegter Einspruch nicht zum Erfolg geführt hat. Der Einspruch hat insoweit keine aufschiebende Wirkung.

siehe auch: Rechtsfolgen eines Einspruchs

Gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds und die Verwerfung des Einspruchs können Sie Beschwerde beim Bundesamt für Justiz einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich, mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder elektronisch eingelegt werden, wobei hier bestimmte Voraussetzungen gelten.

Soweit Sie der Offenlegungspflicht bisher noch nicht (vollständig) nachgekommen sind, wurde Ihnen mit der Festsetzung des Ordnungsgelds zugleich unter Fristsetzung und Androhung eines weiteren Ordnungsgelds erneut aufgegeben, die Offenlegungspflicht zu erfüllen. Um die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgelds zu vermeiden, müssen Sie die Jahresabschlussunterlagen innerhalb der gesetzten erneuten Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einreichen bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren, insbesondere zur elektronischen Einreichung von Rechtsbehelfen und den hier geltenden Voraussetzungen, finden Sie unter Ordnungsgeldverfahren.

weitere Informationen zum Thema "Ordnungsgeldverfahren"

Kann das festgesetzte Ordnungsgeld in Raten gezahlt werden?

Ja. Sollte die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Zahlung des Ordnungsgelds und der Kosten in einer Summe nicht zulassen, können Sie bei der Vollstreckungsstelle des Bundesamts für Justiz unter Angabe des Kassenzeichens einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen stellen.

weitere Informationen zum Thema "Vollstreckung"

Wo finde ich die veröffentlichten oder hinterlegten Jahresabschlussunterlagen?

Die zur Veröffentlichung eingereichten Rechnungslegungsunterlagen werden im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Zusätzlich werden die Unterlagen in das Unternehmensregister aufgenommen und sind unter www.unternehmensregister.de elektronisch abrufbar. Zur Veröffentlichung übermittelte Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, werden nur noch im Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de veröffentlicht.

Die von Kleinstunternehmen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht hinterlegten Abschlussunterlagen können nach vorheriger Registrierung gegen eine Gebühr vom Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) angefordert werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Offenlegung.