Sowohl bei eingehenden Ersuchen aus der Schweiz als auch bei Anträgen deutscher Behörden auf Vollstreckungshilfe prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) zunächst die Zulässigkeit und Bewilligungsfähigkeit anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien.
Liegt dem BfJ ein zulässiger Antrag einer deutschen Behörde auf Vollstreckungshilfe vor, so wird die Schweiz um Vollstreckung der deutschen Entscheidung ersucht (ausgehendes Ersuchen).
Ist ein zulässiges und bewilligungsfähiges Ersuchen aus der Schweiz eingegangen (eingehendes Ersuchen), hört das BfJ die betroffene Person an. Mit der Anhörung wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben oder das Verfahren durch Zahlung zu beenden.
Wird die Geldforderung nicht beglichen und geht auch keine oder keine verfahrenserhebliche Stellungnahme ein, so erlässt das BfJ einen Bewilligungsbescheid. Mit Zustellung des Bewilligungsbescheids erhält die betroffene Person die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Frist beim BfJ Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen. Geht ein zulässiger Einspruch ein und hilft das BfJ diesem nicht ab, so entscheidet hierüber grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort der betroffenen Person.
Wurde in der Schweiz eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder Heranwachsende ausgesprochen, so findet ein anderes Verfahren Anwendung: Zwar erfolgt auch hier zunächst eine Anhörung, in welcher die Möglichkeit zur Zahlung aufgezeigt sowie zur Stellungnahme eingeräumt wird. Wird in diesen Fällen die Geldstrafe nicht beglichen bzw. geht keine oder keine verfahrenserhebliche Stellungnahme ein, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem Wohnort der betroffenen Person. Nach Maßgabe des gerichtlichen Beschlusses erlässt das BfJ den Bewilligungsbescheid. Die Vollstreckung des Bewilligungsbescheids obliegt dann entweder dem Jugendgericht oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft.