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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Vollstreckungshilfe Geldforderungen in Bezug auf die Schweiz "

Warum sollen Geldforderungen zwischen Deutschland und der Schweiz vollstreckt werden?

Wer sich in einer fremden Rechtsordnung bewegt, muss sich an diese halten. Wer also beispielsweise in einem anderen Staat Auto fährt, muss die dortigen Straßenverkehrsregeln beachten.

Mit der Umsetzung des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages sinken die Chancen für in der Schweiz ansässige (natürliche und juristische) Personen, sich einer rechtskräftig verhängten Geldforderung zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs entziehen zu können. Werden Verkehrsverstöße konsequent auch dann geahndet, wenn die verursachende Person im Ausland wohnt, wirkt sich dies positiv auf die Sicherheit im Straßenverkehr aus.

Gleichermaßen hat auch die Schweiz ein Interesse daran, entsprechende Rechtsverstöße zu ahnden und zu vollstrecken, die dort durch in Deutschland ansässige (natürliche und juristische) Personen begangen werden.

Für welche Zuwiderhandlungen und ab wann gilt der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag?

Der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag gilt für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs, die ab dem 1. Mai 2024 begangen werden.

Was kann ich tun, wenn ich einen Bescheid über eine Geldforderung aus der Schweiz erhalte?

Mit Umsetzung des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages können Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Vollstreckung einer schweizerischen Geldforderung in Deutschland nicht vorkommt. Ob und wie Sie sich gegen eine Geldforderung zur Wehr setzen sollten, hängt vom Einzelfall ab. Auch, ob eine Anreise in die Schweiz zur Geltendmachung Ihrer Einwände gegen eine verhängte Geldforderung notwendig ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern richtet sich nach der Verfahrensordnung in der Schweiz. Gegebenenfalls bietet es sich an, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass etwaige Einwände gegenüber der Behörde, die die Geldforderung verhängt hat, in der jeweiligen Landessprache vorzubringen sind - oder jedenfalls in einer Sprache, die von dem betreffenden Staat gegebenenfalls ebenfalls akzeptiert wird. In Deutschland müssen sich auch fremdsprachige Personen in Deutsch gegen etwaige Geldforderungen zur Wehr setzen.

Allerdings müssen ausländische gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die schriftlich zugestellt werden, grundsätzlich ihrem wesentlichen Inhalt nach übersetzt sein.

Was ist, wenn eine Geldforderung, die gegen mich verhängt wurde, viel höher ist, als dies nach deutschem Recht möglich wäre. Muss ich das bezahlen?

Die Festlegung der Höhe der Geldforderung durch die Schweiz wird grundsätzlich in Deutschland akzeptiert, allerdings in der Regel begrenzt durch den in § 24 Absatz 3 Nr. 5 StVG festgelegten Betrag in Höhe von 2000 Euro. Es können also auch schweizerische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären.

Was regelt das Gesetz? Was ist neu gegenüber der bisherigen Rechtslage?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit wurden die Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Deutschland umgesetzt.

Ziel ist die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs zwischen Deutschland und der Schweiz. Das gilt sowohl für entsprechende Zuwiderhandlungen, die ab dem 1.Mai 2024 in Deutschland begangen werden, als auch für solche Zuwiderhandlungen in der Schweiz.

Wer ist für die Bewilligung und Vollstreckung schweizerischer Geldforderungen im Inland zuständig?

Grundsätzlich ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldforderungen zuständig.

Etwas anderes gilt, wenn im Ausland eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen Jugendliche oder Heranwachsende verhängt wurde. In diesen Fällen entscheidet das zuständige Amtsgericht auf Antrag des BfJ über die Zulässigkeit der Vollstreckung; im Anschluss bewilligt das BfJ die Vollstreckung nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung; die Vollstreckung selbst erfolgt dann durch das zuständige Jugendgericht.

Wann wird ein schweizerisches Vollstreckungshilfeersuchen durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen?

Das schweizerische Ersuchen ist zulässig, wenn

  • die verhängte Geldforderung mindestens 70 Euro oder 80 Schweizer Franken beträgt,
  • der betroffenen Person rechtliches Gehör gewährt wurde,
  • gegen die schweizerische Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden konnten,
  • die Entscheidung nach schweizerischem Recht vollstreckbar und nicht verjährt ist,
  • die betroffene Person in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (bei juristischen Personen ist auf den Sitz abzustellen),
  • die Geldforderung nicht bereits gezahlt oder beigetrieben wurde.

Allerdings ist das Ersuchen insbesondere abzulehnen, wenn

  • die der Entscheidung zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach deutschem Recht nicht geahndet werden kann,
  • die betroffene Person wegen der zugrunde liegenden Zuwiderhandlung bereits bestraft wurde,
  • nach deutschem Recht Immunität vorliegt, welche die Vollstreckung unmöglich macht,
  • die Vollstreckung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat nach deutschem Recht bereits verjährt ist,
  • die betroffene Person in dem schweizerischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (dem BfJ) geltend macht,
  • im Falle eines schriftlichen Verfahrens die betroffene Person nicht über ihr Recht zur Anfechtung und bestehende Fristen belehrt wurde,
  • die betroffene Person nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters zur Zeit der Zuwiderhandlung strafrechtlich nicht belangt werden könnte (Strafunmündigkeit).

Werden auch Fälle der sogenannten Halterhaftung vollstreckt?

Grundsätzlich wird der Einwand, für die zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein (das betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Halterhaftung), vom BfJ berücksichtigt. Die einschlägige gesetzliche Regelung, Artikel 49 Absatz 1 Nr. 5 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages, setzt allerdings voraus, dass man die fehlende Verantwortung nicht im Ausland schon erfolgreich hätte vorbringen können.

Zudem muss der Einwand dem BfJ gegenüber aktiv erhoben werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dieser Einwand wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird (Artikel 49 Absatz 1 Nr. 5 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.)

Welche Rechtsmittel können betroffene Personen gegen den Bewilligungsbescheid des Bundesamts für Justiz (BfJ) einlegen?

Betroffene Personen (sofern es sich bei ihnen nicht um Jugendliche und Heranwachsende handelt, gegen die in der Schweiz eine Geldbuße oder Geldstrafe verhängt wurde) können gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Ist der Einspruch zulässig, so hilft das BfJ ihm ab, sofern der Einwand berechtigt ist. Ansonsten gibt es das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab. Das Gericht überprüft die Zulässigkeit des Einspruchs und die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. Das schweizerische Erkenntnisverfahren wird dabei inhaltlich nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Ist der Einspruch unzulässig, d. h. wurde er nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft das BfJ den Einspruch aus eigener Sachkompetenz.

Hält die betroffene Person die Verwerfungsentscheidung des BfJ nicht für richtig bzw. ist sie nicht damit einverstanden, so kann sie dagegen gerichtlich vorgehen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Wie werde ich im deutschen Vollstreckungsverfahren angehört?

Vor einer Bewilligungsentscheidung hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens Stellung zu nehmen.

Was ist, wenn die Tat, die der schweizerischen Geldforderung zugrunde liegt, schon sehr weit zurückliegt?

Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem Recht der Schweiz nicht verjährt ist. Die Verjährung nach deutschem Recht spielt dann eine Rolle, wenn nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides drei bzw. fünf Jahre verstrichen sind, oder wenn auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die in Frage stehende Zuwiderhandlung sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland begangen wurde (z. B. bei einem grenzüberschreitenden Verkehrsverstoß).