Die nachfolgenden Informationen werden für alle Staatsanwaltschaften und Behörden zur Verfügung gestellt, die für die Vollstreckung innerstaatlicher Geldforderungen (Geldbußen und Geldstrafen) wegen Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften zuständig sind.
Neben einschlägigen Gesetzestexten und nützlichen Links finden Sie Hinweise, welche Schritte zur Einleitung eines Vollstreckungshilfeverfahrens erforderlich sind und wie sich das weitere Verfahren gestaltet.
Die Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ermöglicht es, die Schweiz um Vollstreckungshilfe für deutsche Entscheidungen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs betreffen, zu ersuchen. Ist es nicht möglich, die entsprechende Geldbuße oder Geldstrafe in Deutschland beizutreiben, kann sich die Vollstreckungsbehörde an das BfJ als zentrale deutsche Bewilligungsbehörde wenden, damit ein Ersuchen an die Schweiz gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass der Erlös aus der Vollstreckung grundsätzlich im Vollstreckungsstaat verbleibt.
Ersucht werden kann um Vollstreckung von Geldbußen, Geldstrafen und den damit zusammenhängenden Kosten des Verfahren (hierunter fallen Kosten, die zu der Entscheidung geführt haben, nicht jedoch Mahnkosten). Das Ersuchen ist vom BfJ bei Zulässigkeit im Übrigen weiterzuleiten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder sich dort in der Regel aufhält, oder im Fall einer juristischen Person diese ihren Sitz in der Schweiz hat.
Für einen Antrag auf Vollstreckungshilfe werden das ausgefüllte Bescheinigungsformular für Ersuchen in die Schweiz sowie eine Kopie der rechtskräftigen Entscheidung benötigt.
Um Ihnen das Ausfüllen der für das Vollstreckungshilfeersuchen mit der Schweiz vorgesehenen Bescheinigung zu erleichtern, wird dieses als Formular zur Verfügung gestellt; außerdem finden Sie hierzu Ausfüllhinweise.
Ihren Antrag auf Vollstreckungshilfe übersenden Sie bitte vorzugsweise auf elektronischem Wege über das besondere Behördenpostfach (allgemeines Postfach Bundesamt für Justiz). Alternativ kann eine Übersendung auch per Fax (0228-4104410) oder per Post (bitte hier auf die Übersendung gesiegelter Schriftstücke verzichten) erfolgen.
Stichtagsregelung
Vollstreckungshilfeersuchen können nur für ab dem 1. Mai 2024 begangene Taten an die Schweiz übermittelt werden. Dies folgt aus der Stichtagsregelung in Artikel 53 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.