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Änderung des IRG mit Wirkung vom 27. November 2020

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) sind mit Wirkung vom 27. November 2020 verschiedene Vorschriften der §§ 86 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geändert worden. Im Mittelpunkt dieser Gesetzesänderung stehen zwei Aspekte:

Zum einen ist das gerichtliche Umwandlungsverfahren bei juristischen Personen und im Fall von Opferentschädigungen weggefallen. In diesen Verfahren kann das BfJ nunmehr unmittelbar über die Bewilligung entscheiden. Bei Geldstrafen, die gegen Jugendliche oder Heranwachsende ergangen sind, bleibt ein gerichtliches Umwandlungsverfahren weiterhin erforderlich.

Zum anderen ist bei unzulässigen Einsprüchen inzwischen keine gerichtliche Entscheidung mehr notwendig. Ist der Einspruch unzulässig, d. h. wurde dieser nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so darf das BfJ diesen in eigener Zuständigkeit verwerfen. Hält die betroffene Person die Verwerfungsentscheidung des BfJ nicht für richtig, so kann sie dagegen gerichtlich vorgehen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In diesem Fall entscheidet das zuständige Amtsgericht über die Zulässigkeit des Einspruchs.

Beide Neuerungen gelten nur für Ersuchen, die ab dem 27. November 2020 beim BfJ eingehen.

Hinweis zu Italien:

Durch immer wieder an das BfJ gerichtete Bürgeranfragen ist hier bekannt, dass verschiedene italienische Behörden offenbar gegenüber Personen mit Wohnsitz in Deutschland festgesetzte Geldsanktionen aus dem Straßenverkehrsbereich unter Zuhilfenahme von Inkassodienstleistern in Deutschland geltend machen. Die Entscheidung über die Verfolgung einer rechtskräftig auferlegten Geldsanktion und insbesondere, ob ggf. die Vollstreckung gegen die betroffene Person auf Grundlage eines Vollstreckungshilfeersuchens nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen in Deutschland erfolgen soll, obliegt ausschließlich dem Entscheidungsstaat. Auf das Vorgehen der italienischen Behörden hat das BfJ keinen Einfluss.

Bitte beachten Sie daher: Die Zuständigkeit des BfJ ist erst eröffnet, wenn ein Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen seitens einer italienischen Behörde an das BfJ übermittelt wird. Soweit Sie in Fällen mit geltend gemachten Forderungen aus Italien unter Beteiligung eines deutschen oder ausländischen Inkassounternehmens Rechtsberatung zum weiteren Vorgehen benötigen, wenden Sie sich bitte an Personen oder Stellen, die zur Rechtsberatung befugt sind. Gegebenenfalls können Sie sich auch an die Verbraucherzentralen der Länder, an sonstige Verbraucherverbände oder an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) wenden. Das BfJ kann in solchen Einzelfällen jedenfalls keine Hilfestellung leisten.

Bitte beachten Sie weiterhin: Sofern von den italienischen Behörden ein solches Vollstreckungshilfeersuchen an das BfJ übermittelt wurde und dieses hier weiterverfolgt wird, so erhält die betroffene Person davon Kenntnis. Es wird daher gebeten, von einer telefonischen oder schriftlichen Abfrage des bloßen Eingangs bzw. Vorliegens eines solchen Vollstreckungshilfeersuchens abzusehen. Nach Prüfung der Zulässigkeit und Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens durch das BfJ erhält die betroffene Person im Bewilligungsverfahren durch Anhörung die Möglichkeit, die Geldsanktion zu zahlen oder etwaige Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat auferlegten Geldsanktion in Deutschland zu erheben. Darüber hinaus stehen ihr Rechtsmittel gegen die Bewilligungsentscheidung durch das BfJ zu.

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