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Verfahren

Die Justizbeitreibungsstelle vollstreckt nach Eintritt der Rechtskraft die mit dem Bewilligungsbescheid für vollstreckbar erklärte ausländische Geldsanktion. Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind dabei auch jene Kosten, die durch die Vollstreckung selbst entstanden sind.

Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung fordert die Justizbeitreibungsstelle grundsätzlich den Schuldner oder die Schuldnerin durch Zahlungserinnerung auf, innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist die offene Forderung zu begleichen. Wird die Forderung nicht innerhalb der Frist beglichen, leitet die Justizbeitreibungsstelle ohne weitere Mahnung die Zwangsvollstreckung ein.

Der Justizbeitreibungsstelle stehen dabei sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Ermessen kommen im Einzelfall beispielsweise in Betracht:

  • Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Pfändung, Abnahme der Vermögensauskunft)
  • Forderungspfändungen, wie zum Beispiel Pfändung von Arbeitslohn, Rente, Bankguthaben oder Eigengeld
  • Vollstreckung in unbewegliches Vermögen, wie zum Beispiel Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Mithilfe der nachfolgenden Formulare können Sie Ratenzahlung beantragen: Formulare

Wichtiger Hinweis: Das Bundesamt für Justiz ist nur hinsichtlich Verfahren, die beim Bundesamt für Justiz anhängig sind, berechtigt, Ratenzahlungen zu gewähren.

Das Vollstreckungsverfahren hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einem angekündigten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt.

Zu jeder Zeit des Verfahrens besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung, sofern Ihnen eine sofortige Zahlung im Einzelfall nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Gewährung einer solchen Zahlungserleichterung rechtfertigen, können mithilfe eines Formulars übermittelt werden. Das Formular ist der Zahlungserinnerung beigefügt und steht außerdem zum Download bereit.

Die Gerichtsvollzieher sind ermächtigt, zu jeder Zeit des Verfahrens eine gütliche Erledigung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Dies ist auch dann noch möglich, wenn der/die Gerichtsvollzieher/-in bereits einen Pfändungstermin oder einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anberaumt hat.

Im Rahmen der Vollstreckung von europäischen Geldstrafen und Geldbußen kann im Falle der Zahlungsverweigerung die Durchsetzung der Forderung auch durch Anordnung von Erzwingungshaft erfolgen.

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