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Europäische Geldstrafen und Geldbußen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leistet bei im europäischen Ausland verhängten Geldbußen und Geldstrafen Vollstreckungshilfe. Vor ihrer Vollstreckung muss eine Geldbuße oder Geldstrafe im Bewilligungsverfahren für vollstreckbar erklärt werden. Wenn sie daraufhin nicht gezahlt werden, wird die anerkannte und bewilligte Geldsanktion in der Regel nach § 87n Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) durch die Justizbeitreibungsstelle des BfJ beigetrieben. Dies gilt nicht, sofern im Bewilligungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie nähere Informationen zum Vollstreckungsverfahren bezüglich europäischer Geldstrafen und Geldbußen sowie die einschlägigen Gesetzestexte und Vordrucke, mit denen Sie eine Ratenzahlung beantragen können.

Informationen zu dem der Vollstreckung vorausgehenden Bewilligungsverfahren

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