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Inhalts- und Formverstöße

Das Bundesamt für Justiz verfolgt und ahndet nach § 334 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) bußgeldbewehrte Pflichtverstöße gegen handelsrechtliche Vorschriften über Form und Inhalt eines Jahres- oder Konzernabschlusses bestimmter Unternehmen, insbesondere von Kapitalgesellschaften, offenen Handelsgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 HGB.

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen durch das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens (z. B. den Geschäftsführer einer GmbH) können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden (§ 334 Absatz 3 HGB).

Allgemeiner Hinweis

  • Das Bußgeldverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 334 HGB ist vom Ordnungsgeldverfahren nach §  335 HGB zu unterscheiden. Nach § 334 HGB wird die inhaltliche Unrichtigkeit eines offengelegten Jahresabschlusses geahndet. Ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wird hingegen eingeleitet, wenn ein Jahresabschluss nicht fristgerecht oder unvollständig offengelegt wird.
  • Informationen zur Vollstreckung von Bußgeldern wegen inhaltlich fehlerhafter Jahresabschlüsse gemäß § 334 HGB finden Sie auf gesonderten Informationsseiten.

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