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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Inhalts- und Formverstöße"

Ich habe die Offenlegung nachgeholt und das Ordnungsgeld gezahlt. Warum wird nun erneut ein Verfahren gegen mich eingeleitet?

Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist vom Bußgeldverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 334 HGB zu unterscheiden.

Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt, weil ein Jahres- oder Konzernabschluss nicht oder nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig offengelegt wurde (siehe §§ 325 ff HGB).

Das Bußgeldverfahren wurde eingeleitet, da der aufgestellte und offengelegte bzw. hinterlegte Jahresabschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften über Form und Inhalt eines Jahresabschlusses entspricht und daher inhaltlich unrichtig ist.

Warum wurde gegen mich ein Bußgeldverfahren eingeleitet und was kann ich jetzt tun?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet ein Bußgeldverfahren von Amts wegen bei entsprechenden Anhaltspunkten oder aufgrund der Anzeige eines Dritten ein. Verfahrensbeteiligte können dabei sowohl die verantwortlich handelnde natürliche Person (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) als auch die Gesellschaft selbst sein.

In seinem ersten Schreiben fordert das BfJ dazu auf, Stellung zu nehmen und die festgestellten Verstöße zu berichtigen. Sofern der Jahresabschluss vollständig berichtigt wird, kann das BfJ das Verfahren einstellen.

In Ihrem Schreiben fordern Sie dazu auf, sich zu den im Jahres- oder Konzernabschluss festgestellten Verstößen zu äußern und eine Berichtigung bei dem Betreiber des Bundesanzeigers zu veranlassen. Muss ich zwingend eine Stellungnahme einreichen, wenn ich die Jahres- oder Konzernabschlussangaben berichtige?

Die Einreichung einer Stellungnahme bleibt bei einer vollständigen Berichtigung Ihnen überlassen. Das Bundesamt für Justiz wird durch den Betreiber des Bundesanzeigers über den Eingang und die Veröffentlichung einer Berichtigung informiert.

Im offengelegten Jahres- oder Konzernabschluss fehlt meine Unterschrift. Eine Unterzeichnung auf der Plattform des Bundesanzeigers ist jedoch nicht möglich. Wie kann ich den Verstoß hinsichtlich der fehlenden Unterschrift berichtigen?

Auf der Plattform des Bundesanzeigers können Sie unter dem Jahres- oder Konzernabschluss das nach § 245 HGB geforderte Datum der Unterzeichnung sowie die Namen aller vertretungsberechtigten Mitglieder der Gesellschaft, zum Beispiel mit dem Zusatz "gez.", angeben. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Beispiel:

Unterschrift der Geschäftsführung
Musterstadt, den XX.XX.XX
gez. Max Mustermann

§ 245 HGB

In unserem Unternehmen sind zwei Geschäftsführer bestellt. Warum reicht im Rahmen der Einzelvertretungs­befugnis meine alleinige Unterschrift unter den Jahres- oder Konzernabschlussunterlagen nicht aus?

Der Jahresabschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern einer GmbH zu unterzeichnen. Daher reicht eine alleinige Unterzeichnung, auch bei Einzelvertretungsbefugnis, nicht aus.

Kann ich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens den Jahresabschluss am selben Tag aufstellen und dann feststellen oder billigen?

Ja, bei einem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens kann das Datum der Unterzeichnung mit dem Datum der Feststellung oder Billigung zusammenfallen. Jedoch ist dieses Datum sowohl als Datum der Unterzeichnung als auch als Datum der Feststellung oder Billigung, also zweifach, bei der Offenlegung anzugeben.

Mein Unternehmen ruht bereits seit einigen Jahren. Dabei wurden weder Umsätze gemacht noch verfügt die Gesellschaft über Vermögensgegenstände. Warum ist die Einreichung einer Nullbilanz ein Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften?

Da eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft als werbend tätig gilt, sind ausgewiesene Null-Werte im Jahresabschluss nicht nachvollziehbar. Soweit tatsächlich keine zu bilanzierenden Aktiv- oder Passivposten im Geschäftsjahr entstanden sind, muss zumindest das Stammkapital in Höhe des am Bilanzstichtag geltenden Handelsregistereintrags vorhanden sein. Kleinstkapitalgesellschaften haben unter der Bilanz darzulegen, warum gegebenenfalls das Stammkapital aufgebraucht und daher das Eigenkapital mit Null ausgewiesen ist.

Mein Unternehmen ist bereits abgemeldet oder aufgelöst. Muss ich dennoch eine Berichtigung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger veranlassen?

Ja, allein die Abmeldung des Gewerbes oder die Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft entbindet nicht von einer Berichtigung des Jahresabschlusses. Die Verpflichtung zur Berichtigung der Jahres- oder Konzernabschlussunterlagen besteht bis zur Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister fort. Wird der Jahresabschluss nicht berichtigt, obwohl das Unternehmen noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht ist, wird das Bußgeldverfahren durchgeführt.

Mein Unternehmen ist eine Kleinstkapitalgesellschaft. Warum werden neben der Bilanz weitere Angaben verlangt?

Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Hinterlegung des Anhangs befreit, sofern sie die in § 264 Absatz 1 Satz 5 HGB aufgelisteten Angaben unter der Bilanz angeben. Darüber hinaus sind die folgenden Angaben nicht Bestandteil des Anhangs und daher ebenfalls aufzuführen:

  • das Datum der Feststellung
  • die Unterschrift/-en aller vertretungsberechtigter Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe des Datums
  • gegebenenfalls weitere Angaben, die unter der Bilanz zu machen sind, soweit die verkürzte Gliederung der Bilanz kein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt

§ 264 HGB

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