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Ordnungsgeldverfahren

Schaubild

In der grafischen Übersicht wird das Ordnungsgeldverfahren vereinfacht dargestellt.

Grafische Übersicht zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens (PDF, 53KB, Datei ist barrierefrei)

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. bei der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, unterrichtet der Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das BfJ ist daraufhin verpflichtet, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.

Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens.

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01. Grund für die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens

Dem Bundesamt für Justiz (BfJ) obliegt die Aufgabe, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen und vollständigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen der Rechnungslegung von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Gehört ein Unternehmen zum Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen, prüft der Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden (§ 329 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)). Ist dies nicht der Fall, unterrichtet er das BfJ (§ 329 Absatz 4 HGB). Dann ist das BfJ verpflichtet, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einzuleiten.

02. Androhungsverfügung und Verfahrenskosten

Das durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) eingeleitete Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung den gesetzlichen Einreichungs- und Offenlegungs­pflichten nach § 325 des Handelsgesetzbuches (HGB) nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgelds, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft und grundsätzlich bis zu 25.000 Euro betragen kann. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie umfassen 100 Euro Gebühr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) für die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB zuzüglich 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung gemäß Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des JVKostG i. V. m. Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kosten entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. Das BfJ wird von Amts wegen tätig. Eines Antrags bedarf es nicht.

Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgelds erfüllt oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Zugleich wird die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgelds wiederholt. Dieses Verfahren setzt sich so lange fort, bis die Jahresabschlussunterlagen offengelegt werden oder die Unterlassung begründet gerechtfertigt wird. Dabei wird das Ordnungsgeld in der Regel schrittweise erhöht.

03. Vorgehen nach Erhalt der Androhungsverfügung

Um die Festsetzung des Ordnungsgelds zu vermeiden, müssen die Jahresabschlussunterlagen für das betreffende Geschäftsjahr innerhalb der gesetzten Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht oder die Unterlassung der Offenlegung mittels Einspruchs begründet gerechtfertigt werden.

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04. Offenlegung

Werden die Jahresabschlussunterlagen für das betroffene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Androhungsverfügung vollständig und ordnungsgemäß offengelegt, wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten für die Durchführung des Verfahrens, die den Beteiligten zugleich mit der Androhung des Verfahrens auferlegt werden, sind auch dann zu zahlen, wenn der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

mehr zu den Verfahrenskosten

Die Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben oder beginnen, sind in elektronischer Form ausschließlich bei dem Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Sitz in Köln, einzureichen. Die zur Veröffentlichung eingereichten Rechnungslegungsunterlagen werden im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Zusätzlich werden die Unterlagen in das Unternehmensregister aufgenommen und sind unter www.unternehmensregister.de elektronisch abrufbar.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind ausschließlich der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung. Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Publikationsplattform des Bundesanzeigers und des Unternehmensregisters unter www.publikations-plattform.de zur Verfügung. Informationen über die Veröffentlichungsmodalitäten und die zulässigen Dateiformate sind auf der genannten Homepage des Betreibers des Bundesanzeigers abrufbar. Für Fragen rund um die elektronische Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen steht die Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln als die das Unternehmensregister führende Stelle sowie als Betreiber des Bundesanzeigers unter der aus dem deutschen Festnetz kostenfreien Servicerufnummer 0800 1234339 zur Verfügung.

Die von Kleinstunternehmen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht hinterlegten Abschlussunterlagen können nach vorheriger Registrierung gegen eine Gebühr von der Internetseite des Unternehmensregisters abgerufen werden.

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05. Einspruch

Gegen die Ordnungsgeldandrohung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhungsverfügung Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt werden.

Für den Einspruch besteht kein Formerfordernis. Es wird gebeten, zur Einlegung des Einspruchs das dem Androhungsschreiben beigefügte Einspruchsformular (Download s. u.) zu verwenden. Der Einspruch kann auch durch ein elektronisches Dokument eingelegt werden, sofern dieses für die Bearbeitung durch das BfJ geeignet ist. Die Voraussetzungen im Einzelnen ergeben sich aus § 32a der Strafprozessordnung (StPO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet: Erweist sich der Einspruch als unbegründet und ist die sechswöchige Nachfrist abgelaufen, kann die Festsetzung des Ordnungsgelds nicht mehr durch Nachholung der Offenlegung abgewendet werden.

Ist der Einspruch zulässig und begründet, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Der Einspruch ist dann begründet, wenn das Unterlassen der Offenlegung gerechtfertigt ist.

Ist der Einspruch unbegründet, wird er verworfen. Zugleich wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt, soweit die Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der sechswöchigen Nachfrist offengelegt worden sind.

06. Festsetzung des Ordnungsgelds

Wird nach Erhalt der Androhungsverfügung die Offenlegungspflicht nicht innerhalb der sechswöchigen Nachfrist erfüllt oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt, setzt das Bundesamt für Justiz (BfJ) das angedrohte Ordnungsgeld fest.

Ist gegen die Androhungsverfügung ein Einspruch eingelegt worden, welcher die Unterlassung der Offenlegung nicht zu rechtfertigen vermag, wird das Ordnungsgeld unter gleichzeitiger Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

Sofern die Offenlegungspflicht bis zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, wird zugleich ein erneutes Ordnungsgeld angedroht.

06.1 Höhe des Ordnungsgelds

Das Ordnungsgeld beträgt im Regelfall mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches (HGB) und Emittenten von Vermögensanlagen gemäß § 1 Absatz 3 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) gilt ein höherer Höchstbetrag.

Ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe von 2.500 Euro sieht das Gesetz nur unter den Voraussetzungen des § 335 Absatz 4 Satz 2 HGB vor.

Ein weitergehendes Ermessen bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern steht dem BfJ nicht zu. Insbesondere ergibt sich ein Ermessen zur Herabsetzung des Ordnungsgelds aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht aus § 390 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach ein Gericht von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder das Zwangsgeld herabsetzen kann, "wenn die Umstände es rechtfertigen".

Eine entsprechende Anwendung von § 390 Absatz 4 Satz 2 FamFG ist aufgrund der abschließenden Herabsetzungstatbestände in § 335 Absatz 4 Satz 2 HGB sowohl für das BfJ als auch für die Gerichte ausgeschlossen (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 28 Wx 1/15). Auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2011 (2 BvR 1236/10) wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Gesetzesauslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

06.2 Herabsetzung des Ordnungsgelds

Werden die Jahresabschlussunterlagen noch vor der Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsgelds offengelegt, berücksichtigt das BfJ diesen Umstand entsprechend der Unternehmensgröße gemäß den Vorgaben des § 335 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 HGB bei der Bemessung der Ordnungsgeldhöhe:

  • Das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften, die den Jahresabschluss verspätet, aber noch vor der Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsgelds hinterlegt haben, wird auf 500 Euro herabgesetzt (§ 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HGB).
  • Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlussunterlagen verspätet, aber noch vor Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsgelds veröffentlicht haben, wird das Ordnungsgeld auf 1.000 Euro abgesenkt (§ 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 HGB).
  • Gemäß § 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HGB ist das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro herabzusetzen, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und eine mittelgroße oder große Gesellschaft ihre Offenlegungspflicht nach Ablauf der Nachfrist verspätet erfüllt.
  • Wird die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten, wird das Ordnungsgeld nach § 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 HGB herabgesetzt.

Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße (§ 335 Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 bis 3 HGB) ist gesetzlich nur für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 vorgesehen. Für frühere Geschäftsjahre ist eine Herabsetzung des Ordnungsgelds daher nur im Falle einer geringfügigen Überschreitung der gesetzten Nachfrist möglich.

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07. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Waren die Beteiligten nachweislich unverschuldet gehindert, innerhalb der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 335 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) gewährt werden. Hierzu muss das Unternehmen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Bundesamt für Justiz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und die versäumte Handlung innerhalb von sechs Wochen nachholen. Wird Wiedereinsetzung nicht beantragt oder wird der Antrag bestandskräftig abgelehnt, können sich die Beteiligten nicht mehr auf ein fehlendes Verschulden – auch nicht in einem Beschwerdeverfahren – berufen.

Die Regelung des § 335 Absatz 5 HGB gilt für Geschäftsjahre mit einem Abschlussstichtag ab dem 31. Dezember 2012 (Artikel 70 Absatz 3 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Nachfrist zur Offenlegung ist für Ordnungsgeldverfahren, die ein Geschäftsjahr mit einem Abschlussstichtag vor dem 31. Dezember 2012 betreffen, gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

08. Beschwerde

Gegen die Ordnungsgeldfestsetzung, die Verwerfung eines Einspruchs oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Beschwerde statthaft (§ 335a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Festsetzungs- bzw. Verwerfungsentscheidung. Die Beschwerde ist beim BfJ schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Beschwerde kann auch durch ein elektronisches Dokument eingelegt werden, sofern dieses für die Bearbeitung durch das BfJ und das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person muss das Dokument

  • entweder qualifiziert elektronisch signieren und über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a StPO einreichen
  • oder signieren und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a StPO einreichen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen ergeben sich aus § 32a StPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).

Sichere Übermittlungswege im Sinne des § 32a StPO sind:

für jedermann:

  • der Versand über ein De-Mail-Konto an die Adresse des BfJ (post@bundesjustizamt.de-mail.de) mit Bestätigung der sicheren Anmeldung (§§ 4 Absatz 1 Satz 2, 5 des De-Mail-Gesetzes (De-Mail-G)) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • der Versand über einen Zugang zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:

  • der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

für Behörden:

  • der Versand über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Die Übermittlung auf anderem Weg, insbesondere per E-Mail, ist rechtlich unwirksam.

Hilft das BfJ der Beschwerde nicht ab, legt es diese dem zuständigen Landgericht Bonn zur Entscheidung vor. Wird die Beschwerde vom Landgericht Bonn zurückgewiesen, hat die/der Beschwerdeführer/-in die Gerichtskosten zu tragen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

09. Rechtsbeschwerde

Mit dem am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs ("EHUG-Modernisierung") wurde für Ordnungsgeldverfahren, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet wurden, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn eingeführt.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 335a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) statthaft, wenn das Landgericht Bonn sie im Beschluss zulässt. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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