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Das Kontoinformations­verfahren

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01. Anwendungsbereich

Der Erlass eines vorläufigen Kontenpfändungsbeschlusses und der Antrag auf Einholung von Kontoinformationen setzen voraus, dass es sich um eine grenzüberschreitende Zivil- oder Handelssache handelt. Hierzu muss sich entweder der Wohnsitz des Gläubigers oder das mit dem Antrag befasste Gericht in einem anderen Mitgliedstaat befinden als das zu pfändende Konto.

Die Verordnung findet in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark Anwendung. Gläubiger, die nach der Verordnung vorgehen wollen, müssen in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.

Für bestimmte Rechtssachen ist die Europäische Kontenpfändungsverordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche, güterrechtliche und erbrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fälle, in denen gegen den Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist. Keine Anwendung findet die Europäische Kontenpfändungsverordnung auf Konten, die nicht gepfändet werden dürfen.

02. Voraussetzungen für die Einholung von Kontoinformationen

Der Gläubiger muss den Antrag auf Einholung der Kontoinformationen zusammen mit dem Antrag auf Erlass des vorläufigen Pfändungsbeschlusses stellen. Zuständig für den Erlass des Beschlusses und damit auch richtige Stelle für den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind. Betrifft die Rechtssache jedoch einen Verbrauchervertrag und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Es muss bereits ein Vollstreckungstitel, nämlich eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde über eine Geldforderung vorliegen.

Daneben bedarf es einer Dringlichkeit, das heißt, es muss die begründete Gefahr bestehen, dass der Schuldner ohne den vorläufigen Pfändungsbeschluss den Vollstreckungszugriff auf seine Konten vereiteln oder sehr erschweren würde.

Für den Kontenabruf durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss darüber hinaus die berechtigte Annahme bestehen, dass der Schuldner in Deutschland ein oder mehrere Konten unterhält – etwa weil er dort arbeitet oder Eigentum besitzt.

Das Gericht prüft den Antrag des Gläubigers und übermittelt dessen Informationsersuchen an das BfJ, wenn es die Voraussetzungen für den vorläufigen Pfändungsbeschluss bejaht.

03. Kontenabruf

Das BfJ ersucht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die erforderlichen Kontoinformationen mitzuteilen. Die Einholung der Kontoinformationen knüpft an bereits bestehende Dokumentationspflichten nach der Abgabenordnung (AO) und dem Kreditwesengesetz (KWG) an. Danach haben sämtliche Kreditinstitute in Deutschland

  • die Kontonummer,
  • den Tag der Errichtung,
  • die Namen und Geburtsdaten der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten sowie
  • die Namen und Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten

in einer Datei zu speichern. Nicht erfasst werden dagegen Kontostände und -bewegungen.

Das BZSt teilt dem BfJ mit, ob und bei welchen Kreditinstituten für die in dem Antrag bezeichneten Schuldner Konten bestehen. Das BfJ übermittelt dem ersuchenden Gericht die zur Identifizierung der Konten erforderlichen Informationen. Anschließend werden die von dem BZSt übermittelten Daten unverzüglich gelöscht.

Nach einer Frist von 30 Tagen benachrichtigt das BfJ den Schuldner darüber, dass es personenbezogene Daten vom BZSt erhoben und dem ersuchenden Gericht mitgeteilt hat.

04. Rechtsbehelfe gegen den Pfändungsbeschluss und Pfändungsmaßnahmen

Artikel 33 bis 37 der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) sehen spezielle Rechtsbehelfe vor, welche dem Schuldner gegen den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sowie gegen die Vollstreckung zur Verfügung stehen. Einzulegen sind diese bei den nach Artikel 33 ff. EuKoPfVO zuständigen Stellen. Das BfJ ist hierfür nicht zuständig.

Daneben dienen den Schuldnerinteressen insbesondere:

  • eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers im Fall der Aufhebung der Maßnahmen,
  • gegebenenfalls eine Absicherung des Anspruchs durch eine vorherige Sicherheitsleistung,
  • eine nachträgliche Gehörswahrung des Schuldners sowie
  • die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen

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