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Einholung von Konto­informationen bei vorläufigem EU-Konten­pfändungsbeschluss

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist in Deutschland die zentrale Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO). Die Verordnung ist am 18. Januar 2017 in Kraft getreten und gilt in Deutschland unmittelbar. Die Verordnung soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug vereinfachen. Gläubiger haben die Möglichkeit, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks) unter einheitlichen Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken und zu vollziehen. Bisher musste in jedem Vollstreckungsstaat ein eigenständiges Verfahren eingeleitet werden.

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Zentrale Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-40
Telefax: +49 228 410-6440

E-Mail: eu-kontenpfaendung@bfj.bund.de

Die Europäische Kontenpfändungsverordnung dient der Sicherung einer künftigen Vollstreckung. Das Verfahren kann grundsätzlich ohne vorherige Kenntnis des Schuldners ablaufen.

Das Verfahren zum Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung soll eine möglichst unkomplizierte Rechtsverfolgung ermöglichen. So sind Formulare für die Beantragung des Beschlusses bei Gericht, für die Drittschuldnererklärung der Bank und für einen möglichen Rechtsbehelf des Schuldners vorgesehen. Das Verfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Ist es Gläubigern nicht möglich, in dem Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die kontoführende Bank des Schuldners zu benennen, können sie bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Einholung der Kontoinformationen stellen. Wenn hierfür alle Voraussetzungen vorliegen, ersucht das angerufene Gericht die jeweilige zentrale Auskunftsbehörde um Einholung der Kontoinformationen. Zentrale Auskunftsbehörde in Deutschland ist das BfJ. Gerichte der teilnehmenden Mitgliedstaaten richten ihre Ersuchen um Auskunft über Konten bei Kreditinstituten mit Sitz in Deutschland an das BfJ. Dieses führt bei dem Bundeszentralamt für Steuern eine Abfrage durch, ob und gegebenenfalls bei welchem Kreditinstitut in Deutschland der betreffende Schuldner Konten hat. Die eingeholten Informationen leitet das BfJ dem ersuchenden Gericht zu.

Erlässt das zuständige Gericht den vorläufigen Pfändungsbeschluss und wird der Beschluss den betreffenden Kreditinstituten zugestellt, haben diese den in dem vorläufigen Pfändungsbeschluss angegebenen Betrag sicherzustellen. Die Konten sind in dem gepfändeten Umfang dem Zugriff des Schuldners entzogen. Nach den Vorgaben der Europäischen Kontenpfändungsverordnung wird der Schuldner erst nachträglich über das Verfahren informiert.

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