6. Werden auch Fälle der sogenannten Halterhaftung vollstreckt?
Grundsätzlich wird der Einwand, für die zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein (das betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Halterhaftung), vom BfJ berücksichtigt. Die einschlägige gesetzliche Regelung, § 87b Absatz 3 Nummer 9 IRG, setzt allerdings voraus, dass man die fehlende Verantwortung nicht im Ausland schon erfolgreich hätte vorbringen können. So kann z. B. in den Niederlanden nach dort geltendem Recht ein Bescheid aufgehoben werden, wenn der Adressat des Bescheides das Tatfahrzeug für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gewerblich vermietet hat und einen entsprechenden Mietvertrag vorlegt. Ein solcher Einwand kann dann im deutschen Vollstreckungshilfeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem muss der Einwand dem BfJ gegenüber aktiv erhoben werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dieser Einwand nach obergerichtlicher Rechtsprechung wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird.


