Navigation und Service

Vollstreckungshilfe EU-Geldsanktionen

Am 28. Oktober 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss Geld­sanktionen) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber seine Verpflichtung erfüllt, diesen Rahmenbeschluss, der auf EU-Ebene erlassen wurde, in nationales Recht umzusetzen.

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Vollstreckungshilfe EU-Geldsanktionen
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-5780

Ziel des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen ist die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das gilt für Geldstrafen und Geldbußen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für solche anderer EU-Mitgliedstaaten. Damit sind Entscheidungen von EU-Mitgliedstaaten, mit denen der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaften betroffenen Person eine Geldstrafe oder Geldbuße auferlegt wurde, einschließlich Verfahrenskosten, Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferschutzorganisationen grundsätzlich anzuerkennen und zu vollstrecken. Erfasst werden sowohl gerichtliche als auch behördliche Entscheidungen. Letztere allerdings nur, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können. Die Sanktionen können sich sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen richten.

Alle EU-Mitgliedstaaten haben den Rahmenbeschluss Geldsanktionen umgesetzt. Die deutschen Regelungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses befinden sich im Wesentlichen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und dort in den §§ 86 ff. IRG.

Das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungsbehörde

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist für Deutschland als zentrale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen benannt worden.

Bei den eingehenden Ersuchen bittet ein EU-Mitgliedstaat das BfJ um die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion. Das BfJ kann in diesem Fall Vollstreckungshilfe leisten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz/Sitz oder ein Einkommen in Deutschland hat, sich dort in der Regel aufhält oder Teile ihres Vermögens in Deutschland belegen sind.

Bei den ausgehenden Ersuchen übersendet das BfJ die nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen erforderlichen Unterlagen auf Antrag einer deutschen Vollstreckungsbehörde an die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuständige Stelle.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Mehr zum Thema "Geldbußen und Geldstrafen EU"