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Aktuelles

Elektronische Übermittlung von Zustellungs- und Beweisaufnahmeersuchen innerhalb der EU ab dem 1. Mai 2025

Ab dem 1. Mai 2025 sind grenzüberschreitende Rechtshilfeersuchen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EuZVO) und die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO) grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (Ausnahme: Dänemark für die EuBVO).

Derzeit sind noch nicht alle Mitgliedstaaten an das dezentrale IT-System angeschlossen, sodass hinsichtlich der noch nicht angeschlossenen Mitgliedstaaten grundsätzlich weiterhin eine postalische Kommunikation möglich ist.

Der Stand der Einführung des dezentralen IT-Systems ist auf dem Europäischen Justizportal abrufbar:

Weitere Informationen zur Digitalisierung der Rechtshilfeverordnungen finden Sie in der Pressemitteilung "Die Rechtshilfe wird EU-weit digitalisiert" und bei der E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE):

Neue Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU

Seit dem 1. Mai 2025 ist es in der Europäischen Union nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüber-schreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (EU-Digitalisierungsverordnung) möglich, Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien zur Gerichtsverhandlung zuzuschalten, diese anzuhören oder Vergleichsverhandlungen mit ihnen zu führen, ohne dass es dafür eines Rechtshilfeersuchens bedarf.

Von Artikel 5 EU-Digitalisierungsverordnung nicht erfasst ist insbesondere die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder die Anhörung von Sachverständigen im Wege der Videokonferenz. In diesen Fällen ist weiterhin der Rechtshilfeweg nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung zu beschreiten (Artikel 19, 20 EU-Beweisaufnahmeverordnung). Die Genehmigung des anderen EU-Mitgliedstaats ist in diesen Fällen auch weiterhin erforderlich.

Weitere Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur EU-Digitalisierungsverordnung können Sie im Europäischen Justizportal abrufen:

Weitere Informationen zu grenzüberschreitenden Videoverhandlungen finden Sie in der Pressemitteilung "Neue Regelungen ermöglichen grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen":

Zustellung

Italien: Neue zuständige Empfangsstellen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 EuZVO sind die UNEP Büros an den Berufungsgerichten und Gerichten in ganz Italien. Zustellungsanträge sind daher nicht mehr zentral an das UNEP beim Berufungsgericht in Rom zu richten. Der Länderabschnitt wird derzeit überarbeitet.

Es wird empfohlen, die zuständige Empfangsstelle mit Hilfe der Suchfunktion im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu ermitteln, abrufbar in den Notifikationen Italiens zur EuZVO:

Georgien: Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist am 1. Januar 2022 für Georgien in Kraft getreten.

Brasilien: Die Anschrift der Zentralen Behörde hat sich geändert. Ausgehende Zustellungsersuchen sind an folgende Anschrift zu adressieren:

Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
National Secretariat of Justice
Ministry of Justice and Public Security
Esplanada dos Ministérios, Anexo II Sala 322
Cep: 70064-900
Brasília - DF
Brasilien

Indonesien: Postalische Zustellungen sind nicht mehr zulässig, da der Verbalnotenaustausch vom 29. August/29. November 2007 keine Anwendung mehr findet. Zustellungsanträge, die an das zuständige Gericht zu richten sind, werden auf dem Kurierweg an die deutsche Botschaft in Jakarta übermittelt. Übersetzungen des Zustellungsantrags und der zuzustellenden Schriftstücke in die indonesische Sprache sind beizufügen.

Beweisaufnahme

Georgien: Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist am 19. März 2022 für Georgien in Kraft getreten.

Brasilien: Die Anschrift der Zentralen Behörde hat sich geändert. Ausgehende Ersuchen um Beweisaufnahme sind an folgende Anschrift zu adressieren:

National Secretariat of Justice
Ministry of Justice and Public Security
Esplanada dos Ministérios, Anexo II Sala 322
Cep: 70064-900
Brasília - DF
Brasilien

Brexit

Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete die im Austrittsvertrag mit dem Vereinigten Königreich festgelegte Übergangszeit. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) verliert mit Ende der Übergangszeit ihre Wirkung in den Rechtsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen.

Beide Verordnungen finden allerdings für kurze Zeit noch Anwendung auf ein- und ausgehende Zustellungsersuchen. Insoweit ist der Artikel 68 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/C 384 I/01 (ABl. C I vom 12.11.2019) zu beachten.

Im Übrigen richtet sich der Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)) sowie dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 ((BGBl. 1988 II S. 823); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)). Daneben sind Postzustellungen nach dem Deutsch-britisches Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135) zulässig.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sowie der Beweisaufnahme wenden Sie sich an: internationale.zivilrechtshilfe@bfj.bund.de

Für Fragen zum Unterhaltsrecht in Verhältnis zum Vereinigten Königreich, wird auf die Informationen des hierfür zuständigen Referats II 4 Auslandsunterhalt verwiesen: Auslandsunterhalt

Allgemeiner Hinweis Aktualisierung der Länderabschnitte

Eine Aktualisierung der im folgenden abgebildeten Länderabschnitte erfolgt aufgrund verwaltungsinterner Abläufe zu einem späteren Zeitpunkt. Die aktuellen EU-Länderabschnitte wurden am 24.01.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und können dort unter der Fundstelle "BAnz AT 24.01.2023 B6" abgerufen werden.

Länderabschnitte (alphabetische Sortierung)

Vorbemerkungen  (PDF, 78KB, Datei ist barrierefrei)

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