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Zentrales Staatsanwalt­schaftliches Verfahrens­register (ZStV)

Gemäß § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) wurde Anfang 1999 bei der damaligen Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts ein Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV) eingerichtet, das seit dem 1. Januar 2007 durch das Bundesamt für Justiz geführt wird. In dieses Register werden bestimmte Angaben über strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingetragen und den Ermittlungsbehörden automatisch oder auf Anfrage mitgeteilt. Nach den derzeitigen Abschätzungen wird davon ausgegangen, dass pro Jahr ca. 6 Mio. Mitteilungen im ZStV zu speichern sind. Bei einer durchschnittlichen Speicherdauer von etwa fünf Jahren ist also mit einem Gesamtdatenbestand von ca. 30 Mio. Registereinträgen zu rechnen. Das tägliche Datenaufkommen wird auf ca. 24.000 Erstmitteilungen und ca. 48.000 Folgemitteilungen geschätzt. Die Gesamtzahl der zu bearbeitenden Auskunftsersuchen beläuft sich nach vorläufigen Schätzungen auf täglich 30.000.

Das ZStV soll Unzuträglichkeiten für eine effektive Strafverfolgung beseitigen, die dadurch entstehen können, dass die einzelnen Staatsanwaltschaften nicht untereinander vernetzt sind, nur unzureichende oder fehlende Informationen über denselben Beschuldigten in anderen Ermittlungsverfahren haben und eine Koordinierung von Maßnahmen nicht möglich ist.

Strafverfolgungsbehörden können mit Hilfe der im ZStV enthaltenen Daten u. a. überörtlich agierende Täter und Mehrfachtäter ermitteln, Doppelverfahren vermeiden, frühzeitig Sammelverfahren bilden und Vollstreckungsmaßnahmen koordinieren.