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Aktuelles

Neue Regelungen für die Zustellung und Beweisaufnahme innerhalb der EU

Ab dem 1. Juli 2022 gelten im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten nur noch die neue Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EuZVO) und die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO).

Die neuen Verordnungen, die entsprechenden Durchführungsverordnungen, das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen sowie das Informationsschreiben des Bundesministeriums der Justiz zu den neuen Verordnungen können Sie nachfolgend abrufen:

Grundsätzlich dürfen ab dem 1. Juli 2022 für sämtliche Ersuchen, Mitteilungen und Erledigungen nur noch die Formblätter der neuen Verordnungen verwendet werden.

Die neuen Formblätter finden Sie im Europäischen Justizportal unter Online-Formulare.

zu den Online-Formularen

Das neue dreisprachige Antragsformular "Formblatt A" in deutscher, englischer und französische Sprache zur EuZVO steht unter Arbeitshilfen und Formulare zum Abruf bereit.

zu den Arbeitshilfen und Formulare

Brexit

Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete die im Austrittsvertrag mit dem Vereinigten Königreich festgelegte Übergangszeit. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) verliert mit Ende der Übergangszeit ihre Wirkung in den Rechtsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen.

Beide Verordnungen finden allerdings für kurze Zeit noch Anwendung auf ein- und ausgehende Zustellungsersuchen. Insoweit ist der Artikel 68 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/C 384 I/01 (ABl. C I vom 12.11.2019) zu beachten.

Im Übrigen richtet sich der Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)) sowie dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels­sachen vom 18. März 1970 ((BGBl. 1988 II S. 823); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)). Daneben sind Postzustellungen nach dem Deutsch-britisches Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135) zulässig.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sowie der Beweisaufnahme wenden Sie sich an: internationale.zivilrechtshilfe@bfj.bund.de
Für Fragen zum Unterhaltsrecht in Verhältnis zum Vereinigten Königreich, wird auf die Informationen des hierfür zuständigen Referats II 4 Auslandsunterhalt verwiesen: Auslandsunterhalt

Zustellung

  • Aserbaidschan: Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist am 01. September 2023 für Aserbaidschan in Kraft getreten. Als Zentrale Behörde ist das aserbaidschanische Justizministerium Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan, 1 lnshaatchilar Avenue, Baku City, AZ1073 Republic of Azerbaijan benannt worden . Für förmliche Zustellungen sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die aserdaidschanische Sprache beizufügen. Die Deutsche Botschaft in Baku ist nur berechtigt Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan an deutsche Staatsangehörige zuzustellen. Postzustellungen (Artikel 10 a) HZÜ) an Zustellungsempfänger in Aserbaidschan sind nicht zulässig.
  • Lettland: Die Anschrift der Zentralstelle hat sich geändert. Ausgehende Zustellungsersuchen sind an folgende Anschrift zu adressieren:
    Centrala institucija ir Tieslietu ministrija (Ministry of Justice)
    Brivibas bulvaris 36
    Riga, LV-1536
  • Indonesien: Postalische Zustellungen sind nicht mehr zulässig, da der Verbalnotenaustausch vom 29. August/29. No­vem­ber 2007 keine Anwendung mehr findet. Zustellungsanträge, die an das zuständige Gericht zu richten sind, werden auf dem Kurierweg an die deutsche Botschaft in Jakarta übermittelt. Übersetzungen des Zustellungsantrags und der zuzustellenden Schriftstücke in die indonesische Sprache sind beizufügen.
  • Ägypten: Die Anschrift der Zentralen Behörde hat sich geändert. Ausgehende Zustellungsersuchen sind an folgende Anschrift zu adressieren:

    Ministry of Justice

    The New Administrative Capital

    Governmental District

    Cairo

    Ägypten

  • Iran: Ab dem 20. März 2024 ist in jedem ausgehenden Rechtshilfeersuchen die Gegenseitigkeit zuzusichern. Anderenfalls erfolgt keine Bearbeitung seitens der iranischen Behörden.

Beweisaufnahme

  • Iran: Ab dem 20. März 2024 ist in jedem ausgehenden Rechtshilfeersuchen die Gegenseitigkeit zuzusichern. Anderenfalls erfolgt keine Bearbeitung seitens der iranischen Behörden.

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Vorbemerkungen  (PDF, 78KB, Datei ist barrierefrei)

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