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Allgemeine Informationen für Behörden

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) stellt Informationen für alle die Vollstreckung innerstaatlicher Geldsanktionen (Geldstrafen oder Geldbußen) zuständigen Staatsanwaltschaften und Behörden zur Verfügung.

Neben einschlägigen Gesetzestexten und nützlichen Links finden Sie Hinweise, welche Schritte zur Einleitung eines solchen Vollstreckungshilfeverfahrens erforderlich sind und wie sich das weitere Verfahren gestaltet.

Um Ihnen das Ausfüllen der im Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) zwingend vorgesehenen Bescheinigung zu erleichtern, wird diese als elektronisches Formular zur Verfügung gestellt.

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen ermöglicht es den deutschen Vollstreckungsbehörden, andere EU-Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe zu ersuchen. Ist es nicht möglich, die Geldbuße oder Geldstrafe in Deutschland beizutreiben, kann sich die Vollstreckungsbehörde an das BfJ als zentrale deutsche Bewilligungsbehörde wenden, damit ein Ersuchen an den entsprechenden EU-Mitgliedstaat gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass der Erlös aus der Vollstreckung grundsätzlich im Vollstreckungsstaat verbleibt.

Ersucht werden kann um Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen, Geldbußen und den damit zusammenhängenden Kosten des Verfahrens. Das Ersuchen ist vom BfJ bei Zulässigkeit im Übrigen weiterzuleiten, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält, im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht, über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder im Fall einer juristischen Person diese ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat. Alle Mitgliedstaaten der EU haben den Rahmenbeschluss Geldsanktionen mittlerweile umgesetzt. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Beendigung des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 können nunmehr keine Vollstreckungshilfeersuchen mehr dorthin gestellt und keine Ersuchen mehr von dort übermittelt werden. Die bereits im Vereinigten Königreich gestellten Ersuchen sowie die vor dem 1. Januar 2021 aus dem Vereinigten Königreich hier eingegangenen Ersuchen werden jedoch bis zu deren Abschluss weiterbearbeitet.

Stichtagsregelung

Wie bei eingehenden Ersuchen gilt die Stichtagsregelung in § 100 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Geldstrafen und durch Gerichte verhängte Geldbußen können zur Anerkennung und Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn sie nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. Um Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen deutsche Behörden Geldbußen verhängt haben, kann ersucht werden, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 ergangen sind.

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